Inhaltsverzeichnis
Alle Steuerzahler
Ehescheidung: Gerichts- und Anwaltskosten insgesamt steuerbegünstigt?
Die mit einer Ehescheidung zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten können in vollem Umfang als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. So lautet der Tenor einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf, gegen die bereits die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist.
In dem Streitfall erkannte das Finanzamt die Gerichts- und Anwaltskosten nur insoweit steuerlich an, als sie auf die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich entfielen. Die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich und den Unterhaltsansprüchen standen, ließ es nicht zum Abzug zu – allerdings zu Unrecht wie das Finanzgericht Düsseldorf befand, das die gesamten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anerkannte.
Zum Hintergrund
Zwar hatte der Bundesfinanzhof in 2011 entschieden, dass Zivilprozesskosten dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind, wenn die Prozessführung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Jedoch hatten die Richter in 2005 auch entschieden, dass die Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren keine außergewöhnliche Belastung sind, da die Eheleute die vermögensrechtliche Einigung ohne Inanspruchnahme der Gerichte herbeiführen können.
Hinweis: Die Finanzverwaltung wendet das Urteil aus dem Jahr 2011 über den entschiedenen Fall hinaus nicht an (sogenannter Nichtanwendungserlass).
Da zu den Kosten eines Ehescheidungsverfahrens mittlerweile einige Verfahren anhängig sind, wird der Bundesfinanzhof bald Gelegenheit haben, zu dieser Thematik Stellung zu beziehen. Bis dahin sollten geeignete Fälle offengehalten werden (FG Düsseldorf, Urteil vom 19.2.2013, Az. 10 K 2392/12 E, Rev. BFH Az. VI R 16/13; BFH-Urteil vom 12.5.2011, Az. VI R 42/10; BMF-Schreiben vom 20.12.2011, Az. IV C 4 – S 2284/07/0031 :002; BFH-Urteile vom 30.6.2005, Az. III R 36/03 und Az. III R 27/04; Rev. BFH z.B. unter Az. IX R 41/12 und Az. VI R 66/12).
Verspätete Steuererklärung bei Rentnern: Zinserlass aus Billigkeitsgründen?
Vor dem Finanzgericht Düsseldorf ist ein Verfahren zu der Frage anhängig, ob Senioren Nachzahlungszinsen bei einer verspäteten Abgabe der Einkommensteuererklärung aus Billigkeitsgründen zu erlassen sind, wenn das Finanzamt zuvor mehrfach mitgeteilt hatte, dass eine Einkommensteuererklärung nicht abzugeben ist. Hierauf hat der Bund der Steuerzahler aktuell hingewiesen.
In dem Musterverfahren des Bundes der Steuerzahler geht es um folgenden Sachverhalt: Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 wurde den Rentnern unter dem Punkt „Erläuterungen – Besonders wichtig“ mitgeteilt, dass sie keine Einkommensteuererklärung mehr abzugeben brauchen. In der Folgezeit fragten sie beim Finanzamt mündlich nach, ob diese Regelung noch immer gilt. Das Finanzamt bestätigte dies mündlich. Im Jahr 2011 wurden die Senioren nach dem Versand einer Rentenbezugsmitteilung vom Finanzamt aufgefordert, die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2010 abzugeben. Das Finanzamt setzte daraufhin Steuern und Nachzahlungszinsen fest.
Die Rentner machten nun geltend, dass die Finanzverwaltung an der verspäteten Abgabe der Einkommensteuererklärungen eine Mitschuld trifft und begehrten daher den Erlass der Nachzahlungszinsen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Ob diese Ablehnung ermessensfehlerfrei war, wird nun das Finanzgericht Düsseldorf klären müssen (Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 12.3.2013 „Besteuerung von Senioren – Zinserlass aus Billigkeitsgründen“; Verfahren anhängig vor dem FG Düsseldorf, Az. 12 K 2776/12 AO).
