Inhaltsverzeichnis
Anschaffungskosten für ein Grundstück sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Mehrkosten für die Anschaffung eines größeren Grundstücks zum Bau eines behindertengerechten Bungalows nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. |
Sachverhalt |
In einem aktuellen Streitfall litt eine Frau an Multipler Sklerose und war gehbehindert. Deshalb errichteten sie und ihr Ehemann nach einer fachkundigen Beratung einen behindertengerecht gestalteten eingeschossigen Bungalow. Dieser wies gegenüber einem Bungalow, der ohne Berücksichtigung der Behinderung hätte gebaut werden können, eine größere Grundfläche auf. Die Mehrkosten für das größere Grundstück in Höhe von rund 13.000 EUR machte das Ehepaar in der Einkommensteuererklärung vergeblich als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht Niedersachsen dagegen statt – allerdings zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof schließlich befand. |
Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein.Anschaffungskosten für ein größeres Grundstück zählen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs hierzu jedoch nicht. Ihnen fehlt es an der für den Abzug als außergewöhnliche Belastung erforderlichen Zwangsläufigkeit.
Anders als Aufwendungen für bauliche Maßnahmen (wie beispielsweise der Einbau einer barrierefreien Dusche oder eines Treppenlifts) sind diese Mehrkosten nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern in erster Linie Folge der frei gewählten Wohnungsgröße (Wohnflächenbedarf) des Steuerpflichtigen.
Quelle | BFH-Urteil vom 17.7.2014, Az. VI R 42/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142741
Gesetzesvorhaben: Höhere Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen wird teuer erkauft
Durch eine gesetzliche Änderung soll die lohnsteuerliche Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen ab 2015 um 40 EUR auf 150 EUR (brutto) erhöht werden. Dies ist aber nicht per se positiv, denn gleichzeitig soll die neue steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dadurch ausgehebelt werden. |
Zum Hintergrund
Sofern es sich um eine herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltung und um bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt, liegt regelmäßig ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vor, welches nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.
Betriebsveranstaltungen werden als üblich angesehen, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Somit führt die dritte (und jede weitere) Veranstaltung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Hinweis | Bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen kann der Arbeitgeber die beiden üblichen Veranstaltungen bestimmen. Unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge kann er die Betriebsveranstaltung mit den niedrigsten Kosten als dritte (lohnsteuerpflichtige) Veranstaltung wählen.
Von üblichen Zuwendungen geht die Finanzverwaltung aus, wenn die Zuwendungen an den einzelnen Arbeitnehmer die Freigrenze von derzeit 110 EUR (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Anderenfalls liegt in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
Im letzten Jahr hat der Bundesfinanzhof der Handhabung der Verwaltung in zwei zentralen Punkten widersprochen:
- Aufwendungen für die Ausgestaltung der Feierlichkeiten (z.B. Miete für den Veranstaltungsraum oder Kosten für einen Eventveranstalter) bewirken bei den Teilnehmern keinen unmittelbaren Wertzugang. Sie bleiben bei der Gesamtkostenermittlung außer Betracht.
- Der auf Begleitpersonen des Arbeitnehmers entfallende Kostenanteil ist dem Arbeitnehmer bei der Berechnung der Freigrenze nicht als eigener Vorteil zuzurechnen.
Reaktion des Gesetzgebers
Nachdem die Verwaltung bereits signalisiert hat, dass sie diese Sichtweise derzeit nicht anwendet, soll die bisherige Handhabung der Finanzverwaltung nun gesetzlich festgelegt werden.
Beispiel |
An der Frühjahrsfeier der A-GmbH im März 2015 haben 100 Arbeitnehmer teilgenommen. 20 Arbeitnehmer haben ihre ebenfalls eingeladenen Ehepartner mitgebracht. Es wurde Essen im Wert von 50 EUR/Person serviert und Getränke für im Schnitt 20 EUR/Person. Die Kosten für die Saalmiete haben 4.500 EUR betragen.
