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Häusliches Arbeitszimmer: Können die Aufwendungen aufgeteilt werden?
Der 9. Senat des Bundesfinanzhofs hat sich dafür ausgesprochen, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer anteilig als Werbungskosten absetzbar sind, wenn das Arbeitszimmer teilweise privat und teilweise beruflich genutzt wird. Das letzte Wort hat nun der Große Senat des Bundesfinanzhofs.
Zum Hintergrund
Aufwendungen (z.B. Miete, Wasser- und Energiekosten) für ein häusliches Arbeitszimmer sind wie folgt abzugsfähig:
- Bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
- ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums sind die Aufwendungen aber nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn das häusliche Arbeitszimmer nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Lediglich eine untergeordnete private Mitbenutzung (< 10 %) ist unschädlich.
Das Ausgangsverfahren
Ein Steuerpflichtiger bewohnte ein Einfamilienhaus, in dem sich ein häusliches Arbeitszimmer befand. Von seinem Arbeitszimmer aus verwaltete er seine zwei vermieteten Mehrfamilienhäuser. Die Kosten für das Arbeitszimmer machte er bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt ließ die Kosten jedoch nicht zum Abzug zu, da keine ausschließliche berufliche/betriebliche Nutzung vorlag.
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts Niedersachsen nutzte der Steuerpflichtige das Arbeitszimmer nachweislich zu 60 % zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Demzufolge sind, so das Finanzgericht, auch 60 % des Aufwands als Werbungskosten abzugsfähig.
Hinweis: Das Finanzgericht wendet die neue Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs, wonach für gemischte Aufwendungen kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot mehr besteht, somit auch auf das häusliche Arbeitszimmer an.
Der 9. Senat des Bundesfinanzhofs hat die Ansicht des Finanzgerichts nunmehr geteilt. Nach dem Wegfall des Aufteilungs- und Abzugsverbots fehlt es für die Einschränkung auf (nahezu) ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzte Räume an systematischen Gründen. Diese gemischten Aufwendungen sind somit grundsätzlich in abziehbare und nicht abziehbare Teile aufzuteilen.
Ausblick
Endgültig entschieden ist diese Streitfrage indes noch nicht. Das letzte Wort hat nun der Große Senat des Bundesfinanzhofs, der aus elf Mitgliedern besteht und eine für den vorlegenden Senat verbindliche Entscheidung trifft.
Wie der Große Senat entscheiden wird, lässt sich nur schwer vorhersagen. Aus dem aktuellen Vorlagebeschluss des 9. Senats geht zumindest hervor, dass andere Senate im Bundesfinanzhof eine andere Ansicht vertreten.
Bis zu einer endgültigen Entscheidung sollten Steuerpflichtige in geeigneten Fällen Einspruch einlegen und den Fall somit offenhalten (BFH, Beschluss vom 21.11.2013, Az. IX R 23/12, anhängig BFH, GrS 1/14; BFH-Urteil vom 21.9.2009, Az. GrS 1/06; BMF-Schreiben vom 2.3.2011, Az. IV C 6 – S 2145/07/10002).
Eltern erhalten Kindergeld auch für verheiratete Kinder
Seit 2012 erhalten Eltern für volljährige Kinder unabhängig davon Kindergeld, wie hoch die Einkünfte und Bezüge des Kindes sind. Verheiratete Kinder haben die Familienkassen indes bisher anders behandelt. Verfügen diese über zu hohe Einkünfte bzw. zu hohen Unterhalt, bestand kein Anspruch auf Kindergeld. Der Bundesfinanzhof hat die Familienkassen jetzt aber eines Besseren belehrt.
Alte Rechtsprechung
Nach langjähriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erlosch der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind grundsätzlich mit dessen Eheschließung. Dies beruhte auf der Annahme, dass der Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag eine typische Unterhaltssituation voraussetzt, die infolge der Heirat wegen der zivilrechtlich vorrangigen Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten regelmäßig entfällt.
Hinweis: Der Kindergeldanspruch blieb nur dann erhalten, wenn die Einkünfte des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt des Kindes nicht ausreichten und das Kind auch nicht über ausreichende eigene Mittel verfügte (sogenannter Mangelfall).
