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Themen Dezember 2012

Alle Steuerzahler

Ist das Erbschaftsteuergesetz (schon wieder) verfassungswidrig?

Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2006 war die Erhebung der Erbschaftsteuer in vielen Punkten mit dem Grundgesetz unvereinbar. Der Gesetzgeber wurde daher verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2008 eine Neuregelung zu treffen. Ob diese Neuregelung nun auch wieder verfassungswidrig ist, wird wohl bald erneut überprüft werden. Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz nämlich zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt.

Überprivilegierung von Betriebsvermögen

Der Bundesfinanzhof stützt seine Vorlage u.a. auf die weitgehende oder vollständige steuerliche Verschonung des Erwerbs von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften. Eine Privilegierung, die nach Ansicht des Bundesfinanzhofs weit über das verfassungsrechtlich Gebotene und Zulässige hinausgeht.

Zum Hintergrund: Nach der aktuellen Rechtslage gibt es bei der Übertragung von Unternehmensvermögen ein Wahlrecht:

  • Die erste Alternative sieht einen Wertabschlag von 85 % und einen zusätzlichen (gleitenden) Abzugsbetrag von höchstens 150.000 EUR vor, soweit der Betrieb fünf Jahre fortgeführt wird. Zusätzlich darf die Summe der jährlichen Lohnsummen innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten. Der Anteil des Verwaltungsvermögens (beispielsweise Wertpapiere, Anteile an Kapitalgesellschaften von 25 % oder weniger) am Gesamtvermögen darf maximal 50 % betragen.
Hinweis: Bei einem Unternehmenswert von bis zu 1 Mio. EUR wird bei dieser Variante eine vollständige Steuerentlastung erzielt.
  • Die zweite Variante sieht sogar eine vollständige Steuerbefreiung vor, wenn der Betrieb sieben Jahre fortgeführt wird, eine Lohnsummenregel von 700 % eingehalten wird und das Verwaltungsvermögen maximal 10 % beträgt.
Hinweis: Die Lohnsummenregel ist nur bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten anzuwenden.

Die Verfassungsverstöße führen – so der Bundesfinanzhof – teils für sich allein, teils in ihrer Kumulation zu einer durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung. Hierdurch würden diejenigen Steuerpflichtigen, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen können, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende Besteuerung verletzt.

Gestaltung mit „Cash-Gesellschaften“

Darüber hinaus kritisiert der Bundesfinanzhof die Gestaltungsmöglichkeiten mit nicht betriebsnotwendigem Vermögen sowie die Bestimmungen hinsichtlich des Verwaltungsvermögens.

Beispielsweise gehören Zahlungsmittel, Sichteinlagen und Festgeldkonten bei Kreditinstituten nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen. Demzufolge besteht die Möglichkeit, Zahlungsmittel, die typischerweise zum nicht begünstigten Privatvermögen gehören, z.B. in eine GmbH einzulegen und dann die Anteile steuerbegünstigt zu verschenken (sogenannte „Cash-Gesellschaften“).

Eine missbräuchliche Gestaltung kann der Bundesfinanzhof hierin nicht erkennen. Es handelt sich seiner Ansicht nach vielmehr um die Nutzung von Gestaltungsmöglichkeiten.

Hinweis: Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 eine Gesetzesänderung gefordert. Danach sollen z.B. Zahlungsmittel, Sichteinlagen und Bankguthaben als schädliches Verwaltungsvermögen eingestuft werden, wenn sie 10 % des Unternehmenswerts übersteigen.

Vorläufige Festsetzungen und Ausblick

Sämtliche Festsetzungen nach dem 31.12.2008 entstandener Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) sind hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vorläufig durchzuführen.

Sollte das Bundesverfassungsgericht das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz als verfassungswidrig beurteilen und seiner bisherigen Linie treu bleiben, wird es den Gesetzgeber erneut zu einer Reform binnen einer bestimmten Frist auffordern. Dass das Bundesverfassungsgericht das Gesetz rückwirkend für nichtig oder für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, ist eher unwahrscheinlich (BFH, Beschluss vom 27.9.2012, Az. II R 9/11; Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14.11.2012).


