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Alle Steuerzahler
Erneute Änderung der Rechtsprechung: Zivilprozesskosten nun doch nicht absetzbar
| Zivilprozesskosten sind grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen. Damit gibt der Bundesfinanzhof seine steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung aus 2011 wieder auf und kehrt zu seiner alten Sichtweise zurück. Etwas anderes kann nur ausnahmsweise gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Eine nähere Definition bleibt der Bundesfinanzhof jedoch schuldig. |
Hintergrund
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich außergewöhnliche Belastungen nur dann steuermindernd auswirken, wenn sie die im Gesetz festgelegte zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und von der Zahl der Kinder ab.
Nach der bis 2010 geltenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs konnten Zivilprozesskosten – mit Ausnahme von Scheidungskosten – regelmäßig nur dann als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr lief, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
In 2011 ist der Bundesfinanzhof von dieser restriktiven Sicht jedoch abgewichen und hat den Abzug auch dann zugelassen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Hinweis | Die Rückkehr des Bundesfinanzhofs zu seiner alten Auffassung entspricht nunmehr im Wesentlichen der ab 2013 geltenden Gesetzeslage. Der Gesetzgeber sah sich nämlich aufgrund der in 2011 erfolgten Rechtsprechungsänderung veranlasst, den Abzug von Zivilprozesskosten einzuschränken.
Scheidungskosten
Im Zivilprozess des aktuellen Streitfalls ging es um die Rechtmäßigkeit eines Testaments. Die Frage, ob Zivilprozesskosten für eine Scheidung als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, ist damit aber noch nicht beantwortet. Hier wird derzeit kontrovers diskutiert, ob mit der gesetzlichen Neuregelung „nur“ die Rechtslage vor der steuerzahlerfreundlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wieder hergestellt werden sollte oder damit auch die Sonderbehandlung der Ehescheidungskosten entfällt.
Beachten Sie | Derzeit gilt es, den Ausgang der anhängigen Revisionsverfahren abzuwarten und entsprechende Fälle über einen Einspruch offenzuhalten.
Quelle | BFH-Urteil vom 18.6.2015, Az. VI R 17/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 178744; anhängige Revisionsverfahren u.a. BFH Az. VI R 66/14; BFH Az. VI R 81/14
Kindergeld bei mehraktiger Ausbildung
| Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs zum Kindergeldanspruch bei mehraktiger Ausbildung eröffnet Eltern die Aussicht auf einen längeren Bezug von Kindergeld. |
Sachverhalt |
Nach der Ausbildung zum Elektroniker bewarb sich der volljährige A noch im selben Monat (Februar 2012) für einen Platz an einer Technikerschule sowie einer Fachoberschule für Technik. Ebenfalls im Februar unterschrieb er einen befristeten Arbeitsvertrag in üblich bezahlter Vollzeitbeschäftigung. Nachdem er eine Zusage der Fachoberschule für Technik erhalten hatte, beendete er das Arbeitsverhältnis vorzeitig, um ab Mitte August 2012 diese Bildungseinrichtung besuchen zu können. Der einjährige Vollzeitunterricht erfolgte zur Vorbereitung des Studiums an einer Fachhochschule und war Voraussetzung, ein solches aufnehmen zu können. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für März bis Juli 2012 auf, weil A nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung einer (schädlichen) Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche nachgegangen sei. Dies sah der Bundesfinanzhof jedoch anders. |
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs hatte das Kind im Streitzeitraum eine erstmalige Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen, sodass es auf die Frage der Erwerbstätigkeit hier nicht ankommt.
Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind allerdings nur dann als Teil einer Erstausbildung anzusehen, wenn sie zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt sind. Es muss erkennbar sein, dass die Ausbildung nach dem ersten Abschluss fortgesetzt werden soll und das angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann.
Hinweis | Mit diesem Urteil führt der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung aus 2014 fort, wonach Kindergeld grundsätzlich bis zum Abschluss eines dualen Studiums möglich ist. Auch hier kommt es darauf an, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden.
