Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 08/2020:
Alle Steuerzahler
- Anforderungen an die Übertragung des Betreuungsfreibetrags
- Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz im Überblick
- Vergebliche Prozesskosten können bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden
- Versorgungsleistungen: Sonderausgabenabzug setzt vertragskonformes Verhalten voraus
Vermieter
Umsatzsteuerzahler
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Abschließende Hinweise
- Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 08/2020
- Verzugszinsen
- Finanzbeamter „übersieht“ Prüfhinweise: Korrektur des Steuerbescheids scheitert
Alle Steuerzahler
Anforderungen an die Übertragung des Betreuungsfreibetrags
| Jeder Elternteil hat grundsätzlich Anspruch auf den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (BEA-Freibetrag) in Höhe von 1.320 EUR. Sind die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung aber nicht erfüllt, kann der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind gemeldet ist, beantragen, dass ihm der BEA-Freibetrag des anderen Elternteils übertragen wird. Zu den Voraussetzungen hat sich nun das Finanzgericht Niedersachsen geäußert. |
Sachverhalt |
Im Streitfall hatte der Kindesvater mit seiner geschiedenen Ehefrau (Kindesmutter) vor dem Familiengericht ein Umgangsrecht dergestalt vereinbart, dass er seinen Sohn in einem wöchentlichen Rhythmus jedes zweite Wochenende samstags um 10.00 Uhr abholt und sonntags um 16.00 Uhr zurückbringt. Die einfache Entfernung zwischen den Wohnorten betrug 163 km.
Ein BEA-Freibetrag für seinen Sohn wurde in den Einkommensteuerbescheiden für 2016 und 2017 nicht berücksichtigt, weil die Mutter beantragt hatte, diesen auf sie zu übertragen. Das Finanzamt war der Meinung, der vom Vater geltend gemachte Betreuungsumfang (2016: 45 Tage; 2017: 55 Tage) sei nicht ausreichend. Das Finanzgericht Niedersachsen war da anderer Meinung. |
Hintergrund: Nach § 32 Abs. 6 Satz 9 Einkommensteuergesetz (EStG) scheidet eine Übertragung des BEA-Freibetrags aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.
Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „nicht unwesentlichen“ Betreuung folgte das Finanzgericht Niedersachsen den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2017. Danach bestehen grundsätzlich aus Vereinfachungsgründen keine Bedenken, bei einem zeitlichen Betreuungsanteil von jährlich durchschnittlich 10 % von einem ausreichenden Betreuungsumfang auszugehen.
Im Streitfall war zwischen den Beteiligten strittig, wie die 10 %-Grenze in zeitlicher Hinsicht zu bestimmen ist und ob in diesem Zusammenhang auch Tage voll mitzählen, an denen das Kind nur an einem Teil des Tages betreut wird. Hierzu hat das Finanzgericht zugunsten des Vaters entschieden.
Danach zählen einzelne Betreuungstage auch dann mit, wenn die Betreuungszeit nicht volle 24 Stunden umfasst. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Betreuungszeit wie im Streitfall deutlich mehr als 12 Stunden beträgt und damit über reine Besuchszwecke deutlich hinausgeht. Alles andere würde ggf. auf eine stundengenaue Protokollierung hinauslaufen und damit den vom Bundesfinanzhof verfolgten Vereinfachungszweck konterkarieren.
Beachten Sie | Selbst wenn der zeitliche Betreuungsanteil die Wesentlichkeitsgrenze von 10 % unterschreitet, kann sich aus den Umständen ergeben, dass der Betreuungsanteil auch in diesem Fall als nicht unwesentlich anzusehen ist (im Streitfall: große Entfernung zwischen den Wohnorten des Vaters und der Mutter, die die Betreuungszeiten in der Regel auf die Wochenenden, Feiertage und Urlaubszeiten beschränkt).