Die nicht individuell zuordenbaren Aufwendungen von 4.500 EUR sind durch die Anzahl der Personen (120) zu teilen (= 37,50 EUR/Person). Arbeitnehmer ohne Begleitung haben somit Zuwendungen in Höhe von 107,50 EUR (Essen 50 EUR, Getränke 20 EUR, Gemeinkosten 37,50 EUR) erhalten, die steuerfrei sind, da sie unter der neuen Freigrenze von 150 EUR liegen. Bei in Begleitung erschienenen Arbeitnehmern summieren sich die Zuwendungen hingegen auf 215 EUR. Hier wäre die Freigrenze deutlich überschritten und der Betrag ist damit in voller Höhe der Lohnsteuer zu unterwerfen.
Beachten Sie | Der Bundesfinanzhof hätte im Beispielsfall hingegen lediglich 70 EUR pro Arbeitnehmer zugrunde gelegt – egal, ob mit oder ohne Begleitung. |
Zu allem Überfluss wird in der Neuregelung festgelegt, dass die vom Arbeitgeber vorgenommenen Reisekostenvergütungen (Geld und Sachleistungen) im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen in die Freigrenze von 150 EUR einzubeziehen sind, also nicht zusätzlich erfolgen können.
Hinweis | Nach derzeitigem Zeitplan ist die abschließende 2. und 3. Lesung im Bundestag für den 5.12.2014 vorgesehen. Somit könnte der Bundesrat dem Gesetz am 19.12.2014 zustimmen. Dieser Zeitplan wird aber wohl nur dann eingehalten werden können, wenn die Bundesländer keine gravierenden Änderungen über den Vermittlungsausschuss einbringen wollen. Die weitere Entwicklung bleibt demzufolge vorerst abzuwarten.
Quelle | Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24.9.2014; BFH-Urteil vom 16.5.2013, Az. VI R 94/10; BFH-Urteil vom 16.5.2013, Az. VI R 7/11; OFD Nordrhein-Westfalen vom 14.7.2014, Kurzinfo LSt 5/14
Zahnbehandlungskosten: Vorauszahlung als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
| Die Vorauszahlung der gesamten Kosten einer sich über mehrere Jahre erstreckenden Zahnbehandlung, die als außergewöhnliche Belastung im Jahr der Zahlung geltend gemacht wird, kann als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu werten sein. So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts München. |
Zwangsläufig entstandene Krankheitskosten sind in der Höhe als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, in der sie für den Steuerpflichtigen eine endgültige Belastung bedeuten. Die Zahlungen sind grundsätzlich im Veranlagungszeitraum der Verausgabung,vermindert um zu erwartende Ermäßigungen, zu berücksichtigen.
Dies gilt allerdings nicht, wenn zum Steuerabzug berechtigende Kosten ohne wirtschaftlich vernünftigen Grund vorausgezahlt werden, weil die Vorauszahlung in diesem Fall einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten darstellt.
Im Streitfall nahm das Finanzgericht München einen Gestaltungsmissbrauch an. Der als „Festpreis“ vereinbarte Eigenanteil für die umfangreiche Zahnsanierung in Höhe von 45.000 EUR stand nämlich unter der Bedingung, dass sich der Befund auch bewahrheitet. Somit stellte der Preis nur einen Kostenvoranschlag dar. Der Progressionsvorteil, der durch die Vorauszahlung erreicht werden sollte, verminderte sich folglich, da das Finanzamt im Streitjahr „nur“ 15.000 EUR der gesamten Behandlungskosten berücksichtigte.
PRAXISHINWEIS | Eine Festkostenvereinbarung könnte als wirtschaftlich vernünftiger Grund für eine Vorauszahlung der gesamten Kosten anzuerkennen sein, wenn sich das genaue Ausmaß der Behandlung noch nicht mit hinreichender Sicherheit absehen lässt und dem Steuerpflichtigen dadurch das Risiko genommen wird, dass die Kosten höher werden als geplant. Eine solche Vereinbarung wurde jedoch nicht getroffen. |
Zumutbare Eigenbelastung
Sind Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu qualifizieren, wirken sie sich nur dann steuermindernd aus, wenn die gesetzlich geregelte zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Diese bemisst sich nach der Höhe der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder.