Kosten für zweisprachigen Kindergarten begünstigt

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist der Begriff der Kinderbetreuung weit zu fassen, sodass auch die Aufwendungen für die Unterbringung in einem zweisprachig geführten Kindergarten als Kinderbetreuungskosten grundsätzlich abziehbar sind. Nicht begünstigte Aufwendungen für Unterricht oder für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten liegen nämlich nur dann vor, wenn die Kinderbetreuung in den Hintergrund rückt.

Hinweis: Obwohl das Urteil zu der in den Streitjahren 2006 und 2007 gültigen Rechtslage ergangen ist, sind die Urteilsgrundsätze auch nach der aktuellen Rechtslage zu beachten. Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 sind Kinderbetreuungskosten indes nur noch einheitlich als Sonderausgaben abziehbar (BFH-Urteil vom 19.4.2012, Az. III R 29/11).


Pokergewinne sind steuerpflichtig

Das Finanzgericht Köln hat aktuell entschieden, dass die Gewinne eines erfolgreichen Pokerspielers der Einkommensteuer unterliegen.

In dem Verfahren ging es um einen ehemaligen Flugkapitän, der seit vielen Jahren an Pokerturnieren teilnimmt und in den letzten Jahren Preisgelder im sechsstelligen Bereich erzielt hat. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass Gewinne aus Pokerspielen nur bei einem Hobbyspieler steuerfrei sind und besteuerte die Gewinne im vorliegenden Fall als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht Köln stritten die Beteiligten insbesondere darüber, ob beim Pokern das Glück oder das Geschick überwiegt. Der Ansicht des Steuerpflichtigen, wonach beim Poker letztendlich immer das Kartenglück entscheide und demzufolge jeder Spieler ein Pokerturnier gewinnen könne, schloss sich das Finanzgericht Köln jedoch nicht an.

Die Richter wiesen die Klage mit der Begründung ab, dass Gewinne eines Pokerspielers jedenfalls dann der Einkommensteuer unterliegen, wenn er regelmäßig über Jahre hinweg erfolgreich an namhaften, mit hohen Preisen dotierten Turnieren teilnimmt. Für die Beurteilung der Steuerpflicht kommt es nach dieser Entscheidung maßgeblich darauf an, ob der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten mit guten Erfolgsaussichten an renommierten Pokerturnieren teilnehmen kann und wiederholt Gewinne erzielt.

Hinweis: Endgültig entschieden ist der Fall damit aber wohl noch nicht. Das Finanzgericht Köln hat nämlich die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen, die der Pokerspieler voraussichtlich einlegen wird (FG Köln, Urteil vom 31.10.2012, Az. 12 K 1136/11).



Vermieter

Gescheiterte Immobilienveräußerung: Kosten steuerlich nicht abzugsfähig

Entstehen beispielsweise Notar- und Gerichtskosten, weil der Steuerpflichtige seine bis dato vermietete Immobilie veräußern möchte, sind die Kosten nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig. Die Aufwendungen können auch nicht bei den privaten Veräußerungsgeschäften berücksichtigt werden, wenn das Grundstück zwar innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist hätte veräußert werden sollen, es aber – aus welchen Gründen auch immer – nicht zu der Veräußerung kommt. So lässt sich eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs zusammenfassen.

Im entschiedenen Fall wollte ein Steuerpflichtiger eine vermietete Immobilie veräußern, die er weniger als zehn Jahre im Bestand hatte. Im Zusammenhang mit der wegen Finanzierungsproblemen des Erwerbers fehlgeschlagenen Veräußerung machte er in seiner Steuererklärung Notar- und Gerichtskosten sowie Bewirtungskosten als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt hingegen setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr fest, ohne die geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen. Sowohl das Finanzgericht Hessen als auch der Bundesfinanzhof stimmten der Ansicht des Finanzamtes zu.

Werbungskosten sind bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie durch die Vermietungstätigkeit veranlasst sind. Demzufolge sind Aufwendungen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht zu berücksichtigen, soweit sie durch die Veräußerung des Mietobjekts veranlasst sind.

Darüber hinaus erkannte der Bundesfinanzhof die Aufwendungen auch nicht als vergebliche Veräußerungskosten im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts an. Seiner Ansicht nach sind der bloße Veräußerungsversuch und die damit verbundenen Kosten ohne Bedeutung, wenn es nicht zu einer Veräußerung kommt (BFH-Urteil vom 1.8.2012, Az. IX R 8/12).