MERKE | Eine besondere Form für den Widerspruch ist nicht gesetzlich festgelegt. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs reicht es für einen wirksamen Widerspruch zumindest aus, wenn der Steuerpflichtige der Übertragung seines BEA-Freibetrags im Zuge eines Einspruchs gegen seinen Einkommensteuerbescheid widerspricht. |
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 19.2.2020, Az. 9 K 20/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 215607; FG Niedersachsen, Newsletter 4/2020 vom 7.5.2020; BFH-Urteil vom 8.11.2017, Az. III R 2/16
Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz im Überblick
| Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz, das auf den Ergebnissen des Koalitionsausschusses vom 3.6.2020 basiert, ist nach der Zustimmung des Bundesrates „in trockenen Tüchern.“ Insbesondere die zeitlich befristete Senkung der Umsatzsteuersätze soll dazu beitragen, dass die Wirtschaft schnell wieder in Schwung kommt. |
Umsatzsteuersätze
Der Umsatzsteuersatz wurde für die Zeit vom 1.7. bis zum 31.12.2020 gesenkt:
- Der reguläre Steuersatz beträgt dann nicht 19 %, sondern 16 %.
- Der ermäßigte Steuersatz (gilt z. B. für viele Lebensmittel) beträgt 5 % (bisher 7 %).
Die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle unterliegt grundsätzlich dem regulären Umsatzsteuersatz. Für nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Getränke sind ausgenommen) erfolgte bereits durch das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz eine Reduzierung auf den ermäßigten Steuersatz.
Die Senkung der Steuersätze hat zur Folge, dass Unternehmer sofern noch nicht geschehen schnellstens Anpassungen bei den Verbuchungs- und Kassensystemen vornehmen müssen.
Aber nicht nur die kurzfristige Umsetzung der Steuersatzsenkung bereitet(e) vielen Unternehmen Probleme. So gibt es auch zahlreiche Abgrenzungsfragen, auf die das Bundesfinanzministerium in einem begleitenden Schreiben eingegangen ist. Hierbei handelt es sich derzeit aber nur um einen Entwurf (Stand vom 23.6.2020).
Anwendungsbeginn
Die neuen Steuersätze sind auf Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden, die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 bewirkt werden.
Beachten Sie | Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung.
Preisauszeichnung
Die Senkung der Steuersätze erfordert nicht nur Anpassungen/Änderungen bei den Verbuchungs- und Kassensystemen. Zu denken ist auch an die aufwendige korrekte Neu-Auszeichnung der Waren (vor allem im Einzelhandel). Hier hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nun mit Schreiben vom 10.6.2020 einen Lösungsweg über Pauschalrabatte aufgezeigt. Danach können die Händler und Anbieter von Dienstleistungen für die vorübergehende Senkung der Umsatzsteuer von der bestehenden Ausnahmemöglichkeit des § 9 Abs. 2 PAngV (Preisangabenverordnung) Gebrauch machen und pauschale Rabatte an der Kasse gewähren, ohne die Preisauszeichnung aller Artikel ändern zu müssen.
Beachten Sie | Diese Möglichkeit kann für preisgebundene Artikel (wie Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und rezeptpflichtige Arzneimittel) nicht angewendet werden.
Dauerleistungen/Teilleistungen
Bei den Dauerleistungen kann es sich sowohl um sonstige Leistungen (z. B. Vermietungen) als auch um die Gesamtheit mehrerer Lieferungen (z. B. von Baumaterial) handeln. Für Dauerleistungen werden unterschiedliche Zeiträume (z. B. ½ Jahr oder 5 Jahre) oder keine zeitliche Begrenzung vereinbart.
Dauerleistungen werden bei einer sonstigen Leistung an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet bei wiederkehrenden Lieferungen (ausgenommen Lieferungen von elektrischem Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Kälte und Wärme) am Tag jeder einzelnen Lieferung.
Für umsatzsteuerpflichtige Dauerleistungen, die vor dem 1.7.2020 erbracht wurden, gilt der Steuersatz von 19 % bzw. 7 %. Nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 ausgeführte Dauerleistungen sind mit 16 % bzw. 5 % zu besteuern.