Neue Rechtsprechung
Das ungeschriebene Erfordernis einer „typischen Unterhaltssituation“ hatte der Bundesfinanzhof bereits im Jahr 2010 aufgegeben. Seit 2012 hängt der Kindergeldanspruch darüber hinaus nicht mehr davon ab, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes einen jährlichen Grenzbetrag nicht überschreiten. Damit, so der Bundesfinanzhof, ist der Mangelfallrechtsprechung seitdem die Grundlage entzogen.
Kurzum: Wenn die übrigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des volljährigen Kindes erfüllt sind, können Eltern seit 2012 Kindergeld auch dann beanspruchen, wenn ihr Kind z.B. mit einem gut verdienenden Partner verheiratet ist (BFH-Urteil vom 17.10.2013, Az. III R 22/13; BFH-Urteil vom 17.6.2010, Az. III R 34/09).
Außergewöhnliche Belastungen: Können hohe Kosten verteilt werden?
Hat ein Steuerpflichtiger erhebliche – als außergewöhnliche Belastung abzugsfähige – Aufwendungen und würden diese zum Großteil steuerlich wirkungslos bleiben, weil ihnen keine entsprechenden Einkünfte gegenüberstehen, können die Aufwendungen auf mehrere Jahre verteilt und somit „steuerlich gerettet“ werden. Diese Ansicht hat das Finanzgericht Saarland vertreten.
Im Streitfall hatte ein zu 100 Prozent schwerbehinderter Steuerpflichtiger sein Haus behindertengerecht umgebaut. Dabei entstanden Kosten in Höhe von 135.143 EUR. Sein Gesamtbetrag der Einkünfte belief sich aber nur auf 43.526 EUR, sodass sich ein Großteil der Umbaukosten steuerlich nicht ausgewirkt hätte. Deshalb beantragte er eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen und eine Verteilung der Aufwendungen auf zehn Jahre.
Das Finanzgericht Saarland kam der Forderung prinzipiell nach, genehmigte aber „nur“ eine Verteilung auf fünf Jahre.
Hinsichtlich der Verteilung auf fünf Jahre orientierte sich das Finanzgericht an steuerlichen Vorschriften, die die Verteilung geballt auftretender Ausgaben oder Einnahmen zum Ziel haben; also z.B. der Behandlung größeren Erhaltungsaufwands bei vermieteten Wohngebäuden.
Hinweis: Das Finanzamt hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Die Chancen, dass das Urteil bestätigt wird, sind nicht schlecht. Der Bundesfinanzhof hat nämlich in einem Urteil aus 2009 angedeutet, dass er eine Verteilung auf mehrere Veranlagungszeiträume aus Billigkeitsgründen für denkbar hält, wenn ein geringer Gesamtbetrag der Einkünfte dem vollen Abzug der Aufwendungen entgegensteht (FG Saarland, Urteil vom 6.8.2013, Az. 1 K 1308/12, Rev. BFH Az. VI R 68/13; BFH-Urteil vom 22.10.2009, Az. VI R 7/09).
Vermieter
Zum anschaffungsnahen Aufwand bei Beseitigung versteckter Mängel
Beteiligt sich der Grundstücksverkäufer durch Schadenersatzleistungen am Aufwand des Käufers für die Beseitigung nachträglich erkannter Gebäudemängel, war bisher unklar, inwieweit die Instandsetzungsaufwendungen in die Berechnung der 15 %-Grenze (zur Prüfung anschaffungsnaher Herstellungskosten) einzubeziehen sind. Der Bundesfinanzhof hat nun eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung getroffen.
Zum Hintergrund: Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen (ohne die Umsatzsteuer) 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (sogenannte anschaffungsnahe Herstellungskosten). Somit können die Aufwendungen nicht sofort, sondern nur über die Gebäudeabschreibung als Werbungskosten angesetzt werden.