Vermieter
Untervermietung von Räumen: Werbungskosten auch für Leerstandszeiten
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Leerstandszeiten im Rahmen einer Untervermietung (im vorliegenden Streitfall: 4-Zimmer einer 6-Zimmer-Wohnung) nicht zwingend der Eigennutzung zuzurechnen sind und ein Werbungskostenabzug in dieser Zeit somit grundsätzlich möglich ist.
Im Streitfall gehörte dem Steuerpflichtigen eine sechs Wohnräume umfassende Wohnung. Zwei Zimmer nutzte er selbst, vier Zimmer vermietete er. Strittig war nun der Werbungskostenabzug für die Zeiten, in denen die vier Zimmer nicht vermietet wurden. Während das Finanzgericht Berlin-Brandenburg diese Leerstandszeiten der Selbstnutzung durch den Steuerpflichtigen zurechnete, ließ der Bundesfinanzhof den Werbungskostenabzug zu.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind Leerstandszeiten der Vermietungstätigkeit zuzurechnen, wenn ein Raum nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung vorübergehend leer steht und – wie im Streitfall – feststeht, dass dieser Raum weiterhin für eine Neuvermietung bereit gehalten wird.
Die fehlende räumliche Trennung zum Wohnbereich, die fehlende Abgeschlossenheit der zur Vermietung vorgesehenen Räume sowie die – theoretische – jederzeitige Selbstnutzungsmöglichkeit stehen der Annahme einer Einkünfteerzielungsabsicht nicht entgegen. Denn das Objekt der Vermietung muss nicht zwingend eine abgeschlossene Wohnung sein. Es kann sich auch um einen bestimmten Teil eines Grundstücks oder Gebäudes sowie einzelne (auch möblierte) Zimmer oder Räumlichkeiten handeln.
Vergleich mit Ferienwohnungen
In vergleichbarer Weise – so der Bundesfinanzhof – ist bei ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietete und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltene Ferienwohnungen von der Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Leerstandszeiten sind insoweit der Vermietungstätigkeit zuzurechnen. Diese Grundsätze sind auch auf die Vermietung von Messezimmern anwendbar, bei denen regelmäßig von einem häufigen Gästewechsel in Verbindung mit Leerstandszeiten auszugehen ist (BFH-Urteil vom 22.1.2013, Az. IX R 19/11).
Kapitalanleger
Wertpapierverluste: Verkaufspreis muss Transaktionskosten übersteigen
Eine steuerrelevante Veräußerung von Wertpapieren liegt nur dann vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten übersteigt. Da diese Auffassung des Bundesfinanzministeriums spätestens ab dem 1.4.2013 anzuwenden ist, können etwaige Verluste grundsätzlich nicht mehr in den Verlustverrechnungstöpfen der Banken berücksichtigt werden.
Hinweis: Wer diese profiskalische Auffassung der Finanzverwaltung nicht so ohne Weiteres hinnehmen möchte, kann die Verluste in der Steuererklärung geltend machen. Gegen eine abweichende Beurteilung durch das Finanzamt muss dann allerdings Einspruch eingelegt und ggfs. geklagt werden (BMF-Schreiben vom 9.10.2012, Az. IV C 1 – S 2252/10/10013).
Freiberufler und Gewerbetreibende
Fahrtkosten: Selbstständige können maximal eine Betriebsstätte haben
Fahrtkosten einer selbstständigen Musikpädagogin zu verschiedenen Schulen und Kindergärten, die nicht als Betriebsstätten anzusehen sind, können nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster in voller Höhe – und nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale – als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Begründung des Finanzgerichts: Für Selbstständige gelten die gleichen Grundsätze wie für Arbeitnehmer, die nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs maximal eine regelmäßige Arbeitsstätte haben können. Da die Musikpädagogin jede Einrichtung in etwa einmal pro Woche besuchte, hatte kein Tätigkeitsort gegenüber den anderen eine derart zentrale Bedeutung, dass er als Mittelpunkt der freiberuflichen Tätigkeit angesehen werden konnte. Somit stufte das Finanzgericht keine Einrichtung als Betriebsstätte ein.