Beispiel |
In einem Mietvertrag über zwei Jahre wurde eine monatliche Mietzahlung vereinbart. Es liegen monatliche Teilleistungen vor. Soweit die Teilleistungen auf den Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020 entfallen, beträgt der Steuersatz 16 %, anderenfalls 19 %. |
Sind Verträge über Dauerleistungen als Rechnung anzusehen, ist ggf. eine Ergänzung notwendig. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn in den Verträgen der konkrete Steuersatz (19 % oder 7 %) genannt ist, und nicht nur die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
Gutscheine
Das Bundesfinanzministerium weist in seinem Entwurfsschreiben auf folgende Vereinfachungsmöglichkeit hin:
Erstattet der Unternehmer die von ihm ausgegebenen Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheine in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.8.2020, ist die Umsatzsteuer nach den bis zum 30.6.2020 geltenden Steuersätzen von 19 % zu berichtigen. Bei einer Erstattung nach dem 31.8.2020 und vor dem 1.1.2021 ist die Umsatzsteuer nach dem ab 1.7.2020 geltenden Steuersatz von 16 % zu berichtigen. Für Umsätze zum ermäßigten Steuersatz gilt dies entsprechend.
Beachten Sie | Bei einem Einzweck-Gutschein entsteht die Umsatzsteuer bereits mit seiner Ausgabe. Somit ist hier der Steuersatz im Zeitpunkt der Ausgabe maßgebend. Die Differenzierung zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutschein ist also weiter aktuell.
Falsche Anwendung des Steuersatzes
Wird die Umsatzsteuer zu hoch (z. B. 19 % anstatt 16 %) ausgewiesen, schuldet der Unternehmer neben der gesetzlich geschuldeten Steuer (16 %) auch den erhöht ausgewiesenen Steuerbetrag (3 %) gegenüber dem Finanzamt.
Übergangsregelung nach dem Entwurfsschreiben: Hat der Unternehmer für eine nach dem 30.6. und vor dem 1.8.2020 an einen anderen Unternehmer erbrachte Leistung in der Rechnung 19 % anstelle von 16 % (bzw. 7 % anstelle von 5 %) ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt, muss er den Steuerausweis nicht berichtigen. Ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Leistungsempfänger erhält in diesen Fällen aus Gründen der Praktikabilität einen Vorsteuerabzug auf Basis des ausgewiesenen Steuersatzes.
Weitere Gesetzesaspekte
Haben Eltern für mindestens einen Monat im Jahr 2020 Anspruch auf Kindergeld, erhalten sie einen einmaligen Bonus von 300 EUR.
Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wurde auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben (beabsichtigter Liquiditätseffekt).
Alleinerziehende Steuerpflichtige, die im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Kind leben, erhalten auf Antrag einen Entlastungsbetrag, der von der Summe der Einkünfte abgezogen bzw. im Lohnsteuerverfahren berücksichtigt wird. Dieser Betrag wurde von 1.908 EUR auf 4.008 EUR erhöht (gilt für 2020 und 2021).
Der steuerliche Verlustrücktrag wurde für die Jahre 2020 und 2021 von 1 Mio. EUR auf 5 Mio. EUR bzw. von 2 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Zudem wurde ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen. Dabei handelt es sich um den neuen § 110 Einkommensteuergesetz (EStG) „Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019“ sowie § 111 EStG „Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020“.
Beachten Sie | Nach § 110 EStG beträgt der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 pauschal 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, der der Festsetzung der Vorauszahlungen 2019 zugrunde gelegt wurde. Der nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24.4.2020 pauschalierte Verlustrücktrag von 15 % wurde aufgehoben.
Werden bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt, wird eine degressive Abschreibung von 25 % (höchstens das 2,5-Fache der linearen Abschreibung) gewährt.
Bei der Besteuerung der Privatnutzung von Dienstwagen, die keine CO2-Emissionen je gefahrenen km haben, wurde der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 EUR auf 60.000 EUR erhöht.
Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung/Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens können Steuerpflichtige bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten abziehen. Für Fälle, in denen die dreijährige Frist in 2020 abläuft, wurde diese um ein Jahr verlängert.
Beachten Sie | Auch die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG „Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter“ wurden vorübergehend um ein Jahr verlängert.
Mit Wirkung ab 2020 wurde der Ermäßigungsfaktor bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das 4-Fache (bislang das 3,8-Fache) des Gewerbesteuer-Messbetrags angehoben.
Bei der Gewerbesteuer wurde der Freibetrag für Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag (z. B. Schuldzinsen) erhöht (um 100.000 EUR auf 200.000 EUR).