Wegen der beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Eigenbelastung bei Krankheitskosten hat das Finanzgericht München die Revision zugelassen.
Quelle | FG München, Urteil vom 12.5.2014, Az. 7 K 3486/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142696
Vermieter
Zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises bei Anschaffung eines bebauten Grundstücks
| Erwirbt der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück zum Zwecke der Vermietung, bemisst sich die Höhe der Abschreibungen nach dem auf das Gebäude entfallenden Anteil am Gesamtkaufpreis. Der Aufteilungsmaßstab richtet sich dabei grundsätzlich nach derKaufpreisaufteilung der Vertragsparteien, so das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, das sich in seiner Entscheidung insbesondere mit den Ausnahmetatbeständen beschäftigt hat. |
Eine Einigung der Vertragsparteien ist zu berücksichtigen, wenn es sich um eine von wechselseitigen Interessen getragene Vereinbarung handelt. Demgegenüber ist der Aufteilungsmaßstab nicht zugrunde zu legen, wenn die Voraussetzungen für die Annahme eines Scheingeschäfts oder eines Gestaltungsmissbrauchs vorliegen oder nennenswerte Zweifel an der vertraglich vereinbarten Aufteilung bestehen. Ist dies der Fall, darf das Finanzamt schätzen.
Nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg können nennenswerte Zweifel an der Aufteilung der Vertragsparteien nicht allein deshalb bejaht werden, weil der auf den Grund und Boden entfallende Wertanteil geringer ist als der amtliche Bodenrichtwert.Denn auch dieser Wert ist nur eine Schätzungsgrundlage.
Beachten Sie | Gegen diese Entscheidung ist inzwischen die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Dieser wird sich in der Revision insbesondere mit folgenden zentralen Fragen beschäftigen müssen:
- Kann ein deutliches Unterschreiten des Bodenrichtwerts Zweifel an der Kaufpreisaufteilung laut Kaufvertrag begründen?
- Bietet in diesem Zusammenhang die im Steuerrecht allgemein angewendete Wesentlichkeitsgrenze von 10 % einen Anhaltspunkt für eine „deutliche“ Wertabweichung?
Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.2.2014, Az. 5 K 5012/12, Rev. BFH Az. IX R 12/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142825
Freiberufler und Gewerbetreibende
Ordnungsmäßige Buchführung bei Fahrlehrern
| Nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz sind branchenspezifische Aufzeichnungspflichten, wie die Aufzeichnungspflicht nach § 18 des Fahrlehrergesetzes, zugleich steuerrechtliche Pflichten. |
Allgemeines zur Aufbewahrungspflicht
Der Aufbewahrungspflicht und dem Datenzugriff unterliegen grundsätzlich alle Unterlagen und Daten, die zum Verständnis und zur Überprüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen von Bedeutung sind. Nicht dazu gehören dagegen Unterlagen und Daten, die beispielsweise private, nicht aufzeichnungspflichtige Vorgänge betreffen. Dies gilt auch für Unterlagen und Daten, die „freiwilligen“, also über die gesetzliche Pflicht hinausreichenden Aufzeichnungen zuzuordnen sind. Soweit sich für sie eine Aufbewahrungspflicht nicht aus anderen Gesetzen ergibt, können sie vom Steuerpflichtigen folglich vernichtet oder gelöscht werden.