Hinweis: Zu der Frage, ob die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur regelmäßigen Arbeitsstätte auch auf Betriebsstätten übertragbar ist, ist bereits ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig. Entsprechende Fälle sollten somit offengehalten werden (FG Münster, Urteil vom 22.3.2013, Az. 4 K 4834/10 E; Rev. BFH unter Az. VIII R 47/11).
Herstellungskosten-Untergrenze: Steuerliches Wahlrecht gilt vorerst weiter
Im Handelsrecht besteht ein Wahlrecht, wonach Kosten der allgemeinen Verwaltung, Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs sowie für freiwillige soziale Leistungen und die betriebliche Altersversorgung in die Herstellungskosten einbezogen werden können. Nach den Einkommensteuer-Richtlinien 2008 galt dieses Wahlrecht bisher auch für steuerliche Zwecke. Demgegenüber sehen die nun veröffentlichten Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien (EStÄR) 2012 eine steuerliche Aktivierungspflicht vor.
Infolge der Abweichung zwischen handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Wertuntergrenze wurde diese Neuregelung bereits im Vorfeld vielfach kritisiert. Noch vor der Veröffentlichung der EStÄR 2012 im Bundessteuerblatt ist die Finanzverwaltung nunmehr etwas „zurückgerudert“. In einem separaten Schreiben hat sie nämlich verfügt, dass es nicht beanstandet wird, wenn bis zur Verifizierung des damit verbundenen Erfüllungsaufwands, spätestens aber bis zu einer Neufassung der Einkommensteuer-Richtlinien bei der Ermittlung der Herstellungskosten weiterhin nach den Bestimmungen der Einkommensteuer-Richtlinien 2008 verfahren wird. Demzufolge ist zumindest vorerst weiterhin ein Gleichklang zwischen Handels- und Steuerrecht möglich (BMF-Schreiben vom 25.3.2013, Az. IV C 6 – S 2133/09/10001: 004; EStÄR vom 25.3.2013, BStBl I 2013, 276).
Künstlersozialabgabe bei Aufträgen an eine offene Handelsgesellschaft?
Vergibt ein Unternehmen Aufträge an eine Werbeagentur, die in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) geführt wird, muss es nach einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg keine Künstlersozialabgabe abführen. Die Richter sind nämlich der Auffassung, dass die Gesellschafter der OHG – ebenso wie die der Kommanditgesellschaft (KG) – nicht als selbstständige Künstler/Publizisten anzusehen sind.
Andere Ansicht der Künstlersozialkasse
Die Künstlersozialkasse vertritt auf ihrer Homepage offensichtlich eine andere Ansicht. Danach gehören auch Zahlungen an Künstler/Publizisten zur Bemessungsgrundlage, die z.B. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder auch als OHG am Markt auftreten.
Nicht abgabepflichtig sind demgegenüber Zahlungen an juristische Personen (z.B. GmbH), KGs und GmbH & Co. KGs.
Zum Hintergrund
Grundsätzlich sind alle Unternehmen abgabepflichtig, die regelmäßig von Künstlern oder Publizisten erbrachte Werke oder Leistungen für das eigene Unternehmen nutzen, um im Zusammenhang mit dieser Nutzung (mittelbar oder unmittelbar) Einnahmen zu erzielen. Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe beträgt in diesem Jahr 4,1 % (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.11.2012, Az. L 4 R 2556/10;www.kuenstlersozialkasse.de, unter der Rubrik „FAQ für Unternehmen und Verwerter“).
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Gesetzgebung: Reform des handelsrechtlichen Ordnungsgelds geplant
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Reform des handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfahrens beschlossen. Dadurch sollen kleinste und kleine Kapitalgesellschaften entlastet werden, wenn sie zwar ihren handelsrechtlichen Publizitätspflichten nachkommen wollen, aber Fristen versäumen.
