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Themen August 2019

Alle Steuerzahler

Keine Steuerermäßigung: Kostenübernahme für andere Personen im Pflegeheim

| Die Steuerermäßigung für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, kann der Steuerpflichtige nur für seine eigene Heimunterbringung oder für seine eigene Pflege in Anspruch nehmen. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden. |

Hintergrund

Die tarifliche Einkommensteuer wird für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen auf Antrag um 20 % (höchstens 4.000 EUR) der Aufwendungen des Steuerpflichtigen ermäßigt.

Diese Steuerermäßigung gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

Sachverhalt

Die von ihrem Sohn (S) vertretene Mutter (M) schloss mit einer Seniorenresidenz einen Wohn- und Betreuungsvertrag. M bewohnte hier ein Ein-Bett-Zimmer und war in die (damalige) „Pflegestufe null“ eingestuft. Die Beträge für Unterkunft, Pflegeaufwand, Investitionskosten und Verpflegung wurden von dem Konto des S abgebucht, der in seiner Steuererklärung eine Steuerermäßigung für die Aufwendungen für Pflege und Verpflegung begehrte. Doch dies lehnten das Finanzamt und das Finanzgericht Hessen ab.

Nach Ansicht des Finanzgerichts setzt eine Steuerermäßigung einen eigenen Haushalt des Bewohners voraus, was im Streitfall nicht vorlag. Zudem stellt das Gesetz ausdrücklich auf den Steuerpflichtigen ab. Der pflegebedürftigen Person müssen die Aufwendungen wegen der Unterbringung in einem Heim also selbst erwachsen.

Entscheidung und Anmerkungen

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Vorentscheidung. Denn es handelte sich nicht um Aufwendungen, die dem S wegen seiner eigenen Unterbringung oder zu seiner eigenen Pflege entstanden sind. Eine Kostenübernahme für andere Personen ist nicht begünstigt.

Mit der Begründung des Finanzgerichts „kein eigener Haushalt“ befasste sich der Bundesfinanzhof nicht. Dies wäre jedoch interessant gewesen, zumal selbst die Finanzverwaltung hier eine großzügigere Sichtweise hat.

Ein steuermindernder Abzug wäre grundsätzlich auch nach anderen Bestimmungen möglich gewesen – doch auch dieser scheiterte: Einen Abzug als Unterhaltsleistungen erkannte das Finanzamt wegen der (hohen) Einkünfte und Bezüge der M nicht an. Weil M in die (damalige) „Pflegestufe Null“ eingestuft und somit nicht krank war, scheiterte auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen.

Beachten Sie | Die Frage, ob M Aufwendungen des S für ihre Unterbringung in dem Heim als Drittaufwand unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungswegs abziehen kann, musste der Bundesfinanzhof nicht entscheiden, da es in dem Verfahren um die Einkommensteuer des S ging.

Quelle | BFH-Urteil vom 3.4.2019, Az. VI R 19/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 209126; BMF-Schreiben vom 9.11.2016, Az. IV C 8 – S 2296 b/07/10003 :008, Rn. 14

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Bundesregierung bringt umstrittene Grundsteuer-Reform auf den Weg

| Weil die Wertermittlung für die Grundsteuer verfassungswidrig ist, muss der Gesetzgeber spätestens bis Ende 2019 eine Neuregelung treffen. Über die Ausgestaltung der Reform wurde in den vergangenen Monaten heftig diskutiert. Kurz vor der Sommerpause hat sich die Große Koalition nun auf einen Kompromiss verständigt und drei miteinander verbundene Gesetzesentwürfe auf den Weg gebracht. |

Das dreistufige Verfahren (Bewertung, Steuermessbetrag, Hebesatz der Gemeinde) soll erhalten bleiben. Bei der Neubewertung des Grundbesitzwerts soll es insbesondere auf folgende Faktoren ankommen:

  • Wert des Bodens (Bodenrichtwert),
  • Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete,
  • Grundstücksfläche,
  • Immobilienart und
  • Alter des Gebäudes.