Quelle | BFH-Urteil vom 15.4.2015, Az. V R 27/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 178454; BFH-Urteil vom 3.7.2014, Az. III R 52/13
Vereinfachungsregel für Spenden bis 200 EUR
| Wegen der großen Spendenbereitschaft für Flüchtlinge weist das Finanzministerium Schleswig-Holstein auf eine Sonderregelung für Kleinspenden bis 200 EUR hin. Unter gewissen Voraussetzungen muss dem Finanzamt in diesen Fällen nämlich keine Spendenbescheinigung vorgelegt werden, damit ein Sonderausgabenabzug anerkannt werden kann. |
Zum Nachweis einer Kleinspende reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der vom Spendenempfänger hergestellte Beleg enthält Angaben zum steuerbegünstigten Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, über die Freistellung zur Körperschaftsteuer und ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.
- Hinweis | In der Regel beinhaltet der vorgedruckte Überweisungsträger des Spendenempfängers diese Pflichtangaben.
- Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein. Der Zuwendende muss zusätzlich den vom Zuwendungsempfänger hergestellten Beleg vorlegen.
- Im Falle des Lastschriftverfahrens muss die Buchungsbestätigung Angaben über den steuerbegünstigten Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und über die Steuerbegünstigung des Vereins enthalten.
Hinweis | Die vorgenannten Ausführungen sollen der Vereinfachung dienen. Selbstverständlich kann die Nachweispflicht auch bei Kleinspenden durch eine Zuwendungsbestätigung erfüllt werden.
Quelle | FinMin Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 17.8.2015
Vermieter
Sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand oder anschaffungsnahe Herstellungskosten?
| Aufwendungen werden in (anschaffungsnahe) Herstellungskosten umqualifiziert, wenn innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Das Problem: Vermieter können die Aufwendungen nicht sofort, sondern nur über die Gebäudeabschreibung (regelmäßig 50 Jahre) geltend machen. Aktuell ist u.a. strittig, wie Aufwendungen, die zur Erlangung der Betriebsbereitschaft aufgewandt werden, zu behandeln sind. |
Sachverhalt |
Im Streitfall erwarben Eheleute eine Immobilie und vermieteten sie an ihren Sohn. Zuvor tauschten sie die unbrauchbaren Fenster aus und behandelten die Kosten (17.850 EUR) als Anschaffungskosten (= Aufwendungen zur Erlangung der Betriebsbereitschaft). Die sonstigen Sanierungsarbeiten (16.617 EUR) deklarierten sie als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand. Das Finanzamt berücksichtigte die 16.617 EUR allerdings als anschaffungsnahe Herstellungskosten, weil sie zusammen mit den Aufwendungen für die Fenster die 15 %-Grenze überstiegen. Das sah das Finanzgericht München genauso. |
Nach Meinung des Finanzgerichts sind alle Aufwendungen – mit Ausnahme von Erweiterungen und Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen – bei Anwendung der 15 %-Grenze zu addieren.
Hinweis | Man darf gespannt sein, wie der Bundesfinanzhof den Fall in der Revision beurteilen wird. Denn bis dato ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, wie Aufwendungen zur Erlangung der Betriebsbereitschaft bei der Ermittlung der 15 %-Grenze zu behandeln sind.
Quelle | FG München, Urteil vom 3.2.2015, Az. 11 K 1886/12, Rev. BFH Az. IX R 15/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144659
Kapitalanleger
Erstattung der Kapitalertragsteuer bei nachträglich vorgelegtem Freistellungsauftrag
| Für nach dem 31.12.2014 zufließende Kapitalerträge haben die zum Steuerabzug Verpflichteten (z.B. Kreditinstitute) nachträglich vorgelegte Anträge und Bescheinigungen des Steuerpflichtigen beim Steuerabzug bis zur Erteilung der Steuerbescheinigungzu berücksichtigen. Durch die durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz vorgenommene Ergänzung sollen die Finanzämter entlastet und Veranlagungsfälle vermieden werden. Das Bundesfinanzministerium hat zur Neuregelung nun Stellung genommen. |
Legt der Gläubiger der Kapitalerträge der auszahlenden Stelle z.B. einen Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung bis zum Zeitpunkt der technischen Erstellung der Steuerbescheinigung – spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres –für das betreffende Kalenderjahr vor, dann hat diese einen bereits vorgenommen Steuerabzug zu korrigieren.