Insbesondere die folgenden Punkte des Gesetzentwurfs sind von Interesse:
- Das Bundesamt für Justiz leitet Ordnungsgeldverfahren gegen alle Kapitalgesellschaften ein, die ihre Jahresabschlussunterlagen nicht rechtzeitig offenlegen. Es soll auch künftig dabei bleiben, dass die Unternehmen nach Androhung eines Ordnungsgelds noch einmal sechs Wochen Zeit erhalten, um ihre gesetzlichen Pflichten zu erfüllen, bevor das Ordnungsgeld festgesetzt wird. Reagiert ein Unternehmen nicht, setzt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld fest. Das Mindestordnungsgeld von derzeit 2.500 EUR soll auf 500 EUR für Kleinstkapitalgesellschaften bzw. 1.000 EUR für kleine Kapitalgesellschaften gesenkt werden, wenn das Unternehmen verspätet auf die Ordnungsgeldandrohung des Bundesamtes reagiert und die Offenlegung, wenn auch verspätet, nachgeholt hat, bevor das Bundesamt weitere Schritte einleitet.
- Darüber hinaus soll eine Wiedereinsetzungsregelung eingeführt werden. Tragen die Beteiligten glaubhaft vor, dass ein unverschuldetes Hindernis der rechtzeitigen Offenlegung entgegenstand, gewährt das Bundesamt für Justiz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Für die Nachholung der versäumten Handlung erhalten sie eine zusätzliche sechswöchige Nachfrist, die mit dem Wegfall des Hindernisses beginnt. Wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird, wird das Ordnungsgeld nicht festgesetzt.
- Gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes durch das Bundesamt kann das Unternehmen Beschwerde beim Landgericht Bonn einlegen. Bislang entscheidet dieses Gericht als einzige Instanz. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidungen ist nicht statthaft. Nach der Neuregelung soll es eineRechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts Bonn in Ordnungsgeldsachen geben. Damit wird sichergestellt, dass grundsätzliche Rechtsfragen einheitlich entschieden werden und die Rechtssicherheit für die Beteiligten erhöht wird.
Zum Hintergrund
Der Gesetzentwurf knüpft an die mit dem Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) geschaffenen Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften an. Beispielsweise besteht für Kleinstunternehmen bei der Offenlegung nunmehr ein Wahlrecht, ob sie ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen.
Im Fall der dauerhaften Hinterlegung sind die beim Bundesanzeiger hinterlegten Bilanzen nicht unmittelbar zugänglich. Diese werden vielmehr auf Antrag kostenpflichtig (Gebühren in Höhe von 4,50 EUR je übermittelter Bilanz) an Dritte übermittelt. Die Erleichterungen gelten für Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt, sodass sie von Unternehmen mit kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr bereits für Jahresabschlüsse mit Stichtag 31.12.2012 genutzt werden können.
Als Kleinstkapitalgesellschaften gelten Unternehmen, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:
- Umsatzerlöse: 700.000 EUR,
- Bilanzsumme: 350.000 EUR,
- durchschnittlich zehn beschäftigte Arbeitnehmer.
Kleine Kapitalgesellschaften sind solche Unternehmen, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:
- Umsatzerlöse: 9.680.000 EUR,
- Bilanzsumme: 4.840.000 EUR,
- durchschnittlich 50 beschäftigte Arbeitnehmer
(Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs vom 17.4.2013; BMJ, Mitteilung vom 17.4.2013 „Entlastung für den Mittelstand“; Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) vom 20.12.2012, BGBl I 2012, S. 2751).
