Allgemeine Auftragsbedingungen für Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften – Stand: 01.01.2015
1. Geltungsbereich
Die “Allgemeinen Auftragsbedingungen” gelten – ggf. in der laut gesonderter Vereinbarung geänderter Fassung – für den Vertrag zwischen dem
Auftraggeber und Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften (im folgenden “Auftragnehmer” genannt) sowie für
vertragliche und vertragsähnliche Ansprüche sonstiger Personen aus der Tätigkeit des Auftragnehmers aufgrund des Mandatsvertrages, soweit
nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
2. Umfang und Ausführung des Auftrags
Für den Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist ausschließlich der im Zeitpunkt der Leistung maßgebliche schriftlich
erteilte Auftrag maßgebend.
(2) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
Der Auftragnehmer wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Er wird den
Auftraggeber auf offensichtliche Widersprüche sowie von ihm festgestellte Unrichtigkeiten – insbesondere formeller Art – hinweisen. Eine
Verpflichtung des Auftragnehmers zur materiellen Überprüfung der ihm überlassenen Belege und Angaben, insbesondere einer übergebenen
Buchführung und eines Abschlusses (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung, Einnahme-Überschuss-Rechnung), jeweils nebst etwaigen
Anlagen, auf Richtigkeit und Vollständigkeit bedarf gesonderter Vereinbarung.
3. Urheberrechtsschutz
Für die Leistungen des Auftragnehmers gelten die Vorschriften über den Schutz des geistigen Eigentums. Der Auftraggeber erhält die
erforderlichen Exemplare der schriftlichen Arbeitsergebnisse zur bestimmungsgemäßen (vereinbarten) Verwendung. Eine anderweitige
Verwendung – insbesondere eine Weitergabe an Dritte für nichtsteuerliche Zwecke – bedarf der schriftlichen Einwilligung des Auftragnehmers.
4. Verschwiegenheitspflicht
Der Auftragnehmer ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der
Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren. Die gesonderte schriftliche Einwilligungserklärung nach § 4 Abs. 1
BDSG ist Teil des Mandatsvertrages. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Honorarforderungen gegen den Auftraggeber an Dritte abzutreten.
Diese Verschwiegenheitspflichten bestehen nicht, wenn und soweit der Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich davon entbindet. Die Pflicht
zum Stillschweigen besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfange auch für die Mitarbeiter des Auftragnehmers.
Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Auftragnehmers und/oder seiner
Mitarbeiter erforderlich ist. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter sind auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als der
Auftragnehmer nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information, Überlassung von Unterlagen und
Mitwirkung bei der Bearbeitung eines Versicherungsfalles verpflichtet ist.
Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO 1977, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
Der Auftragnehmer darf Berichte, Gutachten und sonstige Schriftstücke über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des
Auftraggebers aushändigen.
5. Mitwirkung Dritter
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags angestellte und freie Mitarbeiter, datenverarbeitende Unternehmen sowie im
Bedarfsfalle im Einvernehmen mit dem Auftraggeber sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen.
Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass diese zur
Verschwiegenheit in gleichem Maße wie er (vgl. Nr. 4) verpflichtet sind.
6. Mängelbeseitigung
Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel binnen einer angemessenen Frist. Er muss, bevor ein Dritter mit der
Mängelbeseitigung beauftragt wird, den Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung auffordern, es sei denn, dass aus besonderen Gründen das
Interesse des Auftraggebers an der sofortigen Beauftragung eines Dritten überwiegt. Der Anspruch muss unverzüglich schriftlich geltend gemacht
werden.
Beseitigt der Auftragnehmer berechtigt geltend gemachte Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, schlägt die Nachbesserung fehl, oder
lehnt der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers die Mängel durch einen andren
steuerlichen Berater beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Ansprüche nach Absatz 1 Satz 1 verjähren mit Ablauf von sechs Monaten, nachdem der Auftragnehmer die berufliche Leistung erbracht und der
Auftraggeber sie abgenommen hat, spätestens mit Ablauf von sechs Monaten seit Mandatsbeendigung.
Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Auftraggeber jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden.
Sonstige Mängel darf der Auftragnehmer Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich,
wenn berechtigte Interessen des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter die Interessen des Auftraggebers überwiegen. Unrichtigkeiten, die
geeignet sind, in der beruflichen Leistung enthaltene Ereignisse in Frage zu stellen, berechtigen den Auftragnehmer, sie auch gegenüber Dritten
richtigzustellen oder die berufliche Leistung zurückzunehmen.
7. Haftung, Verjährung
Der Auftragnehmer haftet nur für eigenes Verschulden und Verschulden seiner Mitarbeiter sowie für die Beachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt
bei der Auswahl des von ihm eingeschalteten datenverarbeitenden Unternehmens, nicht jedoch für Verschulden eines im Einvernehmen mit dem
Auftraggeber herangezogenen fachkundigen Dritten.