Kapitalanleger

Bundesregierung strebt Verbesserungen bei der privaten Altersvorsorge an

Die Bundesregierung möchte die steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge verbessern. Infolgedessen hat sie am 26.9.2012 eine Formulierungshilfe für ein Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz beschlossen. Nachfolgend einige wichtige Punkte im Überblick.

Anhebung von Höchstgrenzen

Bei als Sonderausgaben abzugsfähigen Aufwendungen für die Basisversorgung (z.B. gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen, Rürup-Verträge) soll die Förderhöchstgrenze von 20.000 EUR auf 24.000 EUR angehoben werden. Bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten ist eine Anhebung von 40.000 EUR auf 48.000 EUR vorgesehen.

Hinweis: Für die Kalenderjahre 2005 bis 2024 ist die Abzugsfähigkeit gestaffelt. Demzufolge beginnt die steuerliche Förderung im Veranlagungsjahr 2005 mit 60 % der begünstigten Beiträge (höchstens 60 % von (derzeit) 20.000 EUR/40.000 EUR). Dieser Prozentsatz steigt in den Folgejahren jährlich um zwei Punkte an.

Mehr Transparenz

Mit einem für die Anbieter verpflichtenden Produktinformationsblatt, das die wichtigsten Kriterien übersichtlich darstellt, sollen die Transparenz und Vergleichbarkeit von geförderten Altersvorsorgeprodukten (Riester-Rente/Basis-Rente) erhöht werden. Zudem sollen die Abschluss- und Vertriebskosten bei einem Vertragswechsel begrenzt werden. Weitere Verbesserungen sind bei dem sogenannten „Wohn-Riester“ vorgesehen. Auch die Möglichkeit, sich im Rahmen eines Riester-Vertrags gegen die verminderte Erwerbsfähigkeit abzusichern, soll erleichtert werden.

Hinweis: Die Änderungen sollen größtenteils zum 1.1.2013 in Kraft treten (BMF, Mitteilung vom 26.9.2012 „Mehr Transparenz bei der Riester-Rente“).



Freiberufler und Gewerbetreibende

Buchführung: Archivierter Ausdruck der elektronischen Rechnung genügt

Das Bundesfinanzministerium hat nun endlich für Klarheit gesorgt: Bei elektronischen Eingangsrechnungen bedarf es auch aus Sicht der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung keiner elektronischen Eingangsprüfung oder Archivierung auf unveränderlichem Datenträger mehr. Insofern reicht nun eine Weiterverarbeitung und Archivierung eines Papierausdrucks aus.

Zum Hintergrund

Mit Wirkung ab 1.7.2011 hat der Gesetzgeber die elektronischen Rechnungen den Papierrechnungen im Umsatzsteuerrecht gleichgestellt. Um die empfängerseitige Akzeptanz elektronischer Eingangsrechnungen auch sicherzustellen, hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 2.7.2012 klargestellt, dass der Vorsteuerabzug seit dem 1.7.2011 auch dann unbeanstandet bleibt, wenn der Unternehmer elektronische Eingangsrechnungen nur als Papierausdruck weiterverarbeitet und archiviert.

Problematisch blieb allerdings, dass die allgemeinen Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung weiterhin galten und damit die Aufbewahrung nur eines Papierausdrucks die Ordnungsmäßigkeit infrage stellte. Diesen wichtigen Punkt hat das Bundesfinanzministerium nun durch Aufhebung der strengen Anforderungen an die Aufbewahrung geklärt (BMF-Schreiben vom 14.9.2012, Az. IV A 4 – S 0316/12/10001; BMF-Schreiben vom 2.7.2012, Az. IV D 2 – S 7287-a/09/10004).


Zuschätzungen aufgrund eines Zeitreihenvergleichs zulässig

Das Finanzgericht Münster hat aktuell entschieden, dass Zuschätzungen auf Grundlage eines Zeitreihenvergleichs zulässig sind, wenn die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist.

