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Alle Steuerzahler
Neues BMF-Schreiben für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen
Nicht zuletzt aufgrund einiger jüngerer Entscheidungen des Bundesfinanzhofs hat das Bundesfinanzministerium sein Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen aktualisiert. Wichtige Aspekte aus dem 37 Seiten umfassenden Schreiben sind nachfolgend aufgeführt.
Handwerkerleistungen bei Neubaumaßnahmen
Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme nicht begünstigt. Nach der alten Definition galten als Neubaumaßnahmen alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen.
Nach der neuen (steuerzahlerfreundlicheren) Definition ist es nicht relevant, ob es sich bei den Aufwendungen für die einzelne Maßnahme ertragsteuerrechtlich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt. Die sachliche Begrenzung der begünstigten Maßnahme bestimmt sich vielmehr aus dem Tatbestandsmerkmal „im Haushalt”.
Maßnahmen im Zusammenhang mit neuer Wohn- bzw. Nutzflächenschaffung in einem vorhandenen Haushalt sind nunmehr begünstigt. Darüber hinaus schließt eine – nachhaltige – Erhöhung des Gebrauchswerts der Immobilie eine Steuerermäßigung nicht aus.
Nicht begünstigte Neubaumaßnahmen sind nach der neuen Sichtweise alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen.
Hinweis: Die Anlage 1 des Schreibens enthält eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.
Öffentliches Gelände/Privatgelände
Bei Dienstleistungen, die sowohl auf einem öffentlichen Gelände als auch auf dem Privatgelände durchgeführt werden (z.B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), sind nur die Aufwendungen für Dienstleistungen auf dem Privatgelände begünstigt. Das gilt selbst dann, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht.
Hinweis: Zu dieser Thematik ist das letzte Wort aber noch nicht gesprochen, da beim Bundesfinanzhof zwei Verfahren anhängig sind.
Gutachtertätigkeiten/Schornsteinfegerleistungen
Die Tätigkeit eines Gutachters gehört weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, noch handelt es sich um eine Handwerkerleistung. Grundsätzlich sind daher z.B. nicht begünstigt:
- Mess- oder Überprüfungsarbeiten,
- die Feuerstättenschau sowie
- andere technische Prüfdienste.
Das gilt auch, wenn diese Leistungen durch einen Kaminkehrer oder Schornsteinfeger erbracht werden, dessen Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten als Handwerkerleistung begünstigt sind.
Hinweis: Bis einschließlich Veranlagungszeitraum (VZ) 2013 können begünstigte und nicht begünstigte Schornsteinfegerleistungen noch in einer Summe als einheitliche begünstigte Handwerkerleistung geltend gemacht werden. Ab dem VZ 2014 müssen die Arbeiten in der Rechnung getrennt ausgewiesen (alternativ getrennt abgerechnet) werden. Ansonsten wird das Finanzamt die Steuerermäßigung ablehnen.
Der Deutsche Steuerberaterverband macht darauf aufmerksam, dass diese Änderung auch für Abrechnungen in 2014 gilt, die ggf. noch das Jahr 2013 betreffen. Maßgeblich ist nämlich der Veranlagungszeitraum der Zahlung.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass in der Anlage 1 zum Schreiben auch die Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen als nicht begünstigte Leistung aufgeführt ist. Die Ansicht des Bundesfinanzhofs (Verfahren ist anhängig) darf mit Spannung erwartet werden (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, Az. IV C 4 – S 2296-b/07/0003 :004; DStV, Mitteilung vom 4.2.2014; Rev. BFH Az. VI R 55/12, Az. VI R 56/12, Az. VI R 1/13).
Kindergeld: Zur wöchentlichen Erwerbstätigkeitsgrenze von 20 Stunden
Für ein volljähriges Kind können Eltern u.a. dann Kindergeld beziehen, wenn sich das Kind in einer Berufsausbildung befindet und noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat. Absolviert das Kind eine Zweitausbildung, ist der Kindergeldanspruch jedoch grundsätzlich verloren, wenn es daneben eine Erwerbstätigkeit mit einer Wochenarbeitszeit von über 20 Stunden ausübt. Ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf zeigt, dass schon eine geringe Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit zum Wegfall des Kindergelds führen kann.