Im Streitfall hatte die Vorinstanz (Finanzgericht Düsseldorf) die Schadenersatzleistung des Verkäufers (10.000 EUR) als Minderung der Anschaffungskosten gewertet. Darüber hinaus sei der Aufwand des Käufers (13.211 EUR) zur Beseitigung der versteckten Mängel des Mietobjekts in die Berechnung der 15 %-Grenze einzubeziehen. Dieser Ansicht ist der Bundesfinanzhof jedoch nicht gefolgt.
Nach dem Urteil handelt es sich bei der Schadenersatzleistung des Verkäufers nicht um eine Anschaffungspreisminderung der Mietimmobilie, da kein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Grundstückskauf vorlag. Vielmehr sind die Schadenersatzleistungen konkret auf die Aufwendungen zur Beseitigung der Mängel bezogen, die vom Grundsatz her als Erhaltungsaufwendungen zu beurteilen sind. Der enge Zusammenhang mit den Erhaltungsaufwendungen wird nicht dadurch gelöst, dass der Käufer bei Kenntnis der Mängel möglicherweise weniger gezahlt hätte. Aufwendungen im Sinne der Vorschrift zu anschaffungsnahen Herstellungskosten liegen im Streitfall nur in Höhe des Saldos (3.211 EUR) zwischen den getragenen und den erstatteten Aufwendungen vor.
Hinweis: Diese Sichtweise des Bundesfinanzhofs führte im Streitfall dazu, dass die 15 %-Grenze nicht überschritten wurde. Die nicht erstatteten Aufwendungen in Höhe von 3.211 EUR waren somit direkt als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig (BFH-Urteil vom 20.8.2013, Az. IX R 5/13).
Kapitalanleger
Erstattungszinsen sind steuerpflichtig
Zinsen, die das Finanzamt aufgrund von Einkommensteuererstattungen zahlt (Erstattungszinsen), unterliegen der Einkommensteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell bestätigt.
Im Jahr 2010 hatte der Bundesfinanzhof dies noch anders gesehen. Daraufhin erfolgte eine gesetzliche Regelung, wonach Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte steuerbar sind. Diese neue Gesetzeslage hat der Bundesfinanzhof nun für zulässig erachtet.
Mit der ausdrücklichen Normierung der Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte hat der Gesetzgeber seinen Willen, diese Zinsen der Besteuerung zu unterwerfen, klar ausgedrückt. Auch im Hinblick auf ihre rückwirkende Geltung (in allen offenen Fällen) verstößt die Regelung nicht gegen das Verfassungsrecht.
Sachliche Unbilligkeit nur im Einzelfall
Obwohl Erstattungszinsen steuerpflichtig sind, können Zinsen auf Steuernachforderungen nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Niedersachsen kann dies zumindest in Einzelfällen zu einem sachlich unbilligen Ergebnis führen – nämlich dann, wenn Steuernachforderungen und Steuererstattungen gegenüber demselben Steuerpflichtigen auf ein und demselben Ereignis beruhen.
In diesen Fällen sind Erstattungszinsen auf Antrag nicht in die steuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen, soweit ihnen nicht abziehbare Nachforderungszinsen gegenüberstehen, so die Oberfinanzdirektion. Der Antrag ist bei dem für die Personensteuer örtlich zuständigen Finanzamt zu stellen.
Hinweis: Ereignis in diesem Sinne ist der einzelne Vorgang, der Steueransprüche für unterschiedliche Jahre im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang erhöht und vermindert, z.B. Erhöhung des Warenbestandes eines Jahres = Gewinnerhöhung sowie Erhöhung des Wareneinsatzes im Folgejahr = Gewinnminderung (BFH-Urteil vom 12.11.2013, Az. VIII R 36/10; BFH-Urteil vom 15.6.2010, Az. VIII R 33/07; OFD Niedersachsen vom 4.2.2014, Az. S 2252 – 177 – St 223).