Beachten Sie | Die Bundesländer sollen aber die Möglichkeit erhalten, hiervon abzuweichen und eigene Berechnungsmodelle einzuführen. Diese Öffnungsklausel ist im Kern ein Kompromiss, denn Bayern hatte bei den Verhandlungen ein reines Flächenmodell gefordert.

Die Bewertung der Grundstücke nach neuem Recht soll erstmals zum 1.1.2022 erfolgen. Die neuen Regelungen zur Grundsteuer – entweder bundesgesetzlich oder landesgesetzlich – gelten dann ab 1.1.2025. Bis dahin gilt das bisherige Recht weiter.

Beachten Sie | Nach dem Gesetzentwurf soll sich das Gesamtaufkommen der Grundsteuer nicht verändern. Fest steht aber bereits jetzt, dass einige Bürger mehr und andere weniger zahlen müssen. Verlierer und Gewinner stehen aber noch nicht fest. Denn dies hängt nicht zuletzt davon ab, ob bzw. welche Kommunen ihre Hebesätze anpassen werden.

Quelle | Die Bundesregierung vom 24.6.2019: „Vom Kabinett beschlossen: Reform der Grundsteuer“

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Vermieter


Mietwohnungsneubau: Steuerliche Förderung in „trockenen Tüchern“

| Eigentlich sollte das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus bereits in Kraft sein. Doch der Bundesrat hatte es kurzfristig von der Tagesordnung der letzten Sitzung in 2018 genommen. Die erforderliche Zustimmung hat der Bundesrat nun am 28.6.2019 nachgeholt, sodass die Förderung einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten kann. |

Damit Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment geschaffen werden, gewährt der Gesetzgeber als Anreiz eine Sonderabschreibung, die bis zu 5 % im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren beträgt. Insgesamt können damit in den ersten vier Jahren bis zu 20 % zusätzlich zur regulären Abschreibung abgeschrieben werden.

Es existieren zwei Kappungsgrenzen. Generelle Inanspruchnahme: Die Sonderabschreibung wird nur gewährt, wenn die Anschaffungs-/Herstellungskosten 3.000 EUR pro qm Wohnfläche nicht übersteigen. Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibung: Steuerlich gefördert werden nur Kosten bis max. 2.000 EUR pro qm Wohnfläche.

Beachten Sie | Zudem setzt die Sonderabschreibung voraus, dass neuer Wohnraum zur entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken über einen Zeitraum von zehn Jahren entsteht.

Gefördert werden nur Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellten Bauantrags oder – falls eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist – einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige. Aber nicht nur die Herstellung neuer Wohnungen ist begünstigt, sondern auch deren Anschaffung – vorausgesetzt diese erfolgt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung. Auch hier wird auf das Datum des Bauantrags bzw. der Bauanzeige abgestellt.

Beachten Sie | Sonderabschreibungen sind letztmalig im Jahr 2026 möglich – und zwar auch dann, wenn der Abschreibungszeitraum in 2027 noch nicht abgelaufen ist.

Quelle | Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus, BR-Drs. (B) 303/19 vom 28.6.2019

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Kapitalanleger


Höchste Prämienstufe erreicht – Sparkassen dürfen Prämiensparverträge kündigen

| Viele Sparer haben vor rund 20 bis 30 Jahren bei ihrer Sparkasse einen Prämiensparvertrag abgeschlossen. Neben einer variablen Verzinsung des Guthabens beinhalten die Verträge eine jährliche Prämie, die umso höher ist, je länger der Vertrag läuft. Wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase gehen nun viele Sparkassen dazu über, diese Verträge zu beenden. Und dies ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs rechtmäßig – vorausgesetzt, die höchste Prämienstufe ist erreicht. |

Sachverhalt

In den Jahren 1996 und 2004 schlossen die Kläger mit einer Sparkasse drei Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“. Neben einer variablen Verzinsung sahen die Verträge erstmals nach Ablauf des dritten Sparjahres eine Prämie in Höhe von 3 % der im abgelaufenen Sparjahr erbrachten Sparbeiträge vor. Diese Prämie stieg bis zum Ablauf des 15. Jahres auf 50 % der Sparbeiträge an.