Im Urteilsfall hatte ein Kind nach dem Abschluss des Masterstudiums ein Promotionsstudium begonnen. Während dieses Studiums war es als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten von 40,10 Stunden tätig (also monatlich 20,05 Stunden). Die Familienkasse stellte die Kindergeldzahlungen ein, weil die bei einer Zweitausbildung zulässige Stundenzahl von 20 Wochenstunden um drei Minuten überschritten war. Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte der Familienkasse, richtig gehandelt zu haben.
Praxishinweise
Die Finanzverwaltung stuft eine Berufsausbildung als erstmalig ein, wenn ihr keine andere abgeschlossene Berufsausbildung bzw. kein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Hochschulstudium vorausgegangen ist.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums gilt die gesetzliche Vermutung, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und damit beim Kindergeld nicht mehr zu berücksichtigen ist. Somit ist eine Erwerbstätigkeit in diesen Fällen grundsätzlich schädlich.
Der Gesetzgeber lässt aber auch Ausnahmen zu. So sind eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis für den Kindergeldanspruch unschädlich.
Es gibt auch Konstellationen, in denen die Überschreitung der Wochenarbeitszeit von 20 Stunden unschädlich ist oder nur zum monatsweisen Wegfall des Kindergelds führt. Die Verwaltung lässt es zu, dass die Erwerbstätigkeit für höchstens zwei Monate auf mehr als 20 Wochenstunden ausgeweitet wird. In diesem Fall gilt Folgendes:
- Wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit innerhalb des Kalenderjahrs die 20-Stunden-Grenze nicht überschreitet, gibt es Kindergeld in vollem Umfang.
- Führt die Mehrarbeit in den zwei Monaten dazu, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Kalenderjahrs mehr als 20 Stunden beträgt, fällt der Kindergeldanspruch nur für die Monate weg, in denen die Arbeitszeit ausgeweitet wurde.
(FG Düsseldorf, Urteil vom 29.8.2013, Az. 3 K 2231/12 Kg; BMF-Schreiben vom 7.12.2011, Az. IV C 4 – S 2282/07/0001-01; BZSt vom 20.12.2011, Az. St II 2 – S 2282 PB/11/00002 2012/39210)
Vermieter
Nachträgliche Schuldzinsen für darlehensfinanzierten Erhaltungsaufwand
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung setzt der nachträgliche Werbungskostenabzug für Schuldzinsen bei darlehensfinanzierten Erhaltungsaufwendungen voraus, dass der Veräußerungserlös für das Mietobjekt nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen. So lautet die neue Sichtweise des Bundesfinanzministeriums.
Beachten Sie: Diese Rechtsgrundsätze sind erstmals anzuwenden auf Schuldzinszahlungen, wenn das obligatorische Veräußerungsgeschäft nach dem 31.12.2013 rechtswirksam abgeschlossen worden ist. Wurde das Veräußerungsgeschäft vor dem 1.1.2014 abgeschlossen, bleibt die bisherige Verwaltungsauffassung weiterhin anwendbar.
Zum Hintergrund
Nach der bisherigen Verwaltungsmeinung, der ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus 2005 zugrunde lag, kam es nicht darauf an, ob ein bei einer Veräußerung des Objekts erzielbarer Erlös zur Tilgung des Darlehens ausgereicht hätte. Ihre neue Sichtweise begründet die Verwaltung insbesondere mit zwei neueren Urteilen des Bundesfinanzhofs:
Betrieblicher Bereich: Bei einer Betriebsaufgabe sind Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten nur insoweit nachträgliche Betriebsausgaben, als die Verbindlichkeiten nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können.
Vermietung und Verpachtung: Schuldzinsen für finanzierte Anschaffungskosten sind bei Veräußerung des Mietobjekts innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist nur abzugsfähig, wenn die Darlehen durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können.
Ob die neue Verwaltungssichtweise vor Gericht Bestand haben wird, bleibt vorerst abzuwarten (BMF-Schreiben vom 15.1.2014, Az. IV C 1 – S 2211/11/10001 :001; BMF-Schreiben vom 3.5.2006, Az. IV C 3 – S 2211 – 11/06; BFH-Urteil vom 12.10.2005, Az. IX R 28/04; BFH-Urteil vom 20.6.2012, Az. IX R 67/10; BFH-Urteil vom 28.3.2007, Az. X R 15/04).