Freiberufler und Gewerbetreibende
Konzession für Personenbeförderung kann jetzt abgeschrieben werden
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei dem mit dem entgeltlichen Erwerb einer Konzession für Personen- oder Güterverkehr verbundenen wirtschaftlichen Vorteil um ein aktivierungspflichtiges immaterielles, nicht abnutzbares Wirtschaftsgut. Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat nun darauf hingewiesen, dass durch die Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes mit Wirkung zum 1.1.2013 eine andere Situation vorliegt, sodass für entgeltlich erworbene Personenbeförderungsgenehmigungen aufwandswirksame Abschreibungen vorgenommen werden können.
Als Hauptgrund für die Nichtabnutzbarkeit wurde seitens der Rechtsprechung bisher angeführt, dass der Konzessionsinhaber für die Zeit des Bestehens des Betriebs regelmäßig mit einer Verlängerung oder Erneuerung der Genehmigung rechnen konnte. Die Verwaltung hat sich dieser Ansicht angeschlossen.
Durch Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes mit Wirkung zum 1.1.2013 hat spätestens ab diesem Zeitpunkt im gesamten Bundesgebiet ein europaweiter Ausschreibungswettbewerb zu erfolgen. Demzufolge können Verkehrsunternehmen nicht mehr davon ausgehen, dass eine einmal erteilte Personenverkehrsgenehmigung nach deren Ablauf regelmäßig verlängert wird.
Die fehlende Aussicht auf eine Verlängerung führt nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen dazu, dass sich der mit dem Erwerb verbundene wirtschaftliche Vorteil durch Zeitablauf abnutzt. Somit ist für eine entgeltlich erworbene Genehmigung eine Abschreibung vorzunehmen, wenn diese Konzession im Rahmen eines europaweiten Ausschreibungswettbewerbs vergeben wurde.
Hinweis: Maßgebliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist die Geltungsdauer der Konzession (OFD Nordrhein-Westfalen vom 16.1.2014, Kurzinfo ESt 4/2014; BFH-Urteil vom 10.8.1989, Az. X R 176-177/87; BMF-Schreiben vom 20.11.1986, Az. IV B 2 – S 2172 – 13/86, Tz. III; BMF-Schreiben vom 12.3.1996, Az. S 2172).
Zur nachträglichen Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags
Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen ist die nachträgliche Inanspruchnahme eines steuermindernden Investitionsabzugsbetrags nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie erst nach Durchführung der Außenprüfung und damit möglicherweise zu dem Zweck erfolgte, die sich aus den Prüfungsfeststellungen ergebende Erhöhung des Gewinns auszugleichen.
Zum Hintergrund: Unter gewissen Voraussetzungen können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag).
Unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten ist ein Steuerpflichtiger nicht daran gehindert, den Abzugsbetrag erstmals in der Außenprüfung geltend zu machen. Das Wahlrecht kann nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden, auf welche es sich auswirkt. Ferner wird das Wahlrecht nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Anschaffung des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des Abzugsbetrags bereits erfolgt war.
Nach einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums scheidet die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags allerdings aus, wenn der Abzug mehr als drei Jahre (taggenaue Berechnung) nach Durchführung der Investition beantragt wird oder die Nachholung erkennbar dem Ausgleich von nachträglichen Einkommenserhöhungen (z.B. nach einer Betriebsprüfung) dient. Dabei beruft sich die Finanzverwaltung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen ist diese Rechtsprechung im Streitfall aber nicht einschlägig, da ein Urteil die alte Rechtslage betraf und die andere Entscheidung den hier nicht vorliegenden Fall der Inanspruchnahme eines Abzugsbetrags bei einem neugegründeten Betrieb zum Gegenstand hatte.
Hinweis: Weil die Frage, ob die nachträgliche Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags zum Ausgleich von Gewinnerhöhungen aufgrund einer Außenprüfung zulässig ist, grundsätzliche Bedeutung hat, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, die mittlerweile beim Bundesfinanzhof anhängig ist (FG Niedersachsen, Urteil vom 18.12.2013, Az. 4 K 159/13, Rev. BFH Az. IV R 9/14; BFH-Urteil vom 17.1.2012, Az. VIII R 48/10; BMF-Schreiben vom 20.11.2013, Az. IV C 6 – S 2139-b/07/10002, Rz. 26; BFH-Urteil vom 29.4.2008, Az. VIII R 62/06; BFH-Urteil vom 20.6.2012, Az. X R 42/11).