In einer Werbebroschüre wurde (per Musterrechnung) die Entwicklung eines Sparguthabens über einen Zeitraum von 25 Jahren bei einer monatlichen Sparrate von 150 DM einschließlich der jährlichen Prämienzahlungen dargestellt.

Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen enthielt folgende Regelung: „Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen …“

Da die Sparkasse die Verträge sukzessive gekündigt hatte, wollten die Kläger den Fortbestand ihrer Verträge nun gerichtlich durchsetzen.

Der Bundesgerichtshof hat die Handhabung der Sparkasse bestätigt. Diese durfte die Verträge nach Erreichen der höchsten Prämienstufe, d. h. hier nach Ablauf des 15. Sparjahres, kündigen.

Die Sparkasse hat mit der Prämienstaffel einen besonderen Bonusanreiz gesetzt, der einen konkludenten Ausschluss des Kündigungsrechts aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen bis zum Ablauf des – hier – 15. Sparjahres bedingt. Einen darüber hinaus wirkenden Ausschluss des Kündigungsrechts haben die Parteien auch im Hinblick auf die unbefristete Laufzeit nicht vereinbart.

Die in dem Werbeprospekt enthaltene Musterrechnung stellt lediglich ein Rechenbeispiel dar. Damit, so der Bundesgerichtshof, ist keine verbindliche Aussage zur tatsächlichen Laufzeit des Vertrags verbunden.

PRAXISTIPP | Liegt der Fall wie im Urteil des Bundesgerichtshofs, dürfte ein Widerspruch gegen eine Kündigung aussichtslos sein. Da es aber unterschiedliche Varianten gibt, sollten die Vertragsbestimmungen zunächst gesichtet werden, um die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs besser einschätzen zu können.

Quelle | BGH-Urteil vom 14.5.2019, Az. XI ZR 345/18; BGH PM Nr. 66/2019 vom 14.5.2019

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Anwendungserlass zur Buchführung und Aufzeichnung mit elektronischen Kassen

| Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 wurde mit § 146a der Abgabenordnung (AO) eine Ordnungsvorschrift für die Buchführung und Aufzeichnung mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme eingeführt. Das Bundesfinanzministerium hat nunmehr einen Anwendungserlass veröffentlicht, der § 146a AO näher präzisiert. |

Bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme müssen ab dem 1.1.2020 grundsätzlich über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen, die aus drei Bestandteilen besteht: einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle.

Bereits in 2017 erfolgte durch die Kassensicherungsverordnung eine Präzisierung: Hier wurde u. a. geregelt, welche elektronischen Aufzeichnungssysteme über eine TSE verfügen müssen. Das sind: elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen einschließlich tabletbasierter Kassensysteme oder Softwarelösungen (z. B. Barverkaufsmodule).

Beachten Sie | Nicht zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 146a Abs. 1 AO gehören u. a.: Fahrscheinautomaten, elektronische Buchhaltungsprogramme, Geldautomaten, Taxameter, Wegstreckenzähler und Geldspielgeräte.

Zeitliche Übergangsregelung

Nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschaffte Registrierkassen, die die Anforderungen der 2. Kassenrichtlinie (u. a. Einzelaufzeichnungspflicht) erfüllen, aber bauartbedingt nicht mit einer TSE aufgerüstet werden können, dürfen bis Ende 2022 weiter verwendet werden. Die Nachweise, dass diese Voraussetzungen vorliegen, sind für die eingesetzte Registrierkasse der Systemdokumentation beizufügen (z. B. durch eine Bestätigung des Kassenherstellers). Diese Ausnahme gilt nicht für PC-Kassensysteme!

Beachten Sie | Einige Kassenhersteller haben in den vergangenen zwei Jahren mit einer Garantieerklärung für ihre Kassen geworben, dass diese mit einer TSE ausgerüstet werden können. Diese Kassen müssen bis zum 31.12.2019 aufgerüstet werden!