Danach kann der zum Steuerabzug Verpflichtete eine Korrektur des Steuerabzugs vornehmen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung.
Beachten Sie | Bei bereits aufgelösten Konten und Depots ist es nicht zu beanstanden, wenn nachträglich eingereichte Bescheinigungen, Nichtveranlagungs-Bescheinigungen und Freistellungsaufträge nicht mehr berücksichtigt werden.
Quelle | BMF-Schreiben vom 31.8.2015, Az. IV C 1 – S 2410/11/10001 :005, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145323
Freiberufler und Gewerbetreibende
Blockheizkraftwerke: Steuerliche Rahmenbedingungen werden ab 2016 schlechter
| Nach neuer Verwaltungsmeinung ist ein Blockheizkraftwerk (BHKW) kein selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut mehr, sondern ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes mit der Folge, dass z.B. ein Investitionsabzugsbetrag nicht mehr möglich ist. Aus Vertrauensschutzgründen wird den Steuerpflichtigen aber ein Wahlrecht eingeräumt, die bisherige (günstigere) Sichtweise weiter anzuwenden. |
Da BHKW nicht mehr als bewegliche Wirtschaftsgüter gelten, entfallen der steuermindernde Investitionsabzugsbetrag (bis zu 40 % der Anschaffungskosten) sowie die Investitionszulage. Darüber hinaus können die Anschaffungskosten nicht mehr über 10 Jahre abgeschrieben werden. Anzusetzen ist die (längere) für Gebäude geltende Nutzungsdauer.
Das aus Vertrauensschutzgründen eingeräumte Wahlrecht ist auf alle BHKW anzuwenden, die vor dem 31.12.2015 angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt worden sind. Es ist gegenüber dem Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung oder des Feststellungsverfahrens spätestens für den Veranlagungszeitraum 2015 auszuüben.
WICHTIG | Die neue Sichtweise gilt für die Fälle, in denen das BHKW keine Betriebsvorrichtung ist, was bedeutet, dass der eigentliche Zweck in der Gebäude- und Wasserbeheizung liegt. |
Zinsen auf Investitionsabzugsbetrag
Der Investitionszeitraum für einen Investitionsabzugsbetrag beträgt grundsätzlich drei Jahre.Erfolgt keine Investition, ist der Abzugsbetrag im Jahr der ursprünglichen Geltendmachung mit einer entsprechenden Verzinsung aufzulösen.
Beispiel |
Hat ein Steuerpflichtiger für die geplante Anschaffung eines BHKW z.B. in 2014 einen Abzugsbetrag gebildet, hätte er für die Anschaffung grundsätzlich bis Ende 2017 Zeit. Nach der neuen Sichtweise muss eine verbindliche Bestellung, Anschaffung oder Herstellung allerdings bis Ende 2015 erfolgen. |
Der Deutsche Steuerberaterverband fordert das Bundesfinanzministerium daher auf, die Finanzämter anzuweisen, die aus der Auflösung bereits gebildeter Investitionsabzugsbeträge resultierenden Zinsen zu erlassen, wenn der Investitionszeitraum über den 31.12.2015 bestanden hätte. Die Reaktion der Finanzverwaltung bleibt vorerst abzuwarten.