Kein Betriebsausgabenabzug für spirituelle Dienstleistungen
Es ist teilweise schon erstaunlich, mit welchen Sachverhalten sich die Finanzgerichte beschäftigen müssen. Beispielsweise hat das Finanzgericht Münster aktuell entschieden, dass Kosten für die Inanspruchnahme spiritueller Dienstleistungen zur Umsatzförderung keine Betriebsausgaben darstellen.
Im Streitfall betrieb eine Kommanditgesellschaft (KG) einen Einzelhandel mit Uhren, Edelmetallwaren und Schmuck. Immer, wenn die Umsätze der KG schlecht liefen, beauftragte der Geschäftsführer einen spirituellen Dienstleister. Dieser setzte sich mit dem Sachverhalt mental auseinander und nahm Kontakt zu Gott auf, damit mehr Kunden ins Geschäft kommen. Die KG führte u.a. an, dass der geschäftliche Erfolg gerade in den Jahren der Wirtschaftskrise auf diese Leistungen zurückzuführen sei und deshalb auf kostspielige Werbemaßnahmen nahezu ganz verzichtet werden konnte. Das Finanzamt versagte den Abzug der Kosten als Betriebsausgaben, weil die langjährigen Kontakte des Geschäftsführers zum spirituellen Dienstleister für eine private (Mit-)Veranlassung sprechen würden.
Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht Münster ab. Die Kosten sind bereits deshalb nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, weil ein objektiver Zusammenhang zwischen den Dienstleistungen und den Umsatzsteigerungen nicht erkennbar ist. Anders als bei Werbemaßnahmen, wie z.B. Zeitungsinseraten, besteht kein wissenschaftlich belegter Erfahrungssatz, dass der geschäftliche Erfolg durch die Kontaktaufnahme mit einem spirituellen Wesen beeinflusst werden kann. Auf eine etwaige private (Mit-)Veranlassung kommt es daher nicht mehr an (FG Münster, Urteil vom 22.1.2014, Az. 12 K 759/13 G,F).
Umsatzsteuerzahler
Sicherungseinbehalt: Einschränkung der Pflicht zur Vorfinanzierung
Bislang mussten Bauunternehmer Umsatzsteuer für Sicherungseinbehalte an das Finanzamt abführen, obwohl sie diese vom Kunden erst nach mehreren Jahren erhalten. Diesen Liquiditätsnachteil hat der Bundesfinanzhof nun allerdings ausgehebelt.
Bei der Sollbesteuerung im Umsatzsteuerrecht entsteht die Umsatzsteuer bereits in dem Zeitpunkt der Leistungserbringung. Wann der Kunde die Rechnung des Unternehmers bezahlt, ist insofern unerheblich. Für Bauunternehmer war das bislang insbesondere bei Großaufträgen ein Problem. Obwohl der Kunde (über Jahre) einen Sicherungseinbehalt zurückbehält, musste die Umsatzsteuer für diesen nicht vereinnahmten Rechnungsbetrag bereits an das Finanzamt überwiesen werden.
Sachverhalt
Der Streitfall betraf einen Bauunternehmer, für dessen Leistungen Gewährleistungsfristen von zwei bis fünf Jahren bestanden. Die Kunden waren vertraglich bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist zu einem Sicherungseinbehalt von 5 bis 10 % der Vergütung berechtigt. Der Unternehmer hätte den Einbehalt nur durch Bankbürgschaft abwenden können. Er war aber nicht in der Lage, entsprechende Bürgschaften beizubringen.
Das Finanzamt und das Finanzgericht Münster sahen den Unternehmer im Rahmen der Sollbesteuerung als verpflichtet an, seine Leistung auch im Umfang des Sicherungseinbehalts zu versteuern. Dem folgte der Bundesfinanzhof jedoch nicht.
Entscheidung
Unternehmer sollen mit der Umsatzsteuer nicht belastet werden. Da mit diesem Charakter der Umsatzsteuer eine Vorfinanzierung für einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht zu vereinbaren ist, kann der Unternehmer bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung eine Steuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit vornehmen.