Mitteilungspflicht

Eine Pflicht zur Nutzung elektronischer Aufzeichnungssysteme besteht weiterhin nicht. Neu ist aber, dass Steuerpflichtige dem Finanzamt eine Mitteilung (nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck) machen müssen, wenn sie aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfassen (§ 146a Abs. 4 AO). Die meldepflichtigen Punkte werden in dem Anwendungserlass näher erläutert.

Die Mitteilung ist innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems zu erstatten. Hiervon gibt es folgende Ausnahmen:

  • Registrierkassen, für die die Übergangsregelung gilt (vgl. oben), unterliegen im Übergangszeitraum keiner Mitteilungspflicht.
  • Die Mitteilung für elektronische Systeme, die unter § 146a AO in Verbindung mit der Kassensicherungsverordnung fallen und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden, muss bis zum 31.1.2020 erfolgen.

Der Deutsche Steuerberaterverband hat kritisiert, dass bislang (Stand 7.3.2019) keine Kassen mit einer TSE erhältlich sind. Abhängig davon, wann dies erstmals möglich sein wird, kann das zu einer Verdichtung der Meldungen führen bzw. bleibt für die Meldungen wenig Zeit.

Belegerteilungspflicht

Ab dem 1.1.2020 muss jedem Kunden ein Beleg ausgehändigt werden. Der Kunde entscheidet dann eigenständig darüber, was er mit dem Beleg macht. In dem Anwendungserlass wurden die Anforderungen an den Beleg und die Belegausgabe nun präzisiert.

Beachten Sie | Die Belegausgabepflicht hat jedoch nur derjenige zu befolgen, der Geschäftsvorfälle mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des § 146a Abs. 1 AO erfasst.

Der Beleg kann nach der Kassensicherungsverordnung elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Eine elektronische Bereitstellung des Belegs bedarf der Zustimmung des Kunden, die allerdings keiner besonderen Form bedarf.

MERKE | Ein elektronischer Beleg gilt als bereitgestellt, wenn dem Kunden die Möglichkeit der Entgegennahme des elektronischen Belegs gegeben wird. Unabhängig von der Entgegennahme ist der elektronische Beleg in jedem Fall zu erstellen. Die Sichtbarmachung eines Belegs an einem Bildschirm des Unternehmers (Terminal/Kassendisplay) allein reicht nicht aus.

Quelle | BMF-Schreiben vom 17.6.2019, Az. IV A 4 – S 0316-a/18/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 209442; DStV-Stellungnahme zum Entwurf des Anwendungserlasses vom 7.3.2019

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Aufgelder bei festverzinslichen Kapitalanlagen sind keine Anschaffungskosten

| Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt (5.2.2019, S 2133 A – 002 – St 210) stellen ein beim Erwerb einer festverzinslichen Kapitalanlage (Namensschuldverschreibung) gezahltes Aufgeld (Agio) oder gezahltes Abgeld (Disagio) keine Anschaffungskosten der Schuldverschreibung dar. Es ist vielmehr ein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, der über die Laufzeit des Wertpapiers linear aufzulösen ist. |

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Umsatzsteuerzahler


Platzierungsabhängige Preisgelder unterliegen nicht mehr der Umsatzsteuer

| Bislang unterwarf die Finanzverwaltung auch erfolgsabhängige Prämien der Umsatzsteuer. Den jüngst durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eingetretenen Systemwechsel hat die Finanzverwaltung nun (bedingt) nachvollzogen. |

Änderung der Rechtsprechung

Nach bisheriger Sichtweise ging die Finanzverwaltung auch bei Wettbewerbs-Prämien (z. B. bei tierzüchterischen Leistungsprüfungen oder Wettbewerbspreisen) von einer umsatzsteuerlichen Leistungsvergütung aus. In diesem Sinne hatte auch der Bundesfinanzhof bislang entschieden (z. B. zu Geldgewinnen eines Berufskartenspielers).

Demgegenüber gelangte der Europäische Gerichtshof in 2016 zu dem Ergebnis, dass der durch Teilnahme an einem Pferderennen durch Erstplatzierung gewonnene Geldpreis kein umsatzsteuerliches Leistungsentgelt sein kann. Denn der Rennteilnehmer hat dem Veranstalter mit seiner Platzierung keine verwertbare Leistung zugewandt. Im Zuge dieser Entscheidung hat auch der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung modifiziert und dabei platzierungsabhängige Preisgelder mangels Leistungsaustausch von der Umsatzbesteuerung ausgenommen.