Zur kurzfristigen Vermietung nicht abgeschlossener Räume an Angehörige
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Eine Einkünfteerzielungsabsicht liegt indes nicht vor, wenn ein Steuerpflichtiger in dem von ihm bewohnten Haus nichtabgeschlossene Wohnungen vermieten will und es nur eine begrenzte Anzahl möglicher Mieter – vornehmlich die Angehörigen des Steuerpflichtigen – gibt. So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg.
Gegen die Absicht einer auf Dauer angelegten Vermietung sprach im Streitfall vor allem, dass die zu vermietenden Räume nicht durch eine Wohnungstür und einen Flur vom Treppenhaus getrennt und nur über einen mit den übrigen Geschossen gemeinsamen Hauseingang und die gemeinsame Treppe zu erreichen waren.
Zwar kann auch die Vermietung nicht abgeschlossener Räumlichkeiten zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen. Im Streitfall war aber zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige das Gebäude selbst bewohnt hat und der Kreis der potentiellen Mieter wegen der Nichtabgeschlossenheit der Räume deshalb sehr begrenzt war. Anders als etwa bei studentischen Wohngemeinschaften kamen im Streitfall nur Familienangehörige und möglicherweise noch sehr enge und vertraute Freunde als Mieter in Betracht. Diese Umstände – die sehr geringe Zahl in Betracht kommender Mieter und deren jeweils nur zeitlich begrenztes Interesse an einer Anmietung von Räumen – waren dem Steuerpflichtigen nach Meinung des Finanzgerichts Hamburg von vornherein bewusst und sprechen gegen die Absicht einer dauerhaften Vermietung.
Hinweis: Hinsichtlich der Einkünfteerzielungsabsicht trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast (FG Hamburg, Urteil vom 26.9.2013, Az. 3 K 181/11).
Kapitalanleger
Nacherstellung von Kontoauszügen: Pauschale von 15 EUR ist unwirksam
Für die Nacherstellung eines Kontoauszugs dürfen Kreditinstitute nicht pauschal 15 EUR in Rechnung stellen, wenn ihnen in vielen Fällen tatsächlich geringere Kosten entstehen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die beklagte Bank hatte Folgendes vorgetragen: 80 % der Fälle betreffen Vorgänge, die bis zu sechs Monate zurückreichten. In diesen Fällen fielen intern Kosten in Höhe von (nur) 10,24 EUR an. In den übrigen Fällen, in denen Zweitschriften für Vorgänge beansprucht wurden, die länger als sechs Monate zurücklagen, waren die Kosten indes deutlich höher. Damit, so der Bundesgerichtshof, habe die Bank belegt, dass ihr eine Unterscheidung nach Nutzergruppen möglich ist. Darüber hinaus hat sie dargelegt, dass die weit überwiegende Zahl der Kunden deutlich geringere Kosten verursacht, als von ihr veranschlagt. Entsprechend muss sie das Entgelt an den tatsächlichen Kosten ausrichten und für jede Gruppe gesondert bestimmen.
Hinweis: Die auf den ersten Blick verbraucherfreundliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs bedeutet auch, dass die Gebühr für die Nacherstellung von Kontoauszügen höher als 15 EUR sein kann. Voraussetzung ist jedoch, dass die Bank bei ihrer Preisgestaltung nach Nutzergruppen differenziert (BGH-Urteil vom 17.12.2013, Az. XI ZR 66/13).
Freiberufler und Gewerbetreibende
Wechsel der Gewinnermittlungsart: Ist der Widerruf zulässig?
Durch das Einreichen eines (nachträglich erstellten) Jahresabschlusses kann ein zuvor erklärter Wechsel der Gewinnermittlungsart vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen-Überschussrechnung wirksam widerrufen werden. Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen liegt hierin kein erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart, wenn dadurch lediglich die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angewandte Gewinnermittlung fortgeführt wird.