Quelle | FinMin Schleswig-Holstein vom 21.7.2015, akt. Kurzinfo ESt 55/2010, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145107; DStV-Stellungnahme S 09/15 vom 18.8.2015 an das BMF
Steuerdaten dürfen nicht „ewig“ auf dem Laptop des Betriebsprüfers gespeichert werden
| Im Rahmen einer Betriebsprüfung kann die Finanzverwaltung digitalisierte Steuerdaten zur Speicherung und Auswertung auf mobilen Rechnern der Prüfer nur verlangen, wenn Datenzugriff und Auswertung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen der Verwaltung stattfinden. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist die Speicherung über den Abschluss der Prüfung hinaus nur zulässig, soweit und solange die Daten noch für das Besteuerungsverfahren (z.B. bis zum Abschluss etwaiger Rechtsbehelfsverfahren) benötigt werden. |
Sachverhalt |
Im Zuge einer Betriebsprüfung hatte das Finanzamt die Gewinnermittlungen sowie zu deren Prüfung die Steuerdaten in digitaler Form auf einem maschinell verwertbaren Datenträger angefordert. Der Steuerpflichtige bestand darauf, dass das Finanzamt diese Daten nicht (wie angekündigt) über die Prüfung hinaus bis zur Bestandskraft von nach der Betriebsprüfung erlassenen Bescheiden auf dem (mobilen) Rechner des Prüfers speichern darf – und zwar zu Recht, wie der Bundesfinanzhof befand. |
Der Gefahr missbräuchlicher Verwendung der Daten muss angemessen Rechnung getragen werden. Daher musste die Prüfungsanordnung im Streitfall um folgenden Satz ergänzt werden: „Die Herausgabe erfolgt nur zur Speicherung und Auswertung auf dem Rechner des Prüfers während der Prüfung in Ihren Geschäftsräumen oder zur Mitnahme durch den Prüfer für die Speicherung und Auswertung der Daten auf einem Rechner in den Diensträumen des Finanzamts.“
Quelle | BFH-Urteil vom 16.12.2014, Az. VIII R 52/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 178876
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
GmbH „als zweites Standbein“: Liebhaberei versus Einkünfteerzielungsabsicht
| Wer sein Hobby zum Nebenberuf macht, handelt nicht automatisch ohne Einkünfteerzielungsabsicht. So lautet die Quintessenz aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf. |
Sachverhalt |
Ein selbstständiger Apotheker betrieb „als zweites Standbein“ ein Tauchsport-Fachgeschäft (Ein-Mann-GmbH) mit mehreren Angestellten. Die GmbH erzielte nur Verluste und wurde schon nach kurzer Zeit (rund 18 Monate) aufgelöst. Den Auflösungsverlust wollte das Finanzamt nicht anerkennen, da die Beteiligung an der GmbH nicht mit Einkünfteerzielungsabsicht erworben worden sei.Da der Gesellschafter Hobbytaucher sei, liege die Vermutung nahe, dass das Geschäft eher aus privatem Interesse aufgebaut worden sei. Das Finanzamt bemängelte auch, dass vor der Gründung weder eine Umsatzprognose noch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung durchgeführt wurden.Die hiergegen gerichtete Klage war vor dem Finanzgericht Düsseldorf erfolgreich. |
„Absicht der Einkünfteerzielung“ bedeutet, dass der wesentlich beteiligte Gesellschafter die Anteile an der Kapitalgesellschaft mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, erwerben und halten muss.
Bei neu gegründeten Gewerbebetrieben spricht der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich für eine Gewinnerzielungsabsicht, es sei denn, die Art des Betriebs bzw. seine Bewirtschaftung sprechen von vornherein dagegen, weil das Unternehmen typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, persönlichen Neigungen des Steuerpflichtigen zu dienen.
Dies war hier jedoch nicht der Fall. Denn der Handel mit Gegenständen gehört – anders als z.B. die Vermietung von Segelyachten oder der Betrieb eines Gestüts – typischerweise nicht zu den Tätigkeiten, die zur Befriedigung persönlicher Neigungen ausgeübt werden. Sie stellen vielmehr das klassische Betätigungsfeld eines Gewerbetreibenden dar. Dass mit Gegenständen des Freizeitbedarfs (hier: Tauchsportartikel) gehandelt wird, ändert daran grundsätzlich nichts.