Neue Sichtweise der Verwaltung

Wegen der geänderten Rechtsprechung hat das Bundesfinanzministerium den Umsatzsteuer-Anwendungserlass nun angepasst. Danach unterliegen platzierungsabhängige Preisgelder des Veranstalters bei Pferderennen, Pokerturnieren, sportlichen Wettbewerben, Schönheitskonkurrenzen, Ausscheidungsspielen und Ähnlichem nicht mehr der Umsatzsteuer.

Zugleich hat das Bundesfinanzministerium aber auch klargestellt, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine Relevanz hat für die Leistungen der Geldspielautomatenaufsteller oder Spielbankbetreiber. Denn deren Leistung gegenüber dem Spieler besteht in der Zulassung zum Spiel mit Gewinnchance gegen Entgelt (Spieleinsatz). Zudem sind die platzierungsabhängigen Preisgelder abzugrenzen von Zahlungen, die ein Wettbewerbsteilnehmer vom Veranstalter bereits für die schlichte Teilnahme erhält.

MERKE | Die Teilnahme an einem Wettbewerb stellt dann eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung dar, wenn der Veranstalter für sie eine von der Platzierung unabhängige Vergütung zahlt (z. B. Antrittsgelder oder platzierungsunabhängige Preisgelder). Eine Staffelung der Vergütung ist insoweit unschädlich.

Ferner ist die neue Rechtsprechung bzw. Sichtweise nicht auf die Umsatzbesteuerung sonstiger erfolgsabhängiger Vergütungen zu übertragen. Im Regelfall wird daher auch eine erfolgsabhängige Vergütung als Gegenleistung für eine steuerbare Leistung (z. B. Vermittlung, Verkaufsförderung, Versteigerung, Währungsumtausch o. Ä.) gezahlt. Die Ungewissheit der Zahlung des Entgelts beseitigt den unmittelbaren Zusammenhang mithin nicht ausnahmslos.

MERKE | Bei der Prüfung, ob bei erfolgsabhängigen Vergütungen ein Leistungsaustausch vorliegt, ist danach zu differenzieren, ob die Zahlung für einen (ungewissen) Erfolg oder aufgrund einer tatsächlich erbrachten Leistung erbracht wird.

Die neue Sichtweise der Finanzverwaltung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Bei platzierungsabhängigen Preisgeldern wird es jedoch nicht beanstandet, wenn die Beteiligten bei vor dem 1.7.2019 stattfindenden Wettbewerben/Tierleistungsprüfungen einvernehmlich (auch für Vorsteuerabzugszwecke) von steuerpflichtigen Entgelten ausgehen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 27.5.2019, Az. III C 2 – S 7100/19/10001 :005, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 209402; BFH-Urteil vom 26.8.1993, Az. V R 20/91 zu Geldgewinnen eines Berufskartenspielers; EuGH-Urteil vom 10.11.2016, Az. C-432/15, Baštová

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Arbeitgeber


Pkw-Privatnutzung: Garagenkosten mindern geldwerten Vorteil nicht

| Zahlt ein Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz, mindert dies den geldwerten Vorteil. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer einzelne individuelle Kosten (z. B. Kraftstoffkosten) trägt. Nach Meinung des Finanzgerichts Münster mindern die anteilig auf die Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Grundstückskosten den geldwerten Vorteil jedoch nicht, wenn die Unterbringung in der Garage als freiwillige Leistung des Arbeitnehmers erfolgt. |

Das Finanzgericht Münster hat die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wie folgt interpretiert: Die Minderung des geldwerten Vorteils gilt nur für solche Aufwendungen, die für den Arbeitnehmer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen notwendig sind. Die Aufwendungen müssen also zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sein. Und beides war im Streitfall nicht gegeben:

  • Zur Inbetriebnahme eines Pkw und zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit ist keine Unterbringung in einer Garage notwendig.
  • Der Arbeitnehmer konnte auch nicht nachweisen, dass die Unterbringung in der Garage im Streitjahr zwingende Voraussetzung für die Überlassung des Pkw war.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 14.3.2019, Az. 10 K 2990/17 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 208923

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Arbeitnehmer


Beendigung der doppelten Haushaltsführung: Vorfälligkeitsentschädigung nicht abziehbar

| Wird die Wohnung am Beschäftigungsort anlässlich der Beendigung einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung veräußert, ist eine dabei anfallende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs. |

Sachverhalt

Zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute unterhielten im Streitjahr (2012) in K einen gemeinsamen Hausstand. Der Ehemann war bis Ende 2011 in B nichtselbstständig tätig und wohnte dort in einer Eigentumswohnung, die die Eheleute als hälftige Miteigentümer in 2003 erworben hatten. Zur Finanzierung hatten die Eheleute gesamtschuldnerisch zwei (Fest-)Darlehen aufgenommen, von denen das Darlehen Nr. X bis zum 30.11.2013 zurückzuzahlen war. Das Darlehen war nicht mit der Eigentumswohnung besichert.

Im November 2011 veräußerten die Eheleute die Wohnung in B. Der Verkaufserlös floss im Januar 2012 zu. Im April 2012 leisteten die Eheleute für die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens Nr. X eine Vorfälligkeitsentschädigung. Strittig war nun, ob die Vorfälligkeitsentschädigung zu notwendigen Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung (= Werbungskosten) führt.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die aus der vorzeitigen Darlehenstilgung resultierende Vorfälligkeitsentschädigung wegen des Wohnungskaufs am Beschäftigungsort angefallen. Folglich handelt es sich hierbei nicht um Mehraufwendungen, die wegen der doppelten Haushaltsführung (oder deren Beendigung) entstanden sind. Vielmehr ist die Vorfälligkeitsentschädigung das Ergebnis der auf eine vorzeitige Kreditablösung gerichteten Änderung des ursprünglichen Darlehensvertrags.

PRAXISTIPP | Soweit der Verkauf – z. B. als privates Veräußerungs- bzw. Spekulationsgeschäft – zu versteuern wäre, ist die Vorfälligkeitsentschädigung aber als Veräußerungskosten in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns/-verlusts einzubeziehen.

Quelle | BFH-Urteil vom 3.4.2019, Az. VI R 15/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 209146

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Ermäßigte Besteuerung bei Überstundenvergütungen für mehrere Jahre?

| Auf eine Überstundenvergütung, die wegen eines Aufhebungsvertrags für mehrere Jahre in einer Summe ausbezahlt wird, ist der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte („Fünftel-Regelung“) anwendbar. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. |

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer erbrachte in 2013 bis 2015 insgesamt 330 Überstunden. Wegen einer längeren Erkrankung schloss er mit seinem Arbeitgeber in 2016 einen Aufhebungsvertrag. Dieser sah u. a. vor, dass die Überstunden mit 6.000 EUR vergütet werden sollten. Daneben erhielt der Arbeitnehmer in 2016 eine Zahlung für nicht genommene Urlaubstage, eine Rente sowie Lohnersatzleistungen. Das Finanzamt unterwarf die Überstundenvergütung dem Regelsteuersatz – allerdings zu Unrecht, wie nun das Finanzgericht Münster befand.

Die Überstundenvergütung ist eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit und kann, so das Finanzgericht, nicht anders behandelt werden als eine Lohnnachzahlung für die reguläre Arbeitsleistung.

Die ermäßigte Besteuerung setzt grundsätzlich voraus, dass die Vergütung in einem Veranlagungszeitraum „zusammengeballt“ zufließt. Und dies war hier erfüllt, da die Überstunden in 2016 in einer Summe ausgezahlt wurden.