Diesem Widerruf stehen auch nicht zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs entgegen, wonach der Steuerpflichtige an die einmal wirksam getroffene Wahl einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung gebunden ist und die Bindung auch nicht allein dadurch aufheben kann, dass er nachträglich eine Buchführung erstellt. Nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen sind die Sachverhalte nicht mit dem Streitfall vergleichbar. Hier begehrt der Steuerpflichtige nämlich nicht den Wechsel oder die erstmalige Anwendung einer Gewinnermittlungsart, sondern führt die bereits in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren angewandte Gewinnermittlungsart fort.
Hinweis: Gegen diese Entscheidung ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (FG Niedersachsen, Urteil vom 16.10.2013, Az. 9 K 124/12, Rev. BFH Az. IV R 39/13; BFH-Urteil vom 8.10.2008, Az. VIII R 74/05; BFH-Urteil vom 19.10.2005, Az. XI R 4/04).
Investitionsabzugsbetrag: Keine Härtefallregelung möglich
Der steuermindernde Investitionsabzug ist nicht nur dann rückgängig zu machen, wenn keine Investition erfolgt, sondern auch dann, wenn ein anderes Wirtschaftsgut als dasjenige, das bei Vornahme des Investitionsabzugs benannt worden ist, angeschafft oder hergestellt wird. Nach dem Willen des Gesetzgebers muss das benannte mit dem später angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgut „funktionsgleich” sein. Für eine besondere persönliche Härtefallregelung ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kein Raum.
Angesichts des klaren Wortlauts und des mit der Norm verfolgten Zwecks einer auf ein konkretes Wirtschaftsgut bezogenen Investitionsförderung ist für eine erweiternde Auslegung für Fälle persönlicher Härten kein Raum. Ansonsten, so der Bundesfinanzhof, bestünde die Gefahr, dass der verfolgte und auf das konkrete Wirtschaftsgut bezogene Begünstigungszweck verfehlt würde (BFH, Beschluss vom 19.11.2013, Az. IV B 86/13).
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Steuerliche Pflichten: Zur Haftung eines technischen Geschäftsführers
Liegt keine schriftliche Aufgabenverteilung vor, sind alle Geschäftsführer für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten verantwortlich. Nach einem Beschluss des Finanzgerichts Hessen gilt dies ohne Rücksicht darauf, ob sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.
Im Streitfall wurde ein Geschäftsführer für Steuerrückstände der GmbH per Haftungsbescheid in Anspruch genommen. Einer Inanspruchnahme stand seiner Ansicht u.a. entgegen, dass er nur für den technischen Bereich der Geschäftsführung zuständig gewesen sei und der kaufmännische Bereich ausschließlich Herrn X oblegen habe. Seinen Antrag auf gerichtliche Aufhebung der Vollziehung lehnte das Finanzgericht Hessen jedoch ab.
Nach dem Beschluss kommt eine Haftungsbegrenzung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn diese von vornherein eindeutig und schriftlich vereinbart ist. Liegt – wie im Streitfall – keine schriftliche Vereinbarung vor, kann allenfalls in Ausnahmefällen eine Haftungsfreistellung in Erwägung zu ziehen sein, wenn der Geschäftsführer, der nicht für den kaufmännischen Bereich zuständig ist, sich ausreichend über die ordnungsgemäße Erledigung der steuerlichen Verpflichtungen informiert und auch aufgrund von Anfragen in der Buchhaltung kein Anlass besteht, an der persönlichen Vertrauenswürdigkeit und fachlichen Eignung des weiteren Geschäftsführers zu zweifeln.
Hinweis: Werden einem Geschäftsführer von dem weiteren Geschäftsführer konkrete Überprüfungen, ob dieser die steuerlichen Verpflichtungen der Gesellschaft ordnungsgemäß erfüllt, nicht ermöglicht, muss er, um Haftungsrisiken zu minimieren, sein Amt unverzüglich niederlegen. Liegt nämlich keine schriftliche Aufgabenverteilung vor, obliegt die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten allen Geschäftsführern – und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben (FG Hessen, Beschluss vom 17.5.2013, Az. 1 V 337/13).
Umsatzsteuerzahler
Kleinunternehmer: Option nur für einen Unternehmensteil ist unwirksam
Ein Kleinunternehmer kann mit einer nur für einen Unternehmensteil erstellten Umsatzsteuererklärung nicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregel verzichten. Dies hat der Bundesfinanzhof jüngst klargestellt.