Bei der Betriebsprüfung einer Gaststätte stellte der Prüfer u.a. fest, dass ein Teil der Bareinnahmen nicht über die elektronische Registrierkasse gebucht war. Zudem waren die Tagesendsummenbons nicht vollständig bzw. nicht datiert. Das Finanzamt sah die Buchführung nicht als ordnungsgemäß an und schätzte Umsätze und Gewinne auf Grundlage eines Zeitreihenvergleichs hinzu. Dabei ermittelte es wöchentliche Rohgewinnaufschlagsätze und bildete für je zehn aufeinanderfolgende Wochen Mittelwerte. Den jeweils höchsten Mittelwert wendete es auf den erklärten Wareneinkauf an.

Der Gaststätteninhaber wendete ein, dass seine Buchführung ordnungsgemäß sei und machte grundsätzliche Bedenken gegen die Anwendung des Zeitreihenvergleichs geltend – allerdings ohne Erfolg.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster ist die Kassenführung, der wegen des hohen Anteils des Bargeschäfts vorliegend eine erhebliche Bedeutung zukommt, nicht ordnungsgemäß, da sie keine Gewähr für die vollständige Erfassung der Einnahmen bietet.

Der Zeitreihenvergleich stellt eine geeignete Schätzungsmethode für eine Gaststätte dar. Als innerer Betriebsvergleich liefert er nach den Ausführungen des Finanzgerichts ein wahrscheinlicheres Ergebnis als andere Methoden (z.B. eine Richtsatzschätzung).

Hinweis: Zwar mag ein Zeitreihenvergleich eine sachgerechte Schätzungsgrundlage bieten. Er ist aber nicht geeignet, die Beweiskraft einer formell ordnungsgemäßen Buchführung zu verwerfen. Dies hat das Finanzgericht Köln im Jahr 2009 entschieden (FG Münster, Urteil vom 26.7.2012, Az. 4 K 2071/09 E,U, NZB BFH Az. X B 183/12; FG Köln, Urteil vom 27.1.2009, Az. 6 K 3954/07).


Betriebsgrößenklassen für den Prüfungsturnus 2013 bis 2015

Die Finanzverwaltung unterstellt, dass größere Betriebe prüfungswürdiger sind als kleinere. Somit ist die Einordnung als Klein-, Mittel- oder Großbetrieb u.a. entscheidend für die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung. Die Abgrenzungsmerkmale, die ab dem 1.1.2013 gelten, wurden nunmehr veröffentlicht.

Die Einordnung in Größenklassen erfolgt nach der Betriebsart (z.B. Handelsbetriebe, freie Berufe, Fertigungsbetriebe), dem Umsatz und dem steuerlichen Gewinn.

Eine neue Klassifizierung erfolgt grundsätzlich alle drei Jahre, sodass die ab 1.1.2013 geltenden Umsatz- und Gewinngrößen für den Prüfungsturnus 2013 bis 2015 maßgebend sind. Gegenüber dem vorangegangenen Prüfungsturnus wurden die ab 1.1.2013 geltenden Merkmale moderat um 5 bis 8 % angehoben.

Beispiel Handelsbetriebe:

  • Großbetrieb: Umsatz > 7,3 Mio. EUR; steuerlicher Gewinn > 280.000 EUR
  • Mittelbetrieb: Umsatz > 900.000 EUR; steuerlicher Gewinn > 56.000 EUR
  • Kleinbetrieb: Umsatz > 170.000 EUR; steuerlicher Gewinn > 36.000 EUR

Hinweis: Es reicht aus, dass eine der beiden Grenzen überschritten wird (BMF-Schreiben vom 22.6.2012, Az. IV A 4 – S 1450/09/10001).



Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Gewinnabführungsvertrag: Vorzeitige Kündigung nur aus wichtigem Grund

Vor Ablauf der fünfjährigen Mindestlaufzeit kann ein Gewinnabführungsvertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, ohne die Folgen der Organschaft aufzuheben. Allein der Verkauf einer Organgesellschaft innerhalb des Konzerns ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen noch kein wichtiger Grund für die Beendigung der Organschaft. Wäre nämlich jeder Beteiligungsverkauf innerhalb eines Konzerns per se als wichtiger Grund anzuerkennen, wäre die Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags innerhalb eines Konzerns dem Belieben der beteiligten Gesellschafter überlassen.