Demgegenüber unterliegen der Aufbewahrungspflicht auch Unterlagen, die Aussagen über Vorgänge zum Gewinn und seiner Ermittlung enthalten. Dies gilt jedenfalls bei solchen Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn mittels Bestandsvergleich ermitteln. Schließlich transformiert § 140 der Abgabenordnung branchenspezifische Aufzeichnungen zu steuerlichen Pflichten – und derartige branchenspezifische Aufzeichnungspflichten enthält § 18 des Fahrlehrergesetzes, so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
Aufbewahrungspflicht im Streitfall
Im Streitfall wurden weder die Ausbildungs- noch die Tagesnachweise nach dem Fahrlehrergesetz vorgelegt. Diesen kam aber besondere Bedeutung zu. Auf Grundlage der vorhandenen Rechnungen war nämlich nicht im Einzelnen erkennbar, ob sämtliche geleisteten Fahrstunden den Fahrschülern tatsächlich in Rechnung gestellt wurden und ob alle Zahlungen in der Gewinnermittlung enthalten waren. Hierzu hätte es der Vorlage der Ausbildungs- und Tagesnachweise bedurft. Nur anhand dieser von den Fahrschülern gegengezeichneten Unterlagen hätte sich die Vollständigkeit der Einnahmen überprüfen lassen.
Infolgedessen wertete das Finanzgericht die Buchführung als formell nicht ordnungsgemäß. Die negative Folge: Das Finanzamt darf die Besteuerungsgrundlagen schätzen.
Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1.4.2014, Az. 5 K 1227/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142868
Unterhaltsaufwendungen: Investitionsabzugsbetrag mindert nicht die Leistungsfähigkeit
| Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht die Verlagerung von Abschreibungspotenzial in Wirtschaftsjahre vor der Anschaffung bzw. Herstellung der begünstigten Wirtschaftsgüter und bewirkt eine zinslose Steuerstundung. Die Leistungsfähigkeit wird dadurch nicht berührt. Unterhaltsrechtlich ist der steuermindernde Abzugsbetrag demzufolge nicht zu berücksichtigen und dem Gewinn hinzuzurechnen, so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil. |
Unterhaltsaufwendungen können nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen. Zum Nettoeinkommen gehören im Wesentlichen alle steuerpflichtigen Einkünfte und alle steuerfreien Einnahmen. Dabei ist das Nettoeinkommen um einen Investitionsabzugsbetrag zu erhöhen.
Beachten Sie | Erst im Zeitpunkt der gewinnerhöhenden Hinzurechnung bzw. im Fall der Rückgängigmachung der jeweiligen Fördermaßnahme beeinflussen die entsprechenden steuerlichen Auswirkungen nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs das Unterhaltsrecht.
Weiterführender Hinweis
Bei Selbstständigen, deren Einkünfte naturgemäß stärkeren Schwankungen unterliegen, ist die Berechnung der abziehbaren Unterhaltsleistungen auf der Grundlage eines Dreijahreszeitraums vorzunehmen. Dies hat der Bundesfinanzhof in 2012 entschieden.
Quelle | BFH-Urteil vom 6.2.2014, Az. VI R 34/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142064; BFH-Urteil vom 28.3.2012, Az. VI R 31/11
Gesellschaftler und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Teileinkünfteverfahren: Der Antrag ist spätestens mit Abgabe der Steuererklärung zu stellen
| Der Antrag, das Teileinkünfteverfahren anstelle des Abgeltungsteuersatzes anzuwenden, ist nach Auffassung des Finanzgerichts Münster (Revision zugelassen) spätestens mit Abgabe der Einkommensteuererklärung zu stellen. |
Im Streitfall waren die Steuerpflichtigen der Ansicht, dass sie ihre Steuererklärung mindestens bis zur Bekanntgabe des Bescheids um den Antrag ergänzen dürften. Dem folgte das Finanzgericht jedoch nicht, da das Gesetz ausdrücklich vorsieht, dass der Antrag spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen ist und (solange er nicht widerrufen wird) auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume gilt.
Sinn und Zweck dieser strengen Regelung ist es, so das Finanzgericht, klare und praktikable Voraussetzungen zu schaffen. Demgegenüber sieht das Gesetz für die Ausübung anderer Wahlrechte gerade keine derartige Ausschlussfrist vor.
Zum Hintergrund
GmbH-Gesellschafter können Gewinnausschüttungen auf Antrag mit ihrem persönlichen Steuersatz nach dem Teileinkünfteverfahren versteuern. Dann sind 60 % der Einkünfte steuerpflichtig. Da im Gegenzug auch 60 % der Werbungskosten geltend gemacht werden können, kann sich der Antrag insbesondere bei hohen Werbungskosten lohnen.