Quelle | Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz), Zustimmung Bundesrat am 29.6.2020; BMF-Schreiben im Entwurf (Stand: 23.6.2020), Az. III C 2 – S 7030/20/10009 :004
Vergebliche Prozesskosten können bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden
| Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat, können nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs als Nachlassregelungskosten bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig sein. |
Sachverhalt |
Der 1999 verstorbene Erblasser hatte 1995 einem städtischen Museum seine Porzellansammlung geschenkt. Die Erben forderten nach seinem Tod von der Stadt die Rückgabe der Sammlung mit der Begründung, dass der Erblasser bei der Schenkung nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei.
Die Klage und die eingelegten Rechtsmittel waren jedoch erfolglos und die Erben blieben auf den Prozesskosten sitzen. Sie machten daher die Kosten bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd geltend. Weil dies vom Finanzamt jedoch abgelehnt wurde, zogen die Erben erneut vor Gericht und diesmal mit Erfolg. |
Der Bundesfinanzhof begründete seine Entscheidung mit der Regelung des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG). Danach sind als Nachlassverbindlichkeiten u. a. die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen.
Beachten Sie | Zu diesen Ausgaben können auch Kosten zählen, die der Erbe durch die gerichtliche Geltendmachung von (vermeintlichen) zum Nachlass gehörenden Ansprüchen des Erblassers zu tragen hat. Die Kosten müssen in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und dürfen nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses anfallen.
MERKE | § 10 Abs. 6 S. 1 ErbStG steht dem Abzug der Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Schulden und Lasten nicht abzugsfähig, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen. Diese Vorschrift gilt nur für vom Erblasser begründete Schulden und Lasten und ist deshalb nicht auf Nachlassregelungskosten anwendbar. |
Relevanz für die Praxis
Vergebliche Prozesskosten für die Rückholung der Porzellansammlung des Erblassers sind grundsätzlich abzugsfähig. Sie müssen aber im Einzelnen nachgewiesen werden. Das Gleiche gilt für die Kosten der anwaltlichen Vertretung.
Dagegen ist der Abzug von Prozesskosten ausgeschlossen, die dem Erben entstanden sind, weil er Schadenersatz wegen verspäteter Räumung und Herausgabe einer geerbten Wohnung vom Mieter verlangt hat. Bei diesen Ausgaben handelt es sich um nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwertung (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG).
Quelle | BFH-Urteil vom 6.11.2019, Az. II R 29/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 215812; BFH, PM Nr. 23/2020 vom 20.5.2020
Versorgungsleistungen: Sonderausgabenabzug setzt vertragskonformes Verhalten voraus
| Bei fehlender zeitnaher Umsetzung einer in einem Versorgungsvertrag vereinbarten Erhöhung der Barleistungen scheidet ein Sonderausgabenabzug für die Versorgungsleistungen aus. Gegen diese Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. |
Hintergrund
Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen werden oft bei der vorweggenommenen Erbfolge gewählt. Versorgungsleistungen sind vom Vermögensübergeber als sonstige Einkünfte zu versteuern, wenn der Vermögensübernehmer zum Sonderausgabenabzug berechtigt ist.
Der Sonderausgabenabzug ist an strenge Voraussetzungen geknüpft und auf bestimmte Vermögensübertragungen (z. B. einen Betrieb) beschränkt. Der Übergabevertrag muss im Wesentlichen den Umfang des übertragenen Vermögens, die Höhe der Versorgungsleistungen sowie Vereinbarungen über die Art und Weise der Zahlungen enthalten. Voraussetzung ist eine klare, eindeutige und rechtswirksame Vereinbarung, die auch tatsächlich durchgeführt wird.
Sachverhalt und Entscheidung
Im Streitfall verwehrte das Finanzgericht den Sonderausgabenabzug, da eine im Versorgungsvertrag ab Juli 2011 vorgesehene Erhöhung des monatlichen Barbetrags (von 200 EUR auf 300 EUR) erst zum Februar 2013 umgesetzt worden war. Die dann ggf. in dem Bemühen, den Fehlbetrag auszugleichen erfolgte Zahlung von 350 EUR änderte daran nichts.