Umsatzsteuerzahler
Verwaltungsschreiben zur Umsatzbesteuerung von Speisen und Getränken
Die umsatzsteuerliche Abgrenzung zwischen der mit 7 % ermäßigt besteuerten Speisenlieferung und der mit 19 % regelbesteuerten Restaurationsleistung hat für die betroffenen Unternehmer oftmals erhebliche finanzielle Auswirkungen. Zu diesem streitanfälligen Praxisthema hat das Bundesfinanzministerium nun auf Basis der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesfinanzhofs ein umfangreiches Schreiben veröffentlicht.
Nicht einzubeziehende Dienstleistungselemente
Ob der Dienstleistungsanteil bei der Speisenabgabe überwiegt, sodass eine mit 19 % zu versteuernde sonstige Leistung vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Umsatzes zu beurteilen.
Dabei bleiben Dienstleistungselemente, die notwendig mit der Vermarktung von Lebensmitteln verbunden sind, bei der Prüfung unberücksichtigt. Hierbei handelt es sich u.a. um folgende Elemente:
- Zubereitung der Speisen,
- übliche Nebenleistungen (z.B. Verpacken, Beigabe von Einweggeschirr oder -besteck),
- Bereitstellung von Einrichtungen und Vorrichtungen, die in erster Linie dem Warenverkauf dienen (z.B. Verkaufstheken und -tresen sowie Ablagebretter an Kiosken, Verkaufsständen, Würstchenbuden etc.).
Hinweis: Kommt bei der Speisenabgabe neben der Beförderung keine andere unterstützende Dienstleistung hinzu, handelt es sich stets um eine steuerbegünstigte Lieferung. Die Sicherstellung der Verzehrfertigkeit während des Transports (z.B. durch Warmhalten in besonderen Behältnissen) ist ein unselbstständiger Teil der Beförderung und daher nicht gesondert zu berücksichtigen.
Einzubeziehende Dienstleistungselemente
Nicht notwendig mit der Vermarktung von Speisen verbundene und damit für die Annahme einer Lieferung schädliche Dienstleistungselemente liegen vor, soweit sich der Unternehmer nicht auf die Ausübung der Handels- und Verteilerfunktion des Lebensmitteleinzelhandels und des Lebensmittelhandwerks beschränkt.
Beispielsweise sind die folgenden Elemente nicht notwendig mit der Vermarktung von Speisen verbunden und daher im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen:
- Gestellung von Bedienungs-, Koch- oder Reinigungspersonal,
- Servieren der Speisen und Getränke,
- Nutzungsüberlassung von Mehrweggeschirr oder -besteck,
- Überlassung von Mobiliar (z.B. Tischen und Stühlen) zur Nutzung außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers.
Hinweis: Haben die Gegenstände (Geschirr, Platten etc.) vornehmlich eine Verpackungsfunktion, ist auch die anschließende Reinigung bzw. Entsorgung dieser Gegenstände bei der Gesamtbetrachtung nicht zu berücksichtigen.
Einbeziehung von Tischen, Stühlen etc.
Als Dienstleistungselement zu berücksichtigen ist insbesondere die Bereitstellung von Vorrichtungen, die den Verzehr der Speisen und Getränke an Ort und Stelle fördern sollen (z.B. Räumlichkeiten, Tische und Stühle oder Bänke, Bierzeltgarnituren). Auf die Qualität der zur Verfügung gestellten Infrastruktur kommt es nicht an, sodass eine Abstellmöglichkeit für Speisen und Getränke mit Sitzgelegenheit für die Annahme einer sonstigen Leistung ausreicht.
Dienen die Vorrichtungen demgegenüber nicht in erster Linie dazu, den Verzehr von Speisen und Getränken zu erleichtern, sind sie nicht zu berücksichtigen. Als Beispiele nennt das Bundesfinanzministerium Stehtische und Sitzgelegenheiten in den Wartebereichen von Kinofoyers sowie die Bestuhlung in Kinos, Theatern und Stadien, Parkbänke im öffentlichen Raum, Nachttische in Kranken- und Pflegezimmern. Dies gilt auch dann, wenn sich an diesen Gegenständen einfache, behelfsmäßige Vorrichtungen befinden, die den Verzehr fördern sollen (z.B. Getränkehalter, Ablagebretter).