Hinweis: Uneinbringlich ist ein Entgelt, wenn damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann. Von einer Uneinbringlichkeit ist erst recht dann auszugehen, wenn der Unternehmer das Entgelt aus Gründen, die bereits bei Leistungserbringung vorliegen, über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht vereinnahmen kann, so der Bundesfinanzhof.
Beachten Sie: Der Urteilsbegründung ist jedoch auch Folgendes zu entnehmen: Soweit der Unternehmer den Sicherungseinbehalt nach den Vertragsvereinbarungen durch Bankbürgschaft abwenden kann, kommt es auch darauf an, ob für den Unternehmer eine derartige Bürgschaftsgestellung möglich gewesen ist (BFH-Urteil vom 24.10.2013, Az. V R 31/12).
Zusammenfassende Meldung kann nur elektronisch berichtigt werden
Die Zusammenfassende Meldung muss für die Meldezeiträume ab 2007 grundsätzlich elektronisch übermittelt werden. Das Bundeszentralamt für Steuern hat nun darauf hingewiesen, dass dieser Grundsatz auch für deren Berichtigung gilt.
Hinweis: Zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung sind z.B. Unternehmer verpflichtet, die umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt haben (BZSt, Mitteilung vom 18.2.2014).
Arbeitgeber
Anspruch auf Entgeltumwandlung: Arbeitgeber hat keine Aufklärungspflicht
Ein Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Der Arbeitgeber ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts allerdings nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf diesen Anspruch hinzuweisen.
Im Streitfall verlangte ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem bisherigen Arbeitgeber Schadenersatz, da ihn dieser nicht auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung hingewiesen habe. Nachdem bereits die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, blieb nun auch die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos (BAG-Urteil vom 21.1.2014, Az. 3 AZR 807/11).
Sachzuwendungen: Pauschalsteuer nur bei betrieblichem Anlass möglich
Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass die Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nur dann möglich ist, wenn die Zuwendung betrieblich veranlasst ist und zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht wird.
Zum Hintergrund: Geschenke aus betrieblichem Anlass, die ein Unternehmen seinen Geschäftsfreunden gewährt, können bei diesen zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Gleiches gilt für andere Sachzuwendungen, die ein Unternehmen seinen Geschäftspartnern oder seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum vertraglich Vereinbarten gewährt. Mit dem gesetzlichen Pauschalierungs-Wahlrecht können Steuerpflichtige die Einkommensteuer unter gewissen Voraussetzungen pauschal mit 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen.
Im Streitfall fanden anlässlich des Jubiläums einer Aktiengesellschaft (AG) eine Jubiläumsfeier und eine Incentive-Reise statt, an der sowohl Mitarbeiter der AG, die sich dafür durch entsprechende Leistungen qualifiziert hatten, als auch Kunden und Geschäftsfreunde teilnahmen. Der Hauptanteilseigner und Vorstandsvorsitzende übernahm die Gesamtkosten für beide Veranstaltungen und beanspruchte das Pauschalierungs-Wahlrecht – allerdings zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof befand.
Entscheidend ist die Veranlassung der Zuwendung, d.h., es werden nur solche Zuwendungen von der Pauschalierungsnorm erfasst, die durch einen Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Dies war im Streitfall indes nicht gegeben, da der Vorstandsvorsitzende selbst keinen Betrieb unterhalten hatte. Die von seinen Privatkonten erbrachten Zahlungen wiesen insoweit keinen Veranlassungszusammenhang zu einem eigenen Betrieb des Vorstandsvorsitzenden auf.
Hinweis: Rund zwei Monate vor dieser aktuellen Entscheidung hatte sich der Bundesfinanzhof bereits in drei Urteilen intensiv mit der Pauschalierungsmöglichkeit befasst und dabei u.a. entschieden, dass das Wahlrecht nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen erfasst, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen (BFH-Urteil vom 12.12.2013, Az. VI R 47/12; BFH-Urteile vom 16.10.2013, Az. VI R 57/11, Az. VI R 78/12, Az. VI R 52/11).