Eine individuelle Besteuerung ist zulässig, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird,
- zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
- zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 21.8.2014, Az. 7 K 4608/11 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142700
Pensionszusage: Zum Ausscheiden aus dem Unternehmen vor Ablauf der Erdienenszeit
| Scheidet der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) einer GmbH, dem die Gesellschaft im Alter von 58 Jahren auf das vollendete 68. Lebensjahr eine monatliche Altersrente zugesagt hat, bereits mit 63 Jahren aus dem Unternehmen als Geschäftsführer aus, wird der Versorgungsvertrag tatsächlich nicht durchgeführt. Die Folge: Die jährlichen Zuführungen zu der Pensionsrückstellung stellen regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen dar, so der Bundesfinanzhof. |
Eine einem beherrschenden GGf erteilte Pensionszusage wird steuerlich grundsätzlich anerkannt, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens zehn Jahre liegen. Im Streitfall wurde die Zusagevereinbarung aus 2001 durch das Ausscheiden des GGf in 2006 tatsächlich nicht mehr durchgeführt. Dies sprach nach Auffassung des Bundesfinanzhofs für die mangelnde Ernsthaftigkeit der Verabredung.
PRAXISHINWEIS | Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs würde es sich nur dann anders verhalten, wenn für die verkürzte Laufzeit plausible betriebliche Gründe vorliegen. Dies war aber hier nicht der Fall. |
Quelle | BFH-Urteil vom 25.6.2014, Az. I R 76/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142627
Umsatzsteuerzahler
Elektrofahrzeuge: Keine Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer
| Die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrzeugs unterliegt der Umsatzsteuer. Entgegen den Grundsätzen bei der Einkommensteuer erfolgt hier keine Kürzung des Listenpreises bzw. der insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen, die auf das Batteriesystem bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen entfallen. Dies ergibt sich aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums. |
Hinweis | Bei der ertragsteuerlichen Ein-Prozent-Regelung darf der Bruttolistenpreis pauschal gemindert werden. Der Betrag richtet sich nach dem Anschaffungsjahr des Pkw. Werden Fahrzeuge gebraucht erworben, ist das Jahr der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs maßgebend.
Quelle | BMF-Schreiben vom 5.6.2014, Az. IV D 2 – S 7300/07/10002: 001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142112; BMF-Schreiben vom 5.6.2014, Az. IV C 6 – S 2177/13/10002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 141787
Steuerbarkeit von Aufwendungsersatzansprüchen gegen abgemahnte Wettbewerber
| Zahlungen, die an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern als Aufwendungsersatz wegen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung geleistet werden, sind als nicht umsatzsteuerbare Schadenersatzzahlungen zu qualifizieren. Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster (Revision anhängig) fehlt es an einem Leistungsaustausch zwischen dem Unternehmer und den von ihm abgemahnten Wettbewerbern. |
PRAXISHINWEIS | Im Unterschied dazu erbringen sogenannte Abmahnvereine bei Erteilung einer Abmahnung eine umsatzsteuerbare Leistung gegen Entgelt an die Abmahnungsempfänger. Diese Rechtsgrundsätze können nach Ansicht des Finanzgerichts jedoch nicht auf die Abmahnungen von am Markt tätigen Unternehmern übertragen werden. |
Quelle | FG Münster, Urteil vom 3.4.2014, Az. 5 K 2386/11 U, Rev. BFH Az. XI R 27/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142867
Arbeitgeber
Sachbezugswerte für 2015
| Die Sachbezugswerte für freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise für diese Leistungen angepasst. Der vorliegende Entwurf mit den Sachbezugswerten für 2015 bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. Mit Änderungen ist für gewöhnlich nicht mehr zu rechnen. |
Nach dem Entwurf wird der Monatswert für Unterkunft oder Mieten um 2 EUR auf 223 EUR angehoben. Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung beträgt unverändert 229 EUR. Auch die Sachbezugswerte für Frühstück, Mittag- und Abendessen bleiben unverändert:
- Frühstück: 49 EUR monatlich und 1,63 EUR je Mahlzeit,
- Mittag-/Abendessen: jeweils 90 EUR monatlich; jeweils 3,00 EUR je Mahlzeit.