Hinweis: Darüber hinaus sind auch behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen (z.B. Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit oder Stehtische) nicht zu berücksichtigen.
Beispiel
Der Betreiber eines Imbissstands gibt verzehrfertige Würstchen, Pommes frites usw. an seine Kunden in Pappbehältern oder auf Mehrweggeschirr ab. Die Kunden erhalten dazu eine Serviette, Einweg- oder Mehrwegbesteck und auf Wunsch Ketchup, Mayonnaise oder Senf. Der Imbissstand verfügt über eine Theke, an der Speisen im Stehen eingenommen werden können. 80 % der Speisen werden zum sofortigen Verzehr ausgehändigt. 20 % der Speisen werden zum Mitnehmen abgegeben. Der Betreiber hat vor dem Stand drei Stehtische aufgestellt.
Lösung: Es liegen insgesamt begünstigte Lieferungen vor, die mit 7 % zu versteuern sind. Die Dienstleistungselemente führen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch hinsichtlich der vor Ort verzehrten Speisen nicht zu einer sonstigen Leistung. Auf die Qualität der Speisen und die Komplexität der Zubereitung kommt es nicht an.
Beispiel
Gleicher Sachverhalt wie zuvor, jedoch verfügt der Imbissstand neben den Stehtischen über aus Bänken und Tischen bestehende Bierzeltgarnituren, an denen die Kunden die Speisen einnehmen können.
Lösung: Soweit die Speisenabgabe zum Mitnehmen erfolgt, liegen hier begünstigte Lieferungen (7 %) vor. Werden die Speisen jedoch zum Verzehr vor Ort abgegeben, handelt es sich um sonstige Leistungen (19 %), da mit der Bereitstellung der Tische und der Sitzgelegenheiten die Schwelle zum Restaurationsumsatz überschritten wird.
Hinweis: Auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Sitzgelegenheiten kommt es nicht an. Maßgeblich ist die Absichtserklärung des Kunden, die Speisen vor Ort verzehren zu wollen.
Praxishinweise
Die vorgenannten Abgrenzungskriterien geben die neue Verwaltungsmeinung auszugsweise wieder. Betroffene Unternehmer (z.B. Betreiber von Imbissständen, Catering-Unternehmen, Mahlzeitendienste etc.) sollten sich mit den Abgrenzungsmerkmalen ausführlich auseinandersetzen.
Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist (rückwirkend) ab dem 1.7.2011 anzuwenden. Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn sich der Unternehmer für vor dem 1.10.2013 ausgeführte Umsätze auf die bisherige Verwaltungsmeinung beruft, sofern diese eine günstigere Besteuerung vorsieht (BMF-Schreiben vom 20.3.2013, Az. IV D 2 – S 7100/07/10050-06).
Arbeitgeber
ELStAM-Verfahren: Aktuelle Abfrageprobleme in bestimmten Fällen
Meldet der Arbeitgeber dasselbe Arbeitsverhältnis bei der Finanzverwaltung nach zuvor erfolgter Abmeldung ein weiteres Mal an, weist das ELStAM-Verfahren (ELStAM = Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) derzeit die Anmeldung des Arbeitnehmers ab, wenn das übermittelte Datum des Beschäftigungsbeginns vor dem Datum der Abmeldung liegt. Folglich kann der Arbeitgeber für diesen Arbeitnehmer die ELStAM nicht abrufen. Darauf weist das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben hin.
Zum Hintergrund: Mit der Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte wird die bisherige Lohnsteuerkarte ersetzt. Der Termin für die erstmalige Anwendung der ELStAM ist grundsätzlich der 1.1.2013. Arbeitgebern wird aber die Möglichkeit eingeräumt, erst im Laufe des Jahres 2013 in das ELStAM-Verfahren einzusteigen. Dabei ist zu beachten, dass mindestens ein Lohnzahlungszeitraum des Kalenderjahres 2013 über das neue Verfahren abzurechnen ist.