Arbeitnehmer
Entfernungspauschale: Auch für Mopedfahrer gilt der kürzeste Weg
Der Bundesfinanzhof hat kürzlich eine recht harte Entscheidung getroffen: Fährt ein Arbeitnehmer mit dem Moped zur Arbeit, kann er bei der Ermittlung der Entfernungspauschale selbst dann keine Umwegstrecke geltend machen, wenn er die kürzeste Strecke nicht befahren darf.
Im Streitfall betrug die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 9 km. Die durch einen mautpflichtigen Tunnel führende Teilstrecke durfte der Steuerpflichtige mit seinem Moped nicht befahren. Deshalb nutzte er eine andere Strecke. Die Entfernung von 27 km machte er in der Einkommensteuererklärung geltend – jedoch ohne Erfolg.
Für die Entfernungspauschale ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend. Eine andere Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird.
Diese Regel gilt auch dann, wenn diese Verbindung über eine Bundesstraße führt, die nur von Fahrzeugen befahren werden darf, die schneller als 60 km/h fahren. Denn die relevante kürzeste Straßenverbindung ist unabhängig vom tatsächlich benutzten Verkehrsmittel für alle Fahrzeuge einheitlich zu bestimmen. Darüber hinaus stellte der Bundesfinanzhof bei seiner Entscheidung auf den Vereinfachungsgedanken der Entfernungspauschale ab.
Hinweis: Die von einem Arbeitnehmer tatsächlich benutzte Straßenverbindung ist dann verkehrsgünstiger als die kürzeste Straßenverbindung, wenn mit ihrer Benutzung eine Zeitersparnis oder sonstige Vorteile (z.B. aufgrund von Streckenführung, Schaltung von Ampeln) verbunden sind. Für die Beurteilung der Verkehrsgünstigkeit der anderen Straßenverbindung ist es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs insbesondere unerheblich, dass bei der Benutzung der kürzesten Strecke Straßenbenutzungsgebühren anfallen (BFH-Urteil vom 24.9.2013, Az. VI R 20/13).
Abfindung: Zur Prüfung der Zusammenballung von Einkünften
Bei der Prüfung, ob eine Abfindung zu einer Zusammenballung von Einkünften geführt hat, sind die real verwirklichten Einkünfte mit den fiktiven Einkünften zu vergleichen, die der Steuerpflichtige in dem Streitjahr erzielt hätte, wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen sind hierbei auch Erkrankungen des Steuerpflichtigen und darauf beruhende voraussichtlich niedrigere Einkünfte zu berücksichtigen.
Zum Hintergrund
Die ermäßigte Besteuerung von Abfindungen ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Maßgebend ist u.a., ob der Steuerpflichtige infolge der Entschädigung in einem Veranlagungszeitraum mehr erhält, als er beim normalen Ablauf der Dinge erhalten hätte (Zusammenballung der Einkünfte). Erhält der Steuerpflichtige weniger oder ebenso viel, wie er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte, besteht für eine ermäßigte Besteuerung kein Anlass.
Maßgebend für die Vergleichsbetrachtung sind die Einkünfte, die sich bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses voraussichtlich ergeben hätten. Ausgangspunkt einer solchen Betrachtung ist grundsätzlich das Vorjahr, weil eine relativ große Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die im Vorjahr verwirklichten Einkünfte auch im Streitjahr verwirklicht worden wären. Sind in dem Vorjahr allerdings Besonderheiten vorhanden gewesen, die im Streitjahr voraussichtlich nicht mehr verwirklicht worden wären, dürfen diese Besonderheiten nicht unbesehen auf das Streitjahr übertragen werden. Darauf hat das Finanzgericht Niedersachsen in der Urteilsbegründung hingewiesen.