Da die Erhöhung über 1,5 Jahre ohne erkennbaren Grund nicht vorgenommen wurde, kam das Finanzgericht zu dem Schluss, dass es den Beteiligten bei der Vereinbarung dieser Leistung am erforderlichen Rechtsbindungswillen fehlte.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 27.6.2019, Az. 11 K 291/18, Rev. BFH Az. X R 3/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 216269; BMF-Schreiben vom 11.3.2010, Az. IV C 3 – S 2211/09/10004
Vermieter
Vermietungsverluste: Zur unentgeltlichen Übertragung des Mietobjekts auf Angehörige
| Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen sind Vermietungsverluste rückwirkend nicht mehr anzuerkennen, wenn dem Finanzamt nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich die bereits bei Abschluss des Mietvertrags bestehende Absicht einer späteren unentgeltlichen Übertragung des Vermietungsobjekts an den Mieter ergibt. |
Sachverhalt |
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige ein Einfamilienhaus, das er kurze Zeit zuvor von seiner Mutter durch vorweggenommene Erbfolge erhalten hatte, an seinen Sohn und seine Schwiegertochter vermietet. Der Mietvertrag war auf unbestimmte Zeit geschlossen. Als Beginn wurde der 1.5.2013 festgelegt. Die Übergabe der Mieträume sollte im Hinblick auf noch durchzuführende Renovierungs- und Sanierungsarbeiten spätestens bis zum 31.12.2013 erfolgen.
Die Mieter beteiligten sich an den Renovierungs- und Sanierungsarbeiten mit einem Kostenbeitrag von rund 65.000 EUR. Der Umzug in das Einfamilienhaus erfolgte anschließend in Etappen bis zum 5.12.2014 (Ummeldung im Melderegister). Mit notariellem Vertrag vom 9.7.2015 übertrug der Steuerpflichtige dann das Mietobjekt mit Wirkung zum 1.1.2016 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn.
Das Finanzamt, das die Werbungskostenüberschüsse in den Jahren 2013 bis 2015 (insgesamt über 450.000 EUR) zunächst anerkannt hatte, erfuhr von dieser unentgeltlichen Übertragung erst bei den Veranlagungsarbeiten der Steuererklärung 2016. Als Folge ging es von einer von vornherein nur begrenzten Mietzeit und einer fehlenden Überschusserzielungsabsicht aus und änderte die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2015 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO).
Vor dem Finanzgericht Niedersachsen ging es nun um den Einkommensteuerbescheid 2015 und um die Frage, ob dieser (nachträglich) geändert werden durfte. Denn der Steuerpflichtige argumentierte, dass die Übertragung auf einem später gefassten Entschluss wegen neuer Umstände (Geburt des Enkels verbunden mit finanziellen Engpässen bei den Mietern) beruht habe. |
Das Finanzgericht Niedersachsen wies die Klage ab. Zwar bestanden beim Abschluss des Mietvertrags noch keine Anzeichen für eine von vornherein bestehende zeitliche Begrenzung der Vermietungsabsicht. Dennoch sprach sich das Finanzgericht gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht und damit gegen eine Anerkennung der Verluste aus.
Dabei berief sich das Finanzgericht auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach die Regelvermutung der Überschusserzielungsabsicht nicht anzuwenden ist, wenn der Steuerpflichtige das Objekt in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung/Herstellung (regelmäßig bis zu 5 Jahren) veräußert, selbst nutzt oder unentgeltlich überträgt.
PRAXISTIPP | Das sich aus der Übertragung innerhalb des 5-Jahreszeitraums ergebende Indiz für eine fehlende Dauervermietungsabsicht kann vom Steuerpflichtigen grundsätzlich widerlegt werden. Dabei muss er Umstände darlegen und nachweisen, dass er den Entschluss zur Veräußerung, Selbstnutzung oder unentgeltlichen Übertragung erst nachträglich gefasst hat. Der Bundesfinanzhof hat ein solches Widerlegen etwa akzeptiert bei einer Veräußerung nach vier Jahren wegen Trennung der Eheleute oder einer Selbstnutzung aufgrund eingetretener schwerer Erkrankung des Ehegatten. |
Im Streitfall gelang es aber offensichtlich nicht, das für eine fehlende Dauervermietungsabsicht sprechende Indiz zu widerlegen.
Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 25.2.2020, Az. 9 K 112/18; Newsletter 5/2020 vom 20.5.2020
Umsatzsteuerzahler
Übernommene Umzugskosten durch den Arbeitgeber
| Übernimmt ein Unternehmen die Umzugskosten seiner Arbeitnehmer wegen einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Ausland in das Inland, ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ein Vorsteuerabzug möglich, wenn ein übergeordnetes betriebliches Interesse an dem Umzug besteht. Die Finanzverwaltung hat auf dieses Urteil nun reagiert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) insoweit angepasst. |
Nicht steuerbare Leistungen liegen vor, wenn betrieblich veranlasste Maßnahmen zwar auch die Befriedigung eines privaten Bedarfs der Arbeitnehmer zur Folge haben, diese Folge aber durch die mit den Maßnahmen angestrebten betrieblichen Zwecke überlagert wird.
Nach dem neuen Abschnitt 1.8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 12 UStAE gehört hierzu nun auch die Übernahme von Umzugskosten durch den Arbeitgeber für die hiervon begünstigten Arbeitnehmer, wenn die Kostenübernahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt.
MERKE | Auch bei einem dominierenden Arbeitgeberinteresse ist ein Vorsteuerabzug regelmäßig nur dann zulässig, wenn die umzugsbezogenen Leistungen vom Arbeitgeber selbst und für eigene Rechnung beauftragt wurden. Der Arbeitgeber muss also der vertragliche Leistungsempfänger der umzugsbezogenen Leistungen sein (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 1 UStAE). |
Quelle | BMF-Schreiben vom 3.6.2020, Az. III C 2 – S 7100/19/10001 :015, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 216007; BFH-Urteil vom 6.6.2019, Az. V R 18/18
Arbeitgeber
Kurzfristige Beschäftigung: Erhöhte Zeitgrenzen bis zum 31.10.2020 und die Folgen
| Durch das Sozialschutz-Paket vom 27.3.2020 wurden die Zeitgrenzen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung übergangsweise vom 1.3. bis zum 31.10.2020 von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben. Hier stellt sich nun u. a. die Frage, welche Zeitgrenze gilt, wenn eine Beschäftigung über den 31.10.2020 hinausgeht. |
Ab dem 1.11.2020 liegt eine kurzfristige Beschaftigung nur noch dann vor, wenn die Beschaftigung unter Berücksichtigung von Vorbeschaftigungszeiten seit ihrem Beginn in 2020 auf langstens drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist.
Beispiel |
A beginnt zum 1.7.2020 eine Beschäftigung. Die Anstellung ist bis zum 30.11.2020 befristet. |
Mit Beschäftigungsbeginn liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, da die erhöhten Zeitgrenzen anzuwenden sind. Zum 1.11.2020 ist die Beschäftigung neu zu beurteilen. Da hier wieder die „alten“ Grenzen gelten, liegt ab dem 1.11. keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor.
Quelle | Sozialschutz-Paket vom 27.3.2020, BGBl I 2020, S. 575; Spitzenorganisationen der Sozialversicherung, Rundschreiben vom 30.3.2020, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 215178
Arbeitnehmer
Entfernungspauschale: Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Arbeitstagen
| Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte deckt arbeitstäglich einen Hin- und einen Rückweg ab. Legt ein Arbeitnehmer an einem Arbeitstag nur einen dieser Wege zurück, ist für den betreffenden Arbeitstag nur die Hälfte der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs. |
Sachverhalt |
Ein Arbeitnehmer suchte regelmäßig arbeitstäglich seinen Arbeitsplatz auf und kehrte noch am selben Tag von dort nach Hause zurück. Vereinzelt erfolgte die Rückkehr nach Hause jedoch erst an einem der nachfolgenden Arbeitstage. Der Arbeitnehmer machte auch in diesen Fällen sowohl für die Hin- als auch die Rückfahrt die volle Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend. Damit hatte er jedoch weder beim Finanzgericht Münster noch beim Bundesfinanzhof Erfolg. |
Die Entfernungspauschale deckt zwei Wege (einen Hin- und einen Rückweg) ab. Ein Arbeitnehmer, der an einem Arbeitstag nur einen Weg zurücklegt, kann folglich auch nur die Hälfte der Entfernungspauschale von 0,30 EUR also 0,15 EUR je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten abziehen.
MERKE | Das Finanzgericht Münster (Vorinstanz) hatte eine andere Sichtweise vertreten: Die Entfernungspauschale von 0,30 EUR wird für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für die Hinfahrt gewährt. Findet die Rückfahrt von der ersten Tätigkeitsstätte zur Wohnung an einem anderen Tag statt, ist hierfür keine (weitere) Pauschale zu berücksichtigen.