Betroffene Fälle
Die derzeitigen Abfrageprobleme treten insbesondere in folgenden Fällen auf:
- Wechsel vom ersten Dienstverhältnis (Hauptarbeitsverhältnis) zu einem weiteren Dienstverhältnis (Nebenarbeitsverhältnis) beim selben Arbeitgeber sowie beim Wechsel von einem Nebenarbeitsverhältnis in das Hauptarbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber.
- Änderung der Höhe des im Nebenarbeitsverhältnis zu berücksichtigenden Freibetrags und des im Hauptarbeitsverhältnis zu berücksichtigenden Hinzurechnungsbetrags.
- Korrektur einer zunächst fehlerhaften Anmeldung des Arbeitnehmers (Hauptarbeitsverhältnis als Nebenarbeitsverhältnis oder Nebenarbeitsverhältnis als Hauptarbeitsverhältnis).
Übergangsregelung
Infolge der technischen Störungen hat das Bundesfinanzministerium Übergangsregelungen erlassen. Danach kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach den in Papierform vorliegenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers durchführen – und zwar bis zu zwei Monate nach dem Einsatz der Programmversion, mit der dieser Fehler behoben wird, längstens aber für den letzten Lohnzahlungszeitraum im Kalenderjahr 2013.
Beachten Sie: Das Bundesfinanzministerium hat in seinem Schreiben darüber hinaus weitere Handlungsvorgaben aufgeführt, mit denen sich betroffene Arbeitgeber beschäftigen sollten.
Hinweis: Die Finanzverwaltung wird den Einsatz der neuen Programmversion des ELStAM-Verfahrens z.B. unter www.elster.de bekannt geben (BMF-Schreiben vom 25.4.2013, Az. IV C 5 – S 2363/13/10003).
Lohnsteuer: Mitversicherte Krankenhausärzte in der Betriebshaftpflicht
Auf Bundesebene wurde beschlossen, dass die Mitversicherung angestellter Krankenhausärzte im Rahmen der allgemeinen Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil darstellt (OFD Rheinland und Münster, Kurzinfo Lohnsteuer-Außendienst, Nr. 01/2013 vom 14.2.2013).
Arbeitnehmer
Doppelte Haushaltsführung: Eigener Hausstand von Kindern im Elternhaus
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs können erwachsene, berufstätige Kinder, die zusammen mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen, wenn ihnen die Zweitwohnung am Beschäftigungsort lediglich als Schlafstätte dient.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Keinen eigenen Hausstand unterhält, wer in den Haushalt der Eltern eingegliedert ist, ohne die Haushaltsführung wesentlich mitzubestimmen. Dies gilt insbesondere für junge Arbeitnehmer, die nach ihrer Ausbildung, wenn auch gegen Kostenbeteiligung, weiterhin im Haushalt der Eltern ein Zimmer bewohnen.
Im Streitfall machte ein 43 Jahre alter promovierter Diplomchemiker die Kosten für eine Unterkunft am Beschäftigungsort geltend. Dort hatte er seinen Zweitwohnsitz begründet. Seinen Hauptwohnsitz behielt er im Einfamilienhaus seiner 71 Jahre alten Mutter bei. In diesem nutzte er ein Schlaf- und Arbeitszimmer sowie ein Badezimmer allein. Die Küche, das Ess- und Wohnzimmer wurden von ihm und seiner Mutter gemeinsam genutzt. Strittig war nun, ob der Sohn einen eigenen Hausstand unterhalten hatte oder ob er lediglich in den Haushalt der Mutter eingegliedert gewesen war.
Kriterien für einen eigenen Hausstand
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann bei einem erwachsenen, wirtschaftlich selbstständigen Kind regelmäßig vermutet werden, dass es nicht nur als Gast in den elterlichen Haushalt eingegliedert ist, sondern dass es die gemeinsame Haushaltsführung mit den Eltern wesentlich mitbestimmt.