Quelle | Siebte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BR-Drs. 410/14 vom 9.9.2014
Verbilligter Erwerb einer Beteiligung als Arbeitslohn
| Der Gesellschafter einer GmbH hatte dem künftigen Gesellschafter-Geschäftsführer Anteile unter ihrem tatsächlichen Wert im Vorgriff auf die künftige Geschäftsführertätigkeit veräußert. Strittig war nun, ob die Differenz zwischen Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der GmbH-Anteile als Arbeitslohn zu versteuern ist, was der Bundesfinanzhof schließlich bejahte. |
Vorliegend erfolgte die verbilligte Übertragung der Anteile, damit der Steuerpflichtige für die GmbH weiterhin tätig werde. Daraus hatte die Vorinstanz zutreffend geschlossen, dass dem Steuerpflichtigen der Unterschiedsbetrag zwischen Kaufpreis und gemeinem Wert der Anteile vom Veräußerer und Mitgesellschafter als Vorabvergütung für zukünftige der GmbH zu leistende Dienste gewährt worden war.
Quelle | BFH-Urteil vom 26.6.2014, Az. VI R 94/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142500
Arbeitnehmer
Häusliches Arbeitszimmer eines Ausbilders für Lehramtsreferendare
| Das Finanzgericht Hamburg musste sich aktuell mit der Frage befassen, inwieweit Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines Ausbilders für Lehramtsreferendare als Werbungskosten abzugsfähig sind. |
Aufwendungen (z.B. Miete) für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen:
- Ein Kostenabzug ist bis zu 1.250 EUR jährlich möglich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
- Ohne Höchstgrenze sind die Aufwendungen absetzbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Im Streitfall ging es um einen Lehrer, der vor allem als Fachseminarleiter Lehramtsreferendare ausbildete. Strittig war nun, ob das häusliche Arbeitszimmer des Steuerpflichtigen, dem unstreitig kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, als Mittelpunkt der Gesamttätigkeit anzusehen ist.
Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass bei Fachseminarleitern der prägende Tätigkeitsschwerpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, nämlich im Studienseminar, bei den Unterrichtsbesuchen und bei der Prüfungstätigkeit vor Ort liegt.
Dass der Steuerpflichtige die Veranstaltungen im Arbeitszimmer vorbereitet, dort Fachliteratur studiert, Bewährungsberichte schreibt etc., fällt in qualitativer Hinsicht nicht ins Gewicht. Diese Tätigkeiten mögen unerlässlich sein, dienen aber dennoch nur der Vor- und Nachbereitung. Sie ändern nichts daran, dass das berufstypische Element die Unterrichtung, Beratung, Betreuung und schließlich die Prüfung der Referendare ist, die außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers stattfindet.
Insoweit besteht kein wesentlicher Unterschied zur Tätigkeit eines Hochschullehrers, der seine Lehrveranstaltungen ebenfalls im häuslichen Arbeitszimmer vorbereitet und dort auch die schriftlichen Arbeiten der Studenten korrigiert und bewertet, dessen prägende Tätigkeit aber die Lehre an der Hochschule ist.