Die Haftung des Auftragnehmers für Schadensersatzansprüche jeder Art, sei es als Einzel- oder Gesamtschuldner, auch aus unerlaubter
Handlung, wird – soweit nicht gesetzliche Vorschriften zwingend entgegenstehen – außer bei grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder
seiner Erfüllungsgehilfen (nicht jedoch eines nach Nr. 5 (1) zugezogenen sonstigen fachkundigen Dritten) – einvernehmlich auf 1.000.000 EUR für den einzelnen Schadensfall begrenzt. Unter “Einzelner Schadensfall” ist die Summe aller Schadensersatzansprüche des Anspruchsberechtigten
zu verstehen, die sich aus ein und derselben Handlung – auch für mehrere aufeinanderfolgende Veranlagungszeiträume/Feststellungs- oder
Veranlagungszeitpunkte – ergeben oder die von demselben Anspruchsberechtigten aus verschiedenen Handlungen gegen den steuerlichen
Berater oder seine Mitarbeiter geltend gemacht werden, soweit zwischen diesen Handlungen ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang
besteht. Dies gilt auch für den Fall, daß eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte.
Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers im Einzelfall bedarf gesonderter Vereinbarungen.
Unbeschadet der gesetzlichen Verjährungsvorschriften verjährt jeder Anspruch gegen den Auftragnehmer aus dem Mandatsvertrag spätestens 3
Jahre nach Beendigung des Vertrages, ebenso wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht wird, nachdem der
Anspruchsberechtigte von dem Schaden und dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht
innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Erhalt der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung gerichtlich geltend gemacht wird.
Für mündliche Erklärungen und mündliche Auskünfte des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter wird die Haftung ausgeschlossen.
Eine Haftung des Auftragnehmers wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts ist ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht im
Rahmen eines ausdrücklich übernommenen Auftrages, zu dessen Erledigung die Anwendung des ausländischen Rechts erforderlich und die
Haftung des Auftragnehmers schriftlich auch auf Schäden wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts ausgedehnt worden ist.
8. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat der
dem Auftragnehmer unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig, richtig und so rechtzeitig zu
übergeben, dass dem Auftragnehmer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über
alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Diese Verpflichtungen gelten auch für die
Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der (jeweiligen) Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.
Für die Einlegung eines Rechtsbehelfs (Einspruch, Widerspruch, Beschwerde) sowie die Erhebung einer Klage ist vom Auftraggeber jeweils ein
gesonderter Auftrag zu erteilen. Ein Klageauftrag kann nur unter gleichzeitiger Hingabe einer schriftlichen Prozessvollmacht wirksam erteilt
werden.
Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen (Mitarbeiter und
herangezogene fachkundige Dritte) beeinträchtigen könnte.
Der Auftraggeber darf berufliche Äußerungen, Berichte, Gutachten und dgl. des Auftragnehmers nur mit dessen schriftlicher Einwilligung
weitergeben. Das gilt nicht, wenn und soweit sich bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten
ergibt. Der Auftragnehmer haftet (im Rahmen von Nr. 7) einem Dritten gegenüber nur, wenn die in Satz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen
erfüllt sind.
9. Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Auftragnehmer angebotenen Leistung in
Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrages
nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Auftragnehmer den Vertrag fristlos kündigen.
Bei Verzug oder Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Auftraggeber [vorstehend (1)] ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz der ihm
dadurch entstandenen Mehraufwendungen und des verursachten Schadens zu verlangen.
10. Zahlung der Vergütung und Zurückbehaltungsrecht
Der Auftragnehmer kann die Herausgabe der Ergebnisse seiner Tätigkeit für den Auftraggeber so lange verweigern, bis er wegen seiner gemäß §
9 StBVV berechneten Vergütungsforderungen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen des Einzelfalles –
z.B. wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen (Gesamt-) Betrages – gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen
würde. Gleiches gilt, wenn und soweit das öffentliche Interesse an der Erfüllung der Buchführungspflicht im Rahmen einer ordentlichen
Betriebsführung und damit der Herausgabe der Arbeitsergebnisse als notwendige Grundlage für die weitere Buchführung ausnahmsweise
vorgeht, wenn und soweit die Gewährung von Einsicht in die Unterlagen nicht ausreichend und dem Auftraggeber entsprechende
Sicherheitsleistung nicht zuzumuten sein sollte, was beides der Auftraggeber zu beweisen hat. Soweit der Auftraggeber berechtigt Mängel
rechtzeitig geltend gemacht hat, ist er bis zu deren Beseitigung berechtigt, einen angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers besteht nicht für solche Forderungen, die erst nach Mandatsbeendigung entstehen (z.B. wegen
vorzeitiger Beendigung des Auftrages aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen). Das gilt jedoch nicht für Ansprüche des Auftragnehmers
auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers (Nr. 9) entstandenen Mehraufwendungen sowie des
verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen zulässig.
11. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen
Der Auftragnehmer hat die Handakten bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung
erlischt jedoch schon vor Beendigung des Zeitraumes, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in
Empfang zu nehmen und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Handakten
innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften
oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten. Ein Zurückbehaltungsrecht nach Nr. 10 bleibt unberührt.
Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Auftragnehmer aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem
Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen den Partnern des Mandatsvertrages und für die
Schriftstücke, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken des Auftragnehmers
gefertigten Arbeitspapiere. Der Auftragnehmer ist berechtigt, von den herauszugebenden Schriftstücken Abschriften oder Kopien für sich zu
fertigen und zurückzubehalten.