Zum Hintergrund
Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt sowie im Vorjahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen hat. Der Unternehmer kann jedoch auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. In diesem Fall kann er auch die gezahlte Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen, die ihm andere Unternehmer in Rechnung gestellt haben.
Sachverhalt und Entscheidung
Ein Unternehmer war als Hausverwalter und als Trainer tätig, ohne dass sein Gesamtumsatz die Kleinunternehmergrenze überstieg. Eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung mit Vorsteuerüberschuss gab er nur für die Hausverwaltung ab. Das Finanzamt sah darin eine Option zur Steuerpflicht und erließ einen Umsatzsteuerbescheid, in den es auch die Umsätze aus der Trainertätigkeit einbezog, sodass sich insgesamt eine Umsatzsteuerschuld ergab.
Dem widersprach der Bundesfinanzhof jedoch, da eine nur für einen Unternehmensteil erklärte Option unwirksam ist. Vielmehr muss sich der Verzicht auf die Nichterhebung der Steuer auf alle Tätigkeiten des Unternehmens beziehen.
Beachten Sie: In Zweifelsfällen muss das Finanzamt beim Unternehmer nachfragen. Dies ist insbesondere wegen der fünfjährigen Bindungswirkung der Optionserklärung angezeigt. Bleiben Zweifel, kann eine Option zur Regelbesteuerung nicht angenommen werden. Der Unternehmer sollte aber bereits im Vorfeld tätig werden und durch eindeutige Erklärungen seinen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung zum Ausdruck bringen (BFH-Urteil vom 24.7.2013, Az. XI R 31/12).
Arbeitgeber
Sachzuwendungen: Wegweisende Urteile zum Pauschalierungs-Wahlrecht
Steuerpflichtige können die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer pauschal mit 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen. Aktuell hat sich der Bundesfinanzhof in drei Urteilen mit dieser Pauschalierungsoption befasst und dabei einige Zweifelsfragen beantwortet.
Zum Hintergrund
Geschenke aus betrieblichem Anlass, die ein Unternehmen seinen Geschäftsfreunden gewährt, können bei diesen zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Gleiches gilt für andere Sachzuwendungen, die ein Unternehmen seinen Geschäftspartnern oder seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum vertraglich Vereinbarten gewährt.
Mit dem gesetzlichen Pauschalierungs-Wahlrecht wird es dem zuwendenden Steuerpflichtigen unter gewissen Voraussetzungen (z.B. Höchstbetrag von 10.000 EUR) ermöglicht, die Einkommensteuer pauschal zu erheben.
Beachten Sie: Das Wahlrecht ist dabei für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten Zuwendungen an einen Empfängerkreis einheitlich auszuüben. Somit ist es beispielsweise zulässig, dass der Arbeitgeber die Pauschalsteuer für die eigenen Arbeitnehmer anwendet, bei Nichtarbeitnehmern jedoch von der Pauschalierung keinen Gebrauch macht.
Steuerpflichtige Einnahmen
Im ersten Streitfall hatten in Deutschland nicht einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer bei einem Management-Meeting Sachzuwendungen erhalten. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung erhob das Finanzamt unter Anwendung des pauschalen Steuersatzes von 30 % dennoch Einkommensteuer auf diese Zuwendungen – jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof befand.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs erfasst das Pauschalierungs-Wahlrecht nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen.
Die Pauschalierungsvorschrift begründet nämlich keine weitere eigenständige Einkunftsart und keinen sonstigen originären (Einkommen-)Steuertatbestand, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.
Die Verwaltung vertritt indes die Ansicht, dass es nicht darauf ankommt, dass die Zuwendungen beim Empfänger im Rahmen einer Einkunftsart zufließen.
Keine Wertgrenzen für Geschenke
In einem weiteren Fall stellte der Bundesfinanzhof für Geschenke an Geschäftsfreunde heraus, dass sich das Pauschalierungs-Wahlrecht auf alle Geschenke bezieht, wenn und soweit der Empfänger dieser Geschenke dadurch Einkünfte erzielt. Damit sind auch Geschenke unterhalb der jährlichen Freigrenze von 35 EUR, die der Zuwendende als Betriebsausgaben abziehen kann, von der Pauschalierung betroffen.