Sachverhalt und Entscheidung
Im Streitfall stellte das Finanzamt auf die Einkommenssituation des Steuerpflichtigen vor seiner Erkrankung ab, eine Zusammenballung von Einkünften war danach nicht gegeben. Dem folgte das Finanzgericht jedoch nicht, da es nicht wahrscheinlich war, dass der Steuerpflichtige im Streitjahr wieder arbeitsfähig werden würde und er Einkünfte in einer Größenordnung erzielen würde, die er vor der Erkrankung erzielt hatte. Schon die Länge der Erkrankung sprach gegen eine solche Prognose (FG Niedersachsen, Urteil vom 12.11.2013, Az. 13 K 199/13).
Abschließende Hinweise
Neue Steuerbescheide in NRW zeigen die tatsächliche Steuerbelastung
Ab März erhalten die Steuerpflichtigen in Nordrhein-Westfalen neue Steuerbescheide. Die Besonderheit: Als erstes Bundesland führt Nordrhein-Westfalen in den Bescheiden für das Jahr 2013 auf, mit wie viel Prozent Einkommensteuer das Finanzamt das zu versteuernde Einkommen belastet hat. Darüber hinaus ist aufgeführt, welche Abzüge (z.B. Vorsorgeaufwendungen) insgesamt anerkannt wurden.
Hinweis: Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat u.a. folgenden „Musterbescheid“ veröffentlicht: Bei einem ledigen Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (35.000 EUR) ergibt sich nach Abzug von Sonderausgaben ein zu versteuerndes Einkommen von 29.928 EUR. Die Einkommensteuerbelastung für das Jahr 2013 beträgt 5.578 EUR, sodass sich eine Belastung von 18,64 % ergibt (FinMin NRW, Mitteilung vom 25.2.2014).
Aktuelle Broschüre: Steuertipps für behinderte Menschen und Ruheständler
Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat seine Broschüre „Steuertipps für Menschen mit besonderen Bedürfnissen aufgrund einer Behinderung und für Menschen im Ruhestand“ aktualisiert.
Die 28 Seiten umfassende Broschüre mit Stand von Januar 2014 kann unterwww.iww.de/sl414 kostenfrei heruntergeladen werden.
Verzugszinsen
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2014 bis zum 30.6.2014 beträgt -0,63 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,37 Prozent
- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB, § 503 BGB): 1,87 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 7,37 Prozent
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
- vom 01.07.2013 bis 31.12.2013: -0,38 %
- vom 01.01.2013 bis 30.06.2013: -0,13 %
- vom 01.07.2012 bis 31.12.2012: 0,12 %
- vom 01.01.2012 bis 30.06.2012: 0,12 %
- vom 01.07.2011 bis 31.12.2011: 0,37 %
- vom 01.01.2011 bis 30.06.2011: 0,12 %
- vom 01.07.2010 bis 31.12.2010: 0,12 %
- vom 01.01.2010 bis 30.06.2010: 0,12 %
- vom 01.07.2009 bis 31.12.2009: 0,12 %
- vom 01.01.2009 bis 30.06.2009: 1,62 %
- vom 01.07.2008 bis 31.12.2008: 3,19 %
- vom 01.01.2008 bis 30.06.2008: 3,32 %
- vom 01.07.2007 bis 31.12.2007: 3,19 %
- vom 01.01.2007 bis 30.06.2007: 2,70 %
- vom 01.07.2006 bis 31.12.2006: 1,95 %
- vom 01.01.2006 bis 30.06.2006: 1,37 %
- vom 01.07.2005 bis 31.12.2005: 1,17 %
- vom 01.01.2005 bis 30.06.2005: 1,21 %
- vom 01.07.2004 bis 31.12.2004: 1,13 %
- vom 01.01.2004 bis 30.06.2004: 1,14 %
- vom 01.07.2003 bis 31.12.2003: 1,22 %
- vom 01.01.2003 bis 30.06.2003: 1,97 %
- vom 01.07.2002 bis 31.12.2002: 2,47 %
- vom 01.01.2002 bis 30.06.2002: 2,57 %
Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 4/2014
Im Monat April 2014 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:
Steuertermine (Fälligkeit):
- Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.4.2014
- Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.4.2014
Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei Überweisungen endet am 14.4.2014. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt!
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat April 2014 am 28.4.2014.