Darüber hinaus sprachen auch folgende Punkte für eine Einkünfteerzielungsabsicht:
- Durch die Rechtsform der GmbH war es nicht möglich, private Kosten in den betrieblichen Bereich zu verlagern.
- Das operative Geschäft wurde durch Arbeitnehmer betrieben.
- Die verlustbringende Tätigkeit wurde bereits nach einer sehr kurzen Betriebslaufzeit wieder eingestellt.
Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 7.7.2015, Az. 10 K 546/12 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145324
Ist der Ausschluss der Abgeltungsteuer für Gesellschafterdarlehen verfassungswidrig?
| Gewährt ein Gesellschafter „seiner“ GmbH, an der er mit mindestens 10 % beteiligt ist, ein Darlehen, sind die Zinsen nicht mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % zu versteuern. Anzuwenden ist vielmehr der persönliche Steuersatz, der deutlich höher sein kann. Der Bundesfinanzhof hat diese gesetzliche Regelung in 2014 für verfassungskonform gehalten. Damit gibt sich der unterlegende Steuerpflichtige aber nicht zufrieden und hat Verfassungsbeschwerde eingelegt, die inzwischen beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist. |
Nach Auffassung des Klägers ist die Grenze von 10 % in diesen Fällen willkürlich. Er würde in verfassungswidriger Weise benachteiligt, da der Abgeltungsteuersatz Anwendung fände, wenn er zu weniger als 10 % an der GmbH beteiligt wäre.
Hinweis | Geeignete Fälle können über einen Einspruch vorerst offengehalten werden. Ob die Verfassungsbeschwerde indes erfolgreich sein wird, muss zumindest bezweifelt werden.
Quelle | BFH-Urteil vom 29.4.2014, Az. VIII R 23/13, Verfassungsbeschwerde anhängig unter Az. 2 BvR 2325/14
Umsatzsteuerzahler
Kein Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung durch Zeugenaussage
| Die Umsatzsteuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist durch Belege und Aufzeichnungen nachzuweisen. Als Ersatz für den gesetzlich vorgesehenen Buch- und Belegnachweis kommt eine Zeugenaussage nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich nicht in Betracht. |
Nur wenn der Formalbeweis ausnahmsweise nicht oder nicht zumutbar geführt werden kann, ist der Nachweis auch in anderer Form zuzulassen. Im Streitfall bestanden hierfür aber keine Anhaltspunkte.
Nach dem Neutralitätsgrundsatz ist die Steuerbefreiung auch dann zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige zwar die formellen Anforderungen an den Nachweis nicht oder nicht vollständig erfüllt, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung jedochunbestreitbar feststehen. Genau das stand im Streitfall aber nicht fest.
PRAXISHINWEIS | Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden, sind Unternehmer gut beraten, die Vorgaben der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung zum Buch- und Belegnachweis zu beachten. |
Quelle | BFH-Urteil vom 19.3.2015, Az. V R 14/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 178877
So sind Gebühren an den Betreiber einer Handelsplattform zu behandeln!
| Müssen Unternehmer für den Verkauf von Waren über eine Handelsplattform (z.B. über eBay) an den Betreiber Gebühren zahlen, so mindern diese das Entgelt nicht. Dies hat die Oberfinanzdirektion Karlsruhe klargestellt. |
Im Regelfall sind die Gebühren an eine Firma zu leisten, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist. Bei der Veräußerung der Waren werden die Gebühren dann mit dem Verkaufserlös der Waren verrechnet. An den Unternehmer wird nur der um die Gebühren gekürzte Betrag überwiesen. Aufgrund der Verrechnung der Gebühren wird der Erlös häufig zu gering angegeben.