Hinweis: Nach Ansicht der Finanzverwaltung fallen folgende Sachverhalte nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift, d.h. eine 30 %-ige Pauschalsteuer ist nicht vorzunehmen:
- Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 EUR nicht übersteigen (werden als Streuwerbeartikel angesehen),
- Teilnahme an geschäftlich veranlassten Bewirtungen.
Für beide Sachverhalte gibt es jedoch keine Rechtsgrundlage, so der Bundesfinanzhof. Vielmehr kommt es auch hier darauf an, ob einkommensteuerbare Zuwendungen vorliegen.
Eigenbetriebliches Interesse
Im dritten Streitfall hatten Arbeitnehmer – auf Weisung ihres Arbeitgebers – Geschäftsfreunde auf einem Regattabegleitschiff zu betreuen. Die Teilnahme war für die Mitarbeiter verpflichtend, soweit ihre jeweiligen Kunden die Veranstaltung besuchten. Sie mussten Jacken mit dem Firmenlogo tragen und waren mit der Aufgabe betraut, die Kunden und Geschäftsfreunde über die Dauer der gesamten Fahrt zu betreuen und mit ihnen fachliche Gespräche zu führen.
Vorliegend ging der Bundesfinanzhof von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers aus, das die Zuwendung eines lohnsteuerrechtlichen Vorteils ausschließt.
Darüber hinaus stellte der Bundesfinanzhof klar, dass der steuerrechtliche Lohnbegriff durch die Pauschalierungs-Möglichkeit nicht erweitert wird. Dies bedeutet, dass grundsätzlich nur solche Sachzuwendungen der Pauschalierung unterliegen, die bei den Arbeitnehmern auch zu einkommensteuerbaren Lohneinkünften führen.
Praxishinweise
Mit diesen wegweisenden Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof der Finanzverwaltung in einigen zentralen Punkten widersprochen. Es bleibt abzuwarten, wie die Verwaltung hierauf reagieren wird und ob es zu gesetzlichen Änderungen kommt. Jedenfalls muss die Finanzverwaltung die bestehenden Regelungen überprüfen.
Von besonderem Interesse dürfte sicherlich sein, ob die Verwaltung an ihrer Sichtweise, dass Sachzuwendungen mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 10 EUR nicht unter die Pauschalierung fallen, festhalten wird.
Darüber hinaus sind weitere Aspekte noch nicht final geklärt. So ist z.B. fraglich, ob die Pauschalsteuer (generell) zu Betriebsausgaben führt. Bis dato behandeln die Finanzämter die Pauschalsteuer nur dann als abziehbare Betriebsausgaben, soweit die Zuwendungen an Geschäftspartner und Kunden abziehbar sind. Diese Ansicht hat das Finanzgericht Niedersachsen jüngst bestätigt. Die Revision wurde zugelassen (BFH-Urteile vom 16.10.2013, Az. VI R 57/11; Az. VI R 78/12; Az. VI R 52/11; BMF-Schreiben vom 29.4.2008, Az. IV B 2 – S 2297 b/07/0001; FG Niedersachsen, Urteil vom 16.1.2014, Az. 10 K 252/13, Rev. zugelassen).
Pensionskassen: Pauschalierungspflicht für Sonderleistungen rechtens?
Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass der Arbeitgeber für bestimmte Lohneinkünfte seiner Arbeitnehmer zwangsweise pauschale Lohnsteuer zu zahlen hat, durch die er selbst definitiv belastet wird.
Zahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse führen bei den Arbeitnehmern regelmäßig zu Arbeitslohn. Dies gilt nicht nur für laufende Zahlungen, sondern auch für Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber leisten muss, wenn er eine Versorgungseinrichtung – im Streitfall handelte es sich um die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) – verlässt. Erhoben werden diese sogenannten Gegenwertzahlungen, weil der aus der Pensionskasse ausscheidende Arbeitgeber künftig keine Umlagezahlungen mehr an die Pensionskasse leistet, diese jedoch die Betriebsrenten fortzuzahlen hat.