Hinweis: Gegen diese Entscheidung ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Dieser wird also hoffentlich klären, ob und ggf. wann eine Veräußerung einer Organgesellschaft innerhalb eines Konzerns einen wichtigen Grund für eine Beendigung der Organschaft bildet.

Zum Hintergrund

Verpflichtet sich eine Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen (Organträger) abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft unter gewissen Voraussetzungen dem Organträger zuzurechnen. Eine der Voraussetzungen ist, dass der Gewinnabführungsvertrag eine Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren hat (FG Niedersachsen, Urteil vom 10.5.2012, Az. 6 K 140/10, Rev. BFH Az. I R 45/12).



Umsatzsteuerzahler

Verwaltung will beim Nachweis für steuerfreie EU-Lieferungen nachbessern

Die Finanzverwaltung rudert bei den vielfach kritisierten neuen Nachweisvorschriften für steuerfreie EU-Lieferungen offensichtlich etwas zurück. In dem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ist die neue Gelangensbestätigung zwar weiterhin enthalten, aber in abgeschwächter Form.

Zum Hintergrund

Mit der Gelangensbestätigung erklärt der Abnehmer keine zukunftsgerichtete Verbringensabsicht mehr, sondern attestiert vergangenheitsbezogen, wann und wo die Ware im anderen EU-Staat eingetroffen ist. Praktische Probleme sind bei diesem neuen Verfahren in vielen Fällen vorprogrammiert.

Grundsätzlich ist die neue Gelangensbestätigung bereits am 1.1.2012 in Kraft getreten. Derzeit gilt jedoch eine Übergangsregelung, wonach es für bis zum Inkrafttreten einer Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ausgeführte Lieferungen nicht beanstandet wird, wenn der Nachweis der Steuerbefreiung weiterhin auf der Grundlage der bis 31.12.2011 geltenden Rechtslage geführt wird.

Die Eckpunkte im Überblick

Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Industrie- und Handelskammern lassen sich die Eckpunkte des Referentenentwurfs wie folgt zusammenfassen:

  • Eine Gelangensbestätigung kann aus mehreren Dokumenten bestehen und in weitestgehend freier Form elektronisch eingeholt werden. Für das Ankunftsdatum genügt die Monatsangabe.
Hinweis: Der Kritik der Spediteure wurde insoweit Rechnung getragen, als sie von der Einholung der Bestätigung ausgenommen werden.
  • Die Bestätigung kann als Sammelbestätigung aufs Quartal bezogen abgegeben werden.
  • Die Gelangensbestätigung ist nur eine Nachweisoption, sodass alternative Nachweise gleichberechtigt möglich sind. Als eine besondere Form wird die Spediteursbescheinigung ausdrücklich genannt.
  • Bei Selbstabholfällen bleibt die Verwaltungsposition indes verschärft, sodass der Nachweis nicht mehr wie bislang mit einer Verbringensversicherung zum Zeitpunkt der Abholung erbracht werden kann. Die erfolgte Verbringung ist vielmehr über eine Gelangensbestätigung nachzuweisen.

Erneute Übergangsregelung anvisiert

Nach dem Entwurfsschreiben sollen die geplanten Änderungen am 1.7.2013 in Kraft treten. Für bis zum 30.6.2013 ausgeführte EU-Lieferungen kann der Unternehmer den Nachweis der Steuerbefreiung allerdings noch nach der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung führen (Referentenentwurf des BMF für eine „Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung“ (Stand 1.10.2012); Newsletter der IHK Südlicher Oberrhein vom 18.10.2012; BMF-Schreiben vom 1.6.2012, Az. IV D 3 – S 7141/11/10003-06).


Lebensmittelspenden werden nicht mit Umsatzsteuer belastet

Bund und Länder haben sich darauf verständigt, auf Lebensmittelspenden an Tafeln oder sonstige Einrichtungen für Bedürftige keine Umsatzsteuer zu erheben. Bei begrenzt haltbaren Lebensmitteln soll der Wert nach Ladenschluss regelmäßig 0 EUR betragen, sodass keine Umsatzsteuer anfällt (Die Bundesregierung, Mitteilung vom 11.10.2012).



Arbeitgeber

Auch in 2013 findet kein Sozialausgleich statt

Wie in den beiden Vorjahren findet auch in 2013 kein Sozialausgleich statt, weil der durchschnittliche Zusatzbeitrag für das Kalenderjahr 2013 erneut auf 0 EUR festgelegt wurde.