Nach der Entscheidung der Vorinstanz (Finanzgericht Rheinland-Pfalz) lag eine doppelte Haushaltsführung bereits deshalb nicht vor, weil sich der Sohn an der Führung des Hausstandes der Mutter nicht konkret finanziell beteiligt hatte. Hier stellte der Bundesfinanzhof jedoch klar, dass eine gleichmäßige Beteiligung des Kindes an den laufenden Haushalts- und Lebenshaltungskosten nicht zwingend erforderlich ist. Das Merkmal der Entgeltlichkeit hat nämlich lediglich eine wichtige Indizfunktion.
Finanzielle Kostenbeteiligung ab 2014 erforderlich
Durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts („Reisekostenreform“) kommt es allerdings künftig zu einer Verschärfung, da die finanzielle Beteiligung des Steuerpflichtigen am gemeinschaftlichen Haushalt ab dem Jahr 2014 gesetzlich vorgeschrieben ist (BFH-Urteil vom 16.1.2013, Az. VI R 46/12; Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013, BGBl I 2013, S. 285).
Arbeitszimmer: Voller Werbungskostenabzug bei anderem Arbeitsplatz
Arbeitnehmern, die einen oder zwei Tage in der Firma arbeiten und den Rest der Woche am Heimarbeitsplatz, winkt für ihr häusliches Arbeitszimmer der volle Werbungskostenabzug. Das gilt nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Münster selbst dann, wenn der Arbeitsplatz in der Firma fünf Tage lang hätte genutzt werden dürfen.
Sind die im Arbeitszimmer und der Firma ausgeübten Tätigkeiten qualitativ gleichwertig, liegt der Mittelpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer, wenn der Steuerpflichtige mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer tätig wird. Dies ergibt sich aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums.
Demzufolge ist ein anderer Arbeitsplatz für den Abzug der Aufwendungen nur dann schädlich, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
Zum Hintergrund
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind wie folgt abzugsfähig:
- Bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
- ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (OFD Münster vom 21.3.2013, Kurzinfo ESt 6/2013; BMF-Schreiben vom 2.3.2011, Az. IV C 6 – S 2145/07/10002, Rz. 11).
Abschließende Hinweise
Schwerbehindertenausweis als Plastikkarte
Ab dem 1.1.2013 kann der Schwerbehindertenausweis (in Anlehnung an den Personalausweis) als Plastikkarte ausgestellt werden. Darauf weist die Oberfinanzdirektion Frankfurt hin.
Den Zeitpunkt der Umstellung vom Papier- auf das Kartenformat legt jedes Bundesland selbst fest, in Hessen etwa zum 1.4.2013. Die Umstellung soll für alle Schwerbehindertenausweise spätestens am 1.1.2015 abgeschlossen sein.
Bisherige Papierausweise bleiben bis zum Gültigkeitsablauf wirksam, sie müssen also nicht zwingend vorher neu ausgestellt werden. Demzufolge können weiterhin alle mit dem Grad der Behinderung zusammenhängenden Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden (OFD Frankfurt, Verfügung vom 11.3.2013, Az. S 2286 A – 1 – St 221).
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2013 bis zum 01.07.2013 beträgt -0,13 Prozent.Somit ist der Basiszinssatz erstmalig negativ.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,87 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,37 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,87 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 0,12 %
- vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 %
- vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
- vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
- vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
- vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
- vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
- vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
- vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
- vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
- vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
- vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
- vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
- vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
- vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
- vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
- vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
- vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
- vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
- vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
- vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
- vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
Steuertermine im Monat Juni 2013
Im Monat Juni 2013 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
- Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.6.2013.
- Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.6.2013.
- Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 10.6.2013.
- Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 10.6.2013.
- Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 10.6.2013.
Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.6.2013. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!