Die Gegenwertzahlungen unterliegen einer pauschalen Lohnsteuer von 15 %. Obwohl es sich um Lohneinkünfte der Arbeitnehmer handelt, bestimmt das Gesetz, dass der Arbeitgeber diese Steuer zu erbringen und endgültig zu tragen hat. Dies verstößt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil der Arbeitgeber damit verpflichtet wird, die Einkommensteuer für eine andere Person zu tragen.
Hinweis: Zwar sieht das Einkommensteuergesetz auch für andere Fälle eine pauschale Lohnsteuer vor. Hier besteht für den Arbeitgeber jedoch ein Wahlrecht (BFH, Beschlüsse vom 14.11.2013, Az. VI R 49/12; Az. VI R 50/12).
Übernommene Bußgelder sind Arbeitslohn
Übernimmt eine Spedition die Bußgelder, die gegen ihre Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind, handelt es sich dabei um Arbeitslohn. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Vorteile haben keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie sich nur als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Dies ist der Fall, wenn sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Ein rechtswidriges Tun ist jedoch keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung.
Hinweis: An seiner bisherigen Auffassung, wonach die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Verletzung des Halteverbots im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen kann, hält der Bundesfinanzhof nicht weiter fest (BFH-Urteil vom 14.11.2013, Az. VI R 36/12; BFH-Urteil vom 7.7.2004, Az. VI R 29/00).
Arbeitnehmer
Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind keine Werbungskosten
Der Bundesfinanzhof hat erneut klargestellt, dass Aufwendungen für bürgerliche Kleidung (im Streitfall: „Business-Kleidung”) nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Die Aufwendungen können bei feststehender Arbeitszeit zwar grundsätzlich in einen privaten und einen steuerlich abziehbaren Teil aufgeteilt werden. Ein Werbungskostenabzug kommt aber dennoch nicht in Betracht, da derartige Aufwendungen nach den Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum dem Anwendungsbereich des Werbungskostenabzugs entzogen sind (BFH-Beschluss vom 13.11.2013, Az. VI B 40/13).
Abschließende Hinweise
Ist der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig?
Wegen der verschiedenen Anrechnungsvorschriften bei der Festsetzung der Einkommensteuer – z.B. bei ausländischen Einkünften und bei der Gewerbesteuer – wird der Solidaritätszuschlag bei gleichgelagerten Sachverhalten in unterschiedlicher Höhe festgesetzt. Weil ein sachlicher Rechtfertigungsgrund fehlt, verstoßen die Regelungen des Solidaritätszuschlaggesetzes (SolzG) nach einem Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Niedersachsen gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes.
In demselben Verfahren hatte das Finanzgericht Niedersachsen dem Bundesverfassungsgericht bereits mit Beschluss vom 25.11.2009 die Frage vorgelegt, ob das SolzG gegen die Finanzverfassung und gegen das allgemeine Freiheitsrecht des Steuerpflichtigen verstößt. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Vorlage allerdings für unzulässig erklärt und so eine materiell-rechtliche Prüfung vermieden. Nunmehr hat das Finanzgericht Niedersachsen einen erneuten Anlauf mit neuen rechtlichen Erwägungen genommen. Man darf gespannt sein, wie das Bundesverfassungsgericht jetzt entscheiden wird (FG Niedersachsen, Beschluss vom 21.8.2013, Az. 7 K 143/08, anhängig beim BVerfG unter Az. 2 BvL 6/14; BVerfG vom 8.9.2010, Az. 2 BvL 3/10).
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2014 bis zum 30.6.2014 beträgt -0,63 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,37 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 1,87 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,37 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 01.07.2013 bis 31.12.2013: -0,38 %
- vom 01.01.2013 bis 30.06.2013: -0,13 %
- vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 0,12 %
- vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 %
- vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
- vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
- vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
- vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
- vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
- vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
- vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
- vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
- vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
- vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
- vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
- vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
- vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
- vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
- vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
- vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
- vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
- vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
- vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
- vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 3/2014
Im Monat März 2014 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:
Steuertermine (Fälligkeit):
- Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.3.2014
- Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.3.2014
- Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): 10.3.2014
- Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): 10.3.2014
- Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): 10.3.2014
Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei Überweisungen endet am 13.3.2014. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt!
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat März 2014 am 27.3.2014.