Beispiel |
Unternehmer U verkauft Waren für insgesamt 119.000 EUR. Nach Abzug der Gebühren von 10.000 EUR wird an U ein Betrag von 109.000 EUR überwiesen. |
Falsche Lösung: U erklärt nur Umsätze von 91.596 EUR (109.000 EUR/1,19) und eine Umsatzsteuer von 17.403 EUR (91.596 EUR × 0,19).
Richtige Lösung: Da die Gebührenverrechnung unbeachtlich ist, schuldet U 19.000 EUR Umsatzsteuer (Bemessungsgrundlage = 100.000 EUR).
Berechnet der in einem anderen EU-Land ansässige Betreiber der Handelsplattform Gebühren, schuldet der deutsche Unternehmer – hier U – hierfür die Umsatzsteuer (Umkehr der Steuerschuldnerschaft). Diese Umsatzsteuer kann er unter den weiteren Voraussetzungen als Vorsteuer abziehen.
Quelle | OFD Karlsruhe vom 19.2.2015, Az. S 7200 – Karte 18
Arbeitgeber
Minijobs: Neue Umlagesätze ab September
| Die Minijob-Zentrale hat darauf hingewiesen, dass sich bei geringfügig Beschäftigten die Umlagesätze zur Arbeitgeberversicherung zum 1.9.2015 wie folgt erhöht haben: U1 (Krankheit) = 1 % (bisher 0,7 %); U2 (Mutterschaft) = 0,3 % (bisher 0,24 %). |
Liegt der Minijob-Zentrale ein Dauer-Beitragsnachweis vor, wird dieser ab dem Beitragsmonat September automatisch angepasst. Auch bei einem SEPA-Basislastschriftmandat ist nichts weiter zu veranlassen.
Sofern bei der Hausbank ein monatlicher Dauerauftrag eingerichtet wurde, ist dieser rechtzeitig – erstmals zur Fälligkeit am 28.9.2015 – abzuändern.
Beachten Sie | Privathaushalte müssen keine Änderungen vornehmen. Hier übernimmt die Minijob-Zentrale die Berechnung der Abgaben.
Quelle | Minijob-Zentrale, Mitteilung vom 3.8.2015
Arbeitnehmer
Datenpanne: Rund 30.000 Beschäftigte erhielten für den Monat Juli zu wenig Geld
| Bundesweit haben rund 30.000 Arbeitnehmer im Juli unverschuldet einen zu geringen Arbeitslohn erhalten. Schuld war ein Programmfehler der Finanzverwaltung. Auch im August sind fehlerhafte Gehaltsabrechnungen zumindest vereinzelt möglich. |
Arbeitgebern wurde für einige Arbeitnehmer Anfang Juli die falsche Steuerklasse aus der ELStAM-Datenbank übermittelt (ELStAM = Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale). So erhielten verheiratete Arbeitnehmer mit der Steuerklasse III fälschlicherweise die Steuerklasse I – und zwar rückwirkend zum 1.1.2015.
Nach Informationen der Oberfinanzdirektion Karlsruhe können die Finanzämter den Fehler selbst nicht erkennen, sondern sind auf Hinweise der Betroffenen angewiesen. Auf Antrag erhalten die Arbeitnehmer von ihrem Wohnsitzfinanzamt eine Papierbescheinigung mit der richtigen Steuerklasse. Diese Bescheinigung tritt dann vorübergehend an die Stelle der ELStAM. Die Arbeitgeber sind berechtigt, den Lohnsteuerabzug auf Basis der Papierbescheinigung umgehend zu ändern. Dadurch kann die zu hoch einbehaltene Lohnsteuer korrigiert und erstattet werden.