PRAXISHINWEIS | In Fällen, in denen die das Berufsbild prägende Tätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers stattfindet, bewirkt auch eine zeitlich weit überwiegende Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers keine Verlagerung des Mittelpunkts. |
Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 10.6.2014, Az. 3 K 239/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142517
Kein Werbungskostenabzug für Computerzeitschriften
| Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für Computerzeitschriften keine Werbungskosten darstellen. |
Sachverhalt |
Ein Arbeitnehmer machte in seiner Einkommensteuererklärung Kosten für Computerzeitschriften (PC-Magazin, PC-Welt, c‘t, ELV) als Fachliteratur geltend. Gegen die Nichtanerkennung dieser Kosten wandte er sich mit der Begründung, dass seine Tätigkeit als Netzwerkadministrator die ständige Fortbildung im IT-Bereich erfordere. Dem folgte das Finanzgericht Münster jedoch nicht und wies die Klage ab. |
Nach Ansicht des Finanzgerichts hat der Arbeitnehmer im Streitfall nicht ausreichend dargelegt, dass er die Zeitschriften weitaus überwiegend beruflich verwendet hat. Der allgemeine Hinweis auf die Notwendigkeit der Weiterbildung genügt hierfür nicht. Nach einer Begutachtung aktueller Ausgaben kam das Finanzgericht Münster zu dem Schluss, dass diese Zeitschriften zu einem beachtlichen Teil Artikel enthalten, die auch für private Computernutzer von Interesse sind, etwa in Bezug auf Computerspiele oder E-Bay-Verkäufe.
Auch die Artikel, die sich mit Fragen der Programmierung befassen, sind gleichermaßen für den Privatgebrauch von Interesse und in einer für Laien verständlichen Sprache geschrieben. Sie dienen daher nicht in erster Linie der Vermittlung von Fachwissen.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 21.7.2014, Az. 5 K 2767/13 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142789
Abschließende Hinweise
Verzugszinsen
| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2014 bis zum 31.12.2014 beträgt -0,73 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,27 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,27 Prozent*
* für Schuldverhältnisse, die nach dem 28.7.2014 entstanden sind: 8,27 % und ggf. eine Pauschale von 40 EUR.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Berechnung der Verzugszinsen |
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Zeitraum |
Zins |
vom 1.1.2014 bis 30.6.2014 |
-0,63 Prozent |
vom 1.7.2013 bis 31.12.2013 |
-0,38 Prozent |
vom 1.1.2013 bis 30.6.2013 |
-0,13 Prozent |
vom 1.7.2012 bis 31.12.2012 |
0,12 Prozent |
vom 1.1.2012 bis 30.6.2012 |
0,12 Prozent |
vom 1.7.2011 bis 31.12.2011 |
0,37 Prozent |
vom 1.1.2011 bis 30.6.2011 |
0,12 Prozent |
vom 1.7.2010 bis 31.12.2010 |
0,12 Prozent |
vom 1.1.2010 bis 30.6.2010 |
0,12 Prozent |
vom 1.7.2009 bis 31.12.2009 |
0,12 Prozent |
vom 1.1.2009 bis 30.6.2009 |
1,62 Prozent |
vom 1.7.2008 bis 31.12.2008 |
3,19 Prozent |
vom 1.1.2008 bis 30.6.2008 |
3,32 Prozent |
Bildungsprämie: Neue Förderrunde geht bis Ende 2017
| Mit der Bildungsprämie fördert das Bundesministerium für Bildung und Forschung seit 2008 die Weiterbildung. Im Juli 2014 wurde das Programm neu aufgelegt, die aktuelle Förderrunde geht bis Dezember 2017. |
Voraussetzungen in der neuen Förderphase: Es werden Erwerbstätige gefördert, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und über ein zu versteuerndes Einkommen von bis zu 20.000 EUR (40.000 EUR bei zusammenveranlagten Personen) verfügen. Der Staat übernimmt maximal die Hälfte der Gebühren, wobei der Gesamtbetrag der Weiterbildungsmaßnahme 1.000 EUR nicht überschreiten darf.
Hinweis | Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.bildungspraemie.info.
Quelle | BMBF „280.000 neue Bildungsgutscheine“ vom 22.5.2014
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 11/2014
| Im Monat November 2014 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |
Steuertermine (Fälligkeit):
- Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.11.2014
- Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.11.2014
- Gewerbesteuerzahler: 17.11.2014
- Grundsteuerzahler: 17.11.2014
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Hinweis | Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.
Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.11.2014 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 20.11.2014 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat November 2014 am 26.11.2014.