Beachten Sie | Mit dieser Entscheidung hat das Finanzgericht Münster der anderslautenden Sichtweise des Finanzgerichts Hamburg widersprochen. Da der Bundesfinanzhof die Frage, ob Zahlungen für geleistete Mehrarbeit tarifbegünstigt sind, bisher ausdrücklich offengelassen hat, darf man gespannt sein, wie der Bundesfinanzhof nun in der Revision entscheiden wird.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 23.5.2019, Az. 3 K 1007/18 E, Rev. BFH Az. VI R 23/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 209422; FG Hamburg, Urteil vom 2.7.2002, Az. II 83/01

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Einrichtungsgegenstände bei doppelter Haushaltsführung weiter voll abzugsfähig

| Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer Unterkunftskosten seit 2014 nur noch bis maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehen. Zu diesen Unterkunftskosten zählte die Finanzverwaltung bisher auch die Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat. Dieser profiskalischen Sichtweise hat der Bundesfinanzhof aber nun eine Absage erteilt. |

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer begründete im Streitjahr 2014 eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung und mietete am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte eine Zwei-Zimmer-Wohnung an.

Die Aufwendungen für die Miete nebst Nebenkosten sowie Anschaffungskosten für die Einrichtung machte er als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen aber nur in Höhe von 1.000 EUR pro Monat an, da die Abzugsfähigkeit nach der gesetzlichen Neuregelung auf diesen Höchstbetrag begrenzt sei.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wandte sich der Arbeitnehmer an das Finanzgericht Düsseldorf. Und dieses entschied: Die Kosten der Einrichtung (Abschreibungen auf angeschaffte Einrichtungsgegenstände und Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter) sind keine Kosten der Unterkunft und daher nicht mit dem Höchstbetrag abgegolten. Da die übrigen Kosten unter dem Höchstbetrag lagen, waren die Aufwendungen voll abzugsfähig.

In der Revision hat der Bundesfinanzhof die Vorinstanz bestätigt. Nach der gesetzlichen Regelung sind nur die Kosten der Unterkunft auf 1.000 EUR gedeckelt.

MERKE | Zu diesen Kosten zählt vor allem die Bruttokaltmiete; bei einer Eigentumswohnung die Abschreibungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Zinsen für Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen. Aber auch die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten gehören zu diesen Unterkunftskosten.

Von dem Höchstbetrag nicht umfasst sind Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat. Hierbei handelt es sich um sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung, die unter den allgemeinen Voraussetzungen als Werbungskosten abziehbar sind.

Beachten Sie | Hat der Steuerpflichtige eine möblierte Wohnung angemietet, ist dies regelmäßig mit einem gesteigerten Nutzungswert verbunden, der sich häufig auch in einer höheren Miete niederschlägt. Soweit der Mietvertrag keine Aufteilung der Miete für die Überlassung der Wohnung und der Möbelstücke enthält – wie es in der Regel der Fall sein wird –, ist die Miete im Schätzwege aufzuteilen.

Quelle | BFH-Urteil vom 4.4.2019, Az. VI R 18/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 209256; BFH, PM Nr. 35 vom 6.6.2019; BMF-Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 – S 2353/14/10002, Rz. 104

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Abschließende Hinweise


Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 08/2019

| Im Monat August 2019 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 12.8.2019
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 12.8.2019
  • Gewerbesteuerzahler: 15.8.2019*
  • Grundsteuerzahler: 15.8.2019*

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.8.2019* für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 19.8.2019 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Diese Zahlungsschonfrist gilt nicht für Zahlung per Scheck.

* Für Bundesländer, in denen der 15.8.2019 (Mariä Himmelfahrt) ein Feiertag ist, gilt der 16.8.2019.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat August 2019 am 28.8.2019.

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Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2019 bis zum 31.12.2019 beträgt -0,88 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,12 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.1.2019 bis 30.6.2019

-0,88 Prozent

vom 1.7.2018 bis 31.12.2018

-0,88 Prozent

vom 1.1.2018 bis 30.6.2018

-0,88 Prozent

vom 1.7.2017 bis 31.12.2017

-0,88 Prozent

vom 1.1.2017 bis 30.6.2017

-0,88 Prozent

vom 1.7.2016 bis 31.12.2016

-0,88 Prozent

vom 1.1.2016 bis 30.6.2016

-0,83 Prozent

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

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