Zum Hintergrund

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist maßgebend für die Durchführung des Sozialausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung. Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag die Belastungsgrenze von 2 % der beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten, gilt der Versicherte als finanziell überfordert und hat einen Anspruch auf Sozialausgleich.

Hinweis: Damit müssen Arbeitgeber und Krankenkassen frühestens ab 2014 mit einem Sozialausgleich rechnen (Bundesministerium für Gesundheit: Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags nach § 242a Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2013 vom 9.11.2012, am 12.11.2012 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht).


Voraussichtliche Sachbezugswerte für das Jahr 2013

Die amtlichen Sachbezugswerte für 2013 liegen im Entwurf vor. Zwar muss der Bundesrat noch zustimmen, mit Änderungen ist aber erfahrungsgemäß nicht mehr zu rechnen.

Nach dem Entwurf soll der monatliche Sachbezugswert für freie oder verbilligte Verpflegung in 2013 bei 224 EUR liegen (2012: 219 EUR). Für freie Unterkunft beträgt der Monatswert 216 EUR (2012: 212 EUR).

Die Sachbezugswerte für Frühstück, Mittag- und Abendessen lauten:

  • Frühstück: 48 EUR monatlich (2012: 47 EUR); 1,60 EUR je Mahlzeit (2012: 1,57 EUR),
  • Mittag-/Abendessen: jeweils 88 EUR monatlich (2012: 86 EUR); jeweils 2,93 EUR je Mahlzeit (2012: 2,87 EUR).

Hinweis: Die Anpassung erfolgt auf Grundlage der Verbraucherpreisentwicklung bis zum 30.6.2012 (Fünfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, Drs. 673/12 vom 1.11.2012).



Arbeitnehmer

Vom Arbeitgeber gewährter Kauf-Rabatt führt nicht immer zu Arbeitslohn

Der Bundesfinanzhof hat sich gleich in zwei Urteilen mit vom Arbeitgeber gewährten Rabatten beim Neuwagenkauf befasst und entschieden, dass nicht jeder Rabatt, den ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.

In den vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fällen hatten Arbeitnehmer von ihren als Fahrzeughersteller tätigen Arbeitgebern jeweils Neufahrzeuge zu Preisen erworben, die deutlich unter den sogenannten Listenpreisen lagen. Soweit die vom Arbeitgeber gewährten Rabatte die Hälfte der durchschnittlichen Händlerrabatte überstiegen, setzten die jeweiligen Finanzämter einkommensteuerpflichtigen Arbeitslohn an. Dagegen wandten die Kläger ein, dass steuerpflichtiger Arbeitslohn allenfalls insoweit vorliege, als der Arbeitgeberrabatt über das hinausgehe, was auch fremde Dritte als Rabatt erhielten.

Dieser Auffassung schloss sich der Bundesfinanzhof an. Er entschied, dass ein üblicher, auch Dritten eingeräumter Rabatt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Denn zum Arbeitslohn gehören zwar Vorteile, die Arbeitnehmern dadurch zufließen, dass Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses ihren Arbeitnehmern Waren zu einem besonders günstigen Preis verkaufen. Ob der Arbeitgeber allerdings einen durch das Arbeitsverhältnis veranlassten Preis eingeräumt hat, ist jeweils durch Vergleich mit dem üblichen Preis festzustellen. Maßgebend ist danach der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort.

Hinweis: Bezieht der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber hergestellte Waren, greifen Vergünstigungen, nämlich ein Bewertungsabschlag in Höhe von 4 % sowie ein zusätzlicher Rabattfreibetrag i.H. von 1.080 EUR jährlich. Grundlage hierfür ist allerdings nicht der Marktpreis, sondern der Endpreis des Arbeitgebers, also der Preis, zu dem der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Weil dieser Endpreis weit über den tatsächlichen Marktverhältnissen liegen kann, hat der Arbeitnehmer nach Ansicht des Bundesfinanzhofs im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung das Recht, den geldwerten Vorteil nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort bewerten zu lassen. In diesen Fällen wird dann allerdings kein Bewertungsabschlag und kein Rabattfreibetrag gewährt (BFH-Urteil vom 26.7.2012, Az. VI R 30/09; BFH-Urteil vom 26.7.2012, Az. VI R 27/11).