Im Sachverhalt des Streitfalls führten beide Sichtweisen rechnerisch zum selben Ergebnis. Die Praxisrelevanz ergibt sich aber insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer von einer von der ersten Tätigkeitsstätte aus unternommenen mehrtägigen Dienstreise unmittelbar zu seiner Wohnung zurückkehrt. Hier wäre die Ansicht des Finanzgerichts Münster günstiger gewesen. |
Quelle | BFH-Urteil vom 12.2.2020, Az. VI R 42/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 216185; BFH, PM Nr. 26/2020 vom 12.6.2020
Abschließende Hinweise
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 08/2020
| Im Monat August 2020 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |
Steuertermine (Fälligkeit):
- Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.8.2020
- Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.8.2020
- Gewerbesteuerzahler: 17.8.2020
- Grundsteuerzahler: 17.8.2020
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.
Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.8.2020 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 20.8.2020 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Diese Zahlungsschonfrist gilt nicht für Zahlung per Scheck.
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat August 2020 am 27.8.2020.
Verzugszinsen
| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2020 bis zum 30.6.2020 beträgt -0,88 Prozent
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*
* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Berechnung der Verzugszinsen |
|
Zeitraum |
Zins |
vom 1.7.2019 bis 31.12.2019 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2019 bis 30.6.2019 |
-0,88 Prozent |
vom 1.7.2018 bis 31.12.2018 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2018 bis 30.6.2018 |
-0,88 Prozent |
vom 1.7.2017 bis 31.12.2017 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2017 bis 30.6.2017 |
-0,88 Prozent |
vom 1.7.2016 bis 31.12.2016 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2016 bis 30.6.2016 |
-0,83 Prozent |
vom 1.7.2015 bis 31.12.2015 |
-0,83 Prozent |
vom 1.1.2015 bis 30.6.2015 |
-0,83 Prozent |
vom 1.7.2014 bis 31.12.2014 |
-0,73 Prozent |
vom 1.1.2014 bis 30.6.2014 |
-0,63 Prozent |
Finanzbeamter „übersieht“ Prüfhinweise: Korrektur des Steuerbescheids scheitert
| Ein Steuerpflichtiger erklärte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 128.641 EUR Einkommensteuer musste er dennoch nicht zahlen. So lautet im Ergebnis ein Urteil des Bundesfinanzhofs, in dem es darum ging, ob ein bestandskräftiger Steuerbescheid nachträglich nach § 129 der Abgabenordnung (AO) „offenbare Unrichtigkeit“ berichtigt werden kann. |
Sachverhalt |
Ein Steuerpflichtiger hatte in seiner Einkommensteuererklärung u. a. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 128.641 EUR erklärt. Beim Einscannen der Unterlagen im Veranlagungsbezirk des Finanzamts wurde die Anlage S zur Einkommensteuererklärung indes übersehen, sodass eine Erfassung unterblieb.
Nach maschineller Überprüfung der eingescannten Daten durch ein Risikomanagementsystem gingen mehrere Prüf- und Risikohinweise ein, die die Sachbearbeiterin zwar bearbeitete. Sie prüfte aber nicht, ob die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zutreffend im Steuerbescheid übernommen worden waren. Erst im Folgejahr wurde der Fehler erkannt und der Einkommensteuerbescheid nach § 129 AO berichtigt jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied. |
§ 129 Satz 1 AO erlaubt nur die Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten (mechanische Versehen), die beim Erlass des Verwaltungsakts unterlaufen sind. § 129 AO ist dagegen nicht anwendbar, wenn dem Sachbearbeiter des Finanzamts ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum unterlaufen ist oder er den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt hat.
Durch die im Streitfall erfolgten Prüf- und Risikohinweise war eine weitere Sachaufklärung durch die Sachbearbeiterin erforderlich. Da diese aber nicht erfolgte, beruhte die fehlende Erfassung nicht auf einem bloßen mechanischen Versehen und die Anwendung des § 129 AO scheiterte.
Quelle | BFH-Urteil vom 14.1.2020, Az. VIII R 4/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 215908; BFH, PM Nr. 25/2020 vom 28.5.2020