Quelle | OFD Karlsruhe vom 4.8.2015, Az. S 2363/167 – St 144
Steuerermäßigung für Kapitalauszahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge?
| Einmal-Kapitalauszahlungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen sind tarifbegünstigt, weil es sich hierbei um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handelt. Da die Finanzverwaltung gegen dieses Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz Revision eingelegt hat, ist nun der Bundesfinanzhof am Zug. |
Nach Ansicht der Verwaltung unterliegen nur Kapitalauszahlungen aus einer Direktzusage und einer Unterstützungskasse der steuergünstigen Fünftelregelung. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz sieht für diese Differenzierung keine sachliche Rechtfertigung. Schließlich habe der Bundesfinanzhof bereits für Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungswerke (Basisvorsorge) entschieden, dass sie nach der Fünftelregelung zu besteuern seien. Diese Entscheidungen habe die Finanzverwaltung auch umgesetzt.
Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.5.2015, Az. 5 K 1792/12, Rev. BFH Az. X R 23/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144962; BFH-Urteil vom 23.10.2013, Az. X R 3/12; BMF-Schreiben vom 10.1.2014, Az. IV C 3 – S 2221/12/10010:003
Aufwendungen für „normale“ Schuhe sind keine Werbungskosten
| Eine Schuhverkäuferin kann ihre Schuhe selbst dann nicht als Werbungskosten absetzen, wenn sie verpflichtet ist, während der Arbeit Schuhe ihres Arbeitgebers zu tragen. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. |
Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind als Kosten der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig. Dies gilt selbst dann, wenn sie so gut wie ausschließlich im Beruf getragen wird und für diesen Zweck angeschafft wurde. Ein Werbungskostenabzug scheitert, wenn die private Nutzung möglich und üblich ist.
Beachten Sie | Das Abzugsverbot gilt jedoch nicht für typische Berufskleidung, die nach ihrer Beschaffenheit nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt ist (z.B. Amtstrachten oder weißer Arztkittel).
Quelle | FG Münster, Urteil vom 1.7.2015, Az. 9 K 3675/14 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145195
Abschließende Hinweise
Neue Broschüre „Vereine und Steuern“
| Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat seine Broschüre „Vereine & Steuern – Arbeitshilfe für Vereinsvorstände und Mitglieder“ neu aufgelegt. |
Der komplett überarbeitete Ratgeber wendet sich an Vereins- und Vorstandsmitglieder, die in den Vereinen die finanziellen Angelegenheiten regeln. Von der Gemeinnützigkeit bis zur Zuwendungsbestätigung werden alle relevanten Themen auf über 200 Seiten behandelt. Neben zahlreichen Anlagen ist u.a. auch eine Mustersatzung für einen gemeinnützigen Verein enthalten.
Hinweis | Die Broschüre kann unter www.iww.de/sl1675 kostenfrei heruntergeladen werden.
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 10/2015
| Im Monat Oktober 2015 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |
Steuertermine (Fälligkeit):
- Umsatzsteuer (Monatszahler): 12.10.2015
- Lohnsteuer (Monatszahler): 12.10.2015
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.10.2015. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Oktober 2015 am 28.10.2015.
Verzugszinsen
| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2015 bis zum 31.12.2015 beträgt -0,83 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,17 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent*
* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,17 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Berechnung der Verzugszinsen |
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Zeitraum |
Zins |
vom 1.1.2015 bis 30.6.2015 |
-0,83 Prozent |
vom 1.7.2014 bis 31.12.2014 |
-0,73 Prozent |
vom 1.1.2014 bis 30.6.2014 |
-0,63 Prozent |
vom 1.7.2013 bis 31.12.2013 |
-0,38 Prozent |
vom 1.1.2013 bis 30.6.2013 |
-0,13 Prozent |
vom 1.7.2012 bis 31.12.2012 |
0,12 Prozent |
vom 1.1.2012 bis 30.6.2012 |
0,12 Prozent |
vom 1.7.2011 bis 31.12.2011 |
0,37 Prozent |
vom 1.1.2011 bis 30.6.2011 |
0,12 Prozent |
vom 1.7.2010 bis 31.12.2010 |
0,12 Prozent |
vom 1.1.2010 bis 30.6.2010 |
0,12 Prozent |
vom 1.7.2009 bis 31.12.2009 |
0,12 Prozent |