Volle Entfernungspauschale nur bei Hin- und Rückfahrt am gleichen Tag

Sofern ein Arbeitnehmer den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und von dort wieder zurück nicht am gleichen Tag zurücklegt, kann er nicht die volle Entfernungspauschale beanspruchen, so das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Im Streitfall stellte das Finanzamt im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung fest, dass ein Arbeitnehmer an einigen Arbeitstagen nur eine (einfache) Hinfahrt von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte bzw. eine Rückfahrt von der Arbeitsstätte zur Wohnung durchgeführt hatte. Der Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte bzw. von der Arbeitsstätte zur Wohnung schloss sich in diesen Fällen entweder eine Dienstreise (mit Übernachtung) an oder ging dieser voraus.

Das Finanzamt schloss sich der Ansicht des Prüfers an und berücksichtigte die Entfernungspauschale für die betroffenen Arbeitstage nur zur Hälfte – und zwar zu Recht wie das Finanzgericht Baden-Württemberg befand.

Nur tatsächlich zurückgelegte Wege zählen

Nach der gesetzlichen Regelung „ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 EUR anzusetzen“.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg verdeutlicht die Formulierung „aufsucht“, dass es für die Gewährung der Entfernungspauschale nicht darauf ankommt, auf welche Weise der Arbeitnehmer den Weg zur Arbeitsstätte zurücklegt und ob dem Steuerpflichtigen durch die Benutzung eines Verkehrsmittels überhaupt Kosten entstehen. Der Vorschrift kann allerdings nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber die volle Entfernungspauschale bereits bei Zurücklegen eines einfachen Hin- oder Rückwegs habe gewähren wollen.

Einfache Pendlerpauschale auch bei doppeltem Arbeitsweg

Müssen Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen hingegen zweimal am Tag vom Wohnort zu ihrer Arbeitsstelle fahren, können sie die Entfernungspauschale in ihrer Einkommensteuererklärung gleichwohl nur einmal ansetzen. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Hessen ist ein zusätzlicher Werbungskostenabzug für die zweite Fahrt nämlich nicht möglich (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.6.2012, Az. 7 K 4440/10; FG Hessen, Urteil vom 6.2.2012, Az. 4 K 3301/09).



Abschließende Hinweise

Erbschaftsteuer: Freibetrag für Pflegeleistungen gilt nicht für Kinder

Das Erbschaftsteuergesetz befreit einen steuerpflichtigen Erwerb bis zu 20 000 EUR, der Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. In diesem Zusammenhang war nun fraglich, ob dieser Freibetrag im Erbfall auch für Kinder gilt, die ihre Eltern gepflegt haben. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder hat die Finanzbehörde Hamburg nun einen Erlass veröffentlicht, der eine steuerzahlerunfreundliche Regelung enthält.

Danach kommt der Freibetrag nicht bei Erwerbern in Betracht, die gesetzlich zur Pflege (z.B. Ehegatten) oder zum Unterhalt (z.B. Ehegatten oder Verwandte in gerader Linie) verpflichtet sind. Für Kinder besteht zwar keine gesetzliche Verpflichtung zur Pflege, aber eine gesetzliche Unterhaltspflicht. Nach Auffassung der Finanzverwaltung reicht es aus, wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, um die Gewährung des Freibetrags auszuschließen (Finanzbehörde Hamburg, Erlass vom 18.5.2012, Az. 53 – S 3812 – 007/09).


Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2012 bis zum 31.12.2012 beträgt 0,12 Prozent.Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 5,12 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 2,62 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 %
  • vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
  • vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
  • vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
  • vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
  • vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
  • vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
  • vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
  • vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
  • vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
  • vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
  • vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
  • vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
  • vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
  • vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
  • vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
  • vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
  • vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
  • vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
  • vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
  • vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %

Steuertermine im Monat Dezember 2012

Im Monat Dezember 2012 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.12.2012.
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Barzahlung bis zum 10.12.2012.
  • Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 10.12.2012.
  • Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 10.12.2012.
  • Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Barzahlung bis zum 10.12.2012.

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